Parlamentair

[418] Parlamentair nennt man einen Unterhändler zwischen zwei feindlichen Parteien, wie sie im Kriege besonders oft gebraucht werden, um zwischen feindlichen Heeren Vorschläge zum Waffenstillstand, zu Auswechselung der Gefangenen oder andere Botschaften zu bestellen oder zu unterhandeln. Ihre Person genießt eines völkerrechtlichen Schutzes und ist unverletzlich. Sie müssen sich aber, um dieses Schutzes theilhaftig zu werden, in ihrer Eigenschaft als Parlamentair gehörig legitimiren. Auch haben sie sich denjenigen Vorsichtsmaßregeln zu unterwerfen, welche die feindliche Macht für nöthig erachtet, um den Misbrauch dieses Amtes zur Kundschafterei zu verhüten. Bei Seekriegen nennt man diejenigen Schiffe, auf welchen solche Unterhändler abgesandt werden, Parlamentairschiffe, und sie führen, um ihre Eigenschaft anzuzeigen, besondere Flaggen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 418.
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