Prorogiren

[585] Prorogiren (erstrecken) ist ein juristischer Kunstausdruck, welcher vom Gerichtsstande in Rechtsstreitigkeiten gebraucht wird, wenn eine Partei auf ihren ordentlichen Gerichtsstand verzichtet und vor einem andern Richter desselben Staates zu Recht erscheint. Eine solche Prorogation der Jurisdiction kann durch ausdrückliche Verabredung unter den streitenden Theilen oder stillschweigend dadurch geschehen, daß sich der Beklagte vor einem für ihn incompetenten Richter auf die Klage einläßt. Eine Frist prorogiren heißt sie verlängern.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 585.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika