Restitution

[679] Restitution, eigentlich restitutio in integrum, d.h. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, tritt ein, wenn Jemand z.B. wegen Mangel an Beweismitteln sein Recht in einem Processe verloren hat, später aber ihm bisher unbekannt gewesene Zeugen oder Urkunden auffindet und nun in seine Rechte und die ihm vielleicht entzogenen Güter wieder eingesetzt wird. Wäre dies nicht mehr möglich, so müßte der leidende Theil entschädigt werden. In Processen kommen Restitutionen häufig dann vor, wenn Fristen und Rechtsformen nicht beobachtet worden sind und die Schuld davon auf den Sachwalter fällt, unter dessen Versäumniß die von ihm vertretene Partei ohne eigne grobe Schuld leiden würde, wenn nicht in den geeigneten Fällen ihre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte, wofür die Gesetzgebung das Nähere vorschreibt. – Restitutionsedict wird vorzugsweise der vom Kaiser Ferdinand II. im J. 1629 erlassene Befehl genannt, zufolge dessen die Protestanten alle eingezogenen geistlichen Güter und Stifter an die Katholiken zurückgeben (restituiren) sollten, was aber keineswegs durchgeführt werden konnte.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 679.
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