Vindication

[609] Vindication wird in den Rechten die Zurückfoderung seines Eigenthums genannt. Dieser Ausdruck rührt aus dem röm. Recht her, welches die Befugniß zur Zurückfoderung des Eigenthums sehr weit ausdehnte und den Grundsatz deshalb aufstellte: wo ich meine Sache antreffe, da nehme ich mir sie zurück. Es verhalf auch dem zufolge Jedem, der sein Eigenthum an einer Sache belegen konnte, zum Besitze derselben, ohne dabei Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Dritten zu nehmen. Jener Grundsatz wird übrigens heute noch aufrecht erhalten, wo nicht Particularrechte denselben entkräftet haben und die danach gestattete Klage heißt Vindicationsklage.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 609.
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