Particularrechte

[421] Particularrechte nennt man diejenigen besondern Rechte, welche in den einzelnen deutschen Ländern gelten, und stellt sie dem gemeinen Rechte entgegen, vor welchem sie den Vorzug haben. Die Particularrechte bilden aber auch zugleich eine Quelle des gemeinen deutschen Privatrechts, insofern particularrechtliche Bestimmungen oder Institute, welche sich in allen oder den meisten deutschen Ländern finden, eine gemeinrechtliche Natur annehmen. Zu den Particularrechten zählt man aber nicht blos ausdrücklich publicirte Gesetze und Verordnungen, sondern auch Gewohnheitsrechte, Urtheilssprüche u.s.w. Das Studium der Particularrechte wurde in der Regel dem praktischen Leben überlassen und erst in neuern Zeiten hat man angefangen, auf den deutschen Universitäten auch die Landesrechte zu Gegenständen besonderer Vorträge zu machen. Dasjenige Landesrecht, welches auch schon in frühern Zeiten vielfach wissenschaftlich bearbeitet worden ist und das größte allgemeine Interesse gewährt, ist das sächsische.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 421.
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