Bannrechte

[149] Bannrechte, Gerechtsame, deren Inhaber (Bannherr) von den Einwohnern eines bestimmten Bezirks (s. Bannmeile) verlangen konnte, daß sie bestimmte Lebensbedürfnisse ausschließlich oder vorzugsweise durch ihn befriedigen ließen: Mühlzwang, Bier- und Branntweinzwang, Weinkelterbann u.a.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 149.
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