Bannrechte

[299] Bannrechte (lat. Jura bannaria, Rechtsw.), eine eigene Art deutschrechtlicher Zwangsgerechtigkeiten, vermöge welcher Einem die Befugniß zusteht, von den in einem gewissen Bezirk Wohnenden od. dort Angesessenen (Bannpflichtigen) zu fordern, daß sie die Befriedigung gewisser Bedürfnisse bei keinem Anderen, als dem Berechtigten, suchen. Die Entstehung der B. ist je nach den einzelnen Fällen eine verschiedene gewesen. Oft beruhen sie auf besonderen Verleihungen, wie dies namentlich bei den Vorrechten der Städte sich nachweisen läßt, oft auf[299] Hörigkeitsverhältnissen, sehr häufig aber auch auf stillschweigendem od. wohl auch ausdrücklichem Übereinkommen, nach welchem zur Unterstützung kostspieligerer Unternehmungen u. Anlagen die Eingesessenen sich verpflichteten, die Unternehmung allein zu benutzen u. ihr so ihren regelmäßigen Absatz zu sichern. Als Hauptarten der B. kommen vor a) der Bierzwang, wonach alle Einwohner des bannpflichtigen Bezirks od. wenigstens alle Wirthe desselben verbunden sind, ihren Bedarf an Bier in einem gewissen Brauhause zu holen; b) der Weinzwang, wonach die Eingesessenen od. alle Wirthe ihren Bedarf an Wein aus einer bestimmten Kellerei holen müssen. Nicht zu verwechseln ist damit der Bannwein (s.d.); c) der Kelterzwang, als das Recht, zu fordern, daß alle in einem gewissen Bezirke erbauten Trauben unter eine bestimmte Kelter gebracht werden müssen; d) der Mühlenzwang, wonach der Inhaber einer Mühle fordern darf, daß gewisse Personen eines Bezirkes ihre Früchte, wenn sie dieselben zu Mehl mahlen lassen wollen, nur in seiner Mühle. mahlen. Ein jedes B. muß, da es immer als Ausnahme des natürlich freien Gewerbsbetriebes erscheint, von Demjenigen, der es in Anspruch nimmt, streng erwiesen. werben. Auch berechtigt kein B. dazu, daß der Bannpflichtige genöthigt werden könnte, die fragliche Handlung vorzunehmen, sondern nur, daß, wenn der Bannpflichtige die Handlung anders vornimmt, als ihm nach dem B. oblag, er wegen der Contravention auf Schadenersatz u. Geldstrafe belangt werden kann. In der Regel wird auch soviel dem Bannpflichtigen freigelassen, daß ihm die eigene Bereitung seiner Bedürfnisse zum alleinigen eigenen Gebrauche nicht untersagt ist. Der Bannpflichtige kann ferner jedenfalls verlangen, daß der Berechtigte die Anstalt in gehörigem Stande erhalte u. ihn ordentlich bediene, weshalb z.B. bezüglich des Mühlenzwanges öfters bestimmt ist, daß der Bannpflichtige in der Bannmühle nur 24 Stunden zu warten. braucht u. dann zu anderen Mühlen gehen darf. Die neuere Gesetzgebung hat die B., welche dem Aufschwung des Gewerbes sehr hinderlich waren, fast überall. aufzuheben gestrebt, wobei nur noch die Frage der Entschädigung der Berechtigten manche Schwierigkeiten bereitet hat. In Österreich, wo die Aufhebung schon 1789, u. in Preußen, wo dieselbe durch die Edicte vom 29. März 1808 u. 28. Octbr. 1810 erfolgte, wurde eine Entschädigung nicht gewährt. Dagegen wurde in Baden, Großherzogthum Hessen, Oldenburg u. anderen Staaten wenigstens eine theilweise Entschädigung zugesprochen. Dem Rechte nach dürfte der Anspruch auf eine solche, ba B. Privatrechte sind, kaum zu bestreiten sein, wenn auch sich nicht verkennen läßt, daß die Art u. Höhe derselben sich nur sehr schwer normiren lassen wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 299-300.
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