Beugung [3]

[197] Beugung des Rechts wird gegenüber einem Beamten, der sich einer solchen bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zugunsten oder zum Nachteil einer Partei schuldig macht, nach § 336 des Strafgesetzbuchs mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 197.
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