Beugung des Rechtes

[780] Beugung des Rechtes aus Parteilichkeit (verletzte Richterpflicht, Syndikatsverbrechen, Crimen syndicatus), Amtsverbrechen (s. d.), das darin besteht, daß ein Richter in einem bürgerlichen Rechtsstreit durch Nichtausübung oder gesetzwidrige Ausübung seines Amtes in irgend einer Amtshandlung, ohne Beabsichtigung eines Gewinnes, auch nicht aus bloßer Trägheit oder Ungeschicklichkeit, sondern auf Bitten, aus Freundschaft oder Feindschaft etc. wissentlich eine Ungerechtigkeit begeht. Die neuere Gesetzgebung und namentlich auch das deutsche Strafgesetzbuch (§ 336) beschränken das Syndikatsverbrechen nicht bloß auf streitige Rechtssachen. Letzteres bestraft den Beamten oder Schiedsrichter, der sich bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer B. schuldig macht, mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren. Nach österreichischem Strafrecht (§ 101) wird die Parteilichkeit eines Beamten, die nicht aus Gewinnsucht hervorging, nur dann als Mißbrauch der Amtsgewalt bestraft, wenn sie mit der Absicht geschah, jemand Schaden zuzufügen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 780.
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