Buchgläubiger

[281] Buchgläubiger, ein Gläubiger, dessen Forderung lediglich aus dem Eintrag in die Handlungsbücher zu erweisen ist (Gegensatz Hypotheken-, Wechselgläubiger etc.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 281.
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