Hypothek

[845] Hypothēk (grch.), Unterlage, Unterpfand, das Recht des Gläubigers an einer ihm als Pfand vom Schuldner eingeräumten unbeweglichen Sache, bes. an einem Grundstück, muß nach dem Hypothekenrecht in das Hypothekenbuch (s. Grundbücher) eingetragen werden. Hypothekenbrief, die darüber ausgestellte Urkunde; der Hypothekengläubiger kann, im Falle der Nichtzahlung, seine Befriedigung nur durch Vermittlung des Gerichts (hypothekārische Klage) verlangen. – Vgl. Mittelstein (1898), Hallbauer (1901).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 845.
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