Hypothek

[384] Hypothek, Pfand, Pfandrecht an Liegenschaften. Nach dem deutschen H.system kann die dingliche H. nur durch Fertigung im Grundbuch (H.enbuch) u. durch öffentliche Errichtung des Pfandbriefes entstehen. Letzterer genießt mit seinem Wortlaut in den Händen jedes redlichen Besitzers vollen Glauben, also daß der Schuldner, welcher die Zahlung im Pfandbriefe selbst nicht abgeschrieben hat, an den redlichen Besitzer zum zweitenmal zahlen muß. Die H. erlischt durch Zerstörung des Pfandbriefes und Löschung im Grundbuch; wenn der Besitzer des Briefes unbekannt ist, durch öffentliche gehörig publicirte Amortisation. Die H. haftet an der ganzen verpfändeten Sache u. ihrem Zuwachse; in der Regel für Capital und einige (3–4) rückständige Zinse; der neue Eigenthümer des verpfändeten Grundstückes hat zu zahlen oder dasselbe abzutreten. Die ältere H. auf der näml. Sache geht der jüngern vor. Die meisten Staaten haben besondere H.arordnungen od. Gesetze. Schriftsteller: St.-Joseph, Odier, Gönner, Bluntschli.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 384.
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