Drohung

[460] Drohung, die Kundgebung des Vorsatzes einer Rechtsverletzung. Das Deutsche Reichsstrafgesetz bestraft jeden, [460] der andere mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, mit Zuchthaus, Gefängnis oder Geldbuße. Im Zivilrecht ist ein durch D. erzwungener Vertrag anfechtbar.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 460-461.
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