Einseitige Rechtsgeschäfte

[490] Einseitige Rechtsgeschäfte, Rechtsgeschäfte, bei denen die Erklärung nur einer Partei die entsprechenden rechtlichen Wirkungen hervorruft, z.B. beim Testament oder bei der Auslobung. Zweiseitige Rechtsgeschäfte sind solche, bei welchen die zusammenhängende Erklärung zweier oder mehrerer Personen zum Eintritt der rechtlichen Wirkung erforderlich ist, z.B. der Kauf, die Ehe.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 490.
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