Einseitige Schuldverhältnisse

[466] Einseitige Schuldverhältnisse, vertragsmäßige Schuldverhältnisse, in denen durch den Vertragsabschluß der eine Kontrahent nur Gläubiger, der andre nur Schuldner werden kann, z. B. das Schenkungsversprechen, der Bürgschaftsvertrag. Zweiseitige oder gegenseitige Schuldverhältnisse dagegen sind solche, in denen sich zwei Verpflichtungen in der Weise gegenüberstehen, daß Versprechen und Gegenversprechen sich gegenseitig bedingen, z. B. Kauf.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 466.
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