Entführung

[518] Entführung, rechtswidrige Wegführung einer Frauensperson gegen ihren Willen zur Erzwingung der Verehelichung oder unerlaubter Geschlechtsgemeinschaft, vom Deutschen Strafgesetzbuch (§§ 236, 237) mit Gefängnis- oder Zuchthausstrafe bedroht. E. mit Willen der Entführten ist nur strafbar, wenn die Entführte minderjährig und unverehelicht ist und die Ehe ohne Einwilligung ihrer Eltern oder ihres Vormundes erfolgt ist.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 518.
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