Erbpacht

[524] Erbpacht, erbliches, nur unter Beschränkungen veräußerliches Nutzungsrecht an Bauerngütern, bei dessen Begründung der Erbpächter eine gewisse Anzahlung (Erbbestandgeld), außerdem jährlich einen Erbzins (Kanon) und bei Wechsel des Vererbpächters (durch Erbfolge oder Verkauf) ein Laudemium (Mortuarium) zu entrichten hat; jetzt meist abgelöst und durch volles Eigentum ersetzt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 524.
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