Fahrende Habe

[553] Fahrende Habe, Fahrnis, im deutschen Recht alle beweglichen Güter oder Mobilien im Gegensatz zu den Immobilien oder Grundstücken (Liegenschaften).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 553.
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