Garantie

[643] Garantīe (frz.), Gewähr, in der Rechtssprache jede Art von Sicherstellung, im Völkerrecht die der Erfüllung eines Vertrags durch den Hinzutritt unbeteiligter Mächte (Garanten), die sich verpflichten, für die Aufrechterhaltung des vertragsmäßigen Zustandes Sorge zu tragen; Kollektiv-G., wenn mehrere Mächte G. leisten. Im Privatrecht ist Garantieleistung die Zusicherung der Tüchtigkeit, Fehlerlosigkeit einer Sache oder Leistung, des Eintritts eines gewissen Erfolgs etc. – Garantieren, verbürgen, Gewähr leisten.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 643.
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