Die Garantie eines Friedens

[78] Die Garantie eines Friedens, wenn eine fremde Macht einen Friedenstractat aufrecht zu erhalten und demjenigen Theile, welcher sich über einen Bruch dieses Tractats beklagt, beizustehen verspricht. Der Garant, d. h. diejenige Macht, welche die Garantie übernimmt, ist jedoch nicht befugt, sich demjenigen zu widersetzen, was in der Folge die Theile, welche den Frieden geschlossen, in demselben gemeinschaftlich abändern; dagegen ist er aber auch nicht gebunden, diesen neuen Vertrag zu garantiren.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 2. Amsterdam 1809, S. 78.
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