Garantīe

[326] Garantīe (franz., v. althochd. werên, »gewähren«) ist soviel wie Gewährleistung, Sicherstellung, Übernahme der Haftpflicht, Verbürgung. Im öffentlichen Recht kommt die G. als Bürgschaft (Garantievertrag) des Staates für ein gemeinnütziges Privatunternehmen vor, z. B. als Zinsengarantie für Aktien und Prioritäten. Nach dem konstitutionellen Prinzip ist hierzu die Zustimmung der Volksvertretung erforderlich. Im Deutschen Reich (Verfassung, Art. 72) kann die Übernahme einer G. zu Lasten des Reiches in Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses nur im Wege der Reichsgesetzgebung erfolgen (s. Staatsgarantie). Im Völkerrecht ist G. entweder der Nebenvertrag, wodurch eine oder mehrere dritte Mächte zugunsten und im Interesse eines andern Staates die Gewährschaft für Erfüllung eines Hauptvertrags (z. B. Friedensschlusses) übernehmen, oder ein Hauptvertrag zum Schutz eines bestimmten völker- oder staatsrechtlichen Zustandes. Haben mehrere Mächte die G. übernommen, so ist dies entweder eine mehrfache Einzelgarantie, so daß jede Macht ohne Rücksicht auf die andre zum Einschreiten befugt ist, oder eine Kollektivgarantie, die das Einschreiten eines einzelnen Staates nur gestattet, wenn eine Verständigung über gemeinsames Vorgehen nicht zustande kommt. Verschieden von diesen völkerrechtlichen Garantien sind die staatsrechtlichen, innern oder Verfassungsgarantien, die den Staatsangehörigen gewisse Rechte gewährleisten. Solche Garantien sollten die 1848 in Frankfurt beratenen Grundrechte des deutschen Volkes schaffen; die meisten Verfassungsurkunden enthalten ein Verzeichnis der den Bürgern garantierten Rechte (Freiheit des Gewissens etc.); nicht so die Verfassung des Deutschen Reiches, die nur (Art. 3) gemeinsames Indigenat (Art. 20ff.), gewisse Rechte des Reichstags und seiner Mitglieder zusichert. Die Verfassungsurkunden der deutschen Staaten enthalten in geringerm und größerm Maßstab die sogen. konstitutionellen Garantien, als: Ministerverantwortlichkeit, Freiheit des religiösen Bekenntnisses, Unabsetzbarkeit der Richter, Beschränkung des Rechts der Begnadigung etc. In Deutschland ist neuerdings auch vielfach von föderativen Garantien die Rede, die im Gegensatze zu unitarischen Bestrebungen den bundesstaatlichen Charakter des Reiches gewährleisten sollen, soz. B. die Beibehaltung der Matrikularbeiträge der Einzelstaaten. – Über G. im bürgerlichen Rechts. Gewährleistung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 326.
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