Staatsgarantie

[808] Staatsgarantie, die vom Staat übernommene Gewährleißtung für die vertragsmäßige Rückzahlung und Verzinsung einer von einem Dritten eingegangenen Schuld. Der Hauptfall ist der, daß der Staat, um das Zustandekommen eines im öffentlichen Interesse wünschenswerten Eisenbahnbaues zu ermöglichen,[808] den Aktionären eine bestimmte Dividende »garantiert«, d. h. alljährlich für einen gewissen Prozentsatz einsteht, für den er auszukommen hat, wenn und soweit die Einnahmen der Bahn nicht ausreichen. Auch kommt es vor, daß der Staat für die Verzinsung und Tilgung einer Anleihe einsteht, die im Interesse einer Eisenbahnanlage aufgenommen wird. Zuweilen wird eine solche Eisenbahngarantie seitens des Staates nur auf eine bestimmte Reihe von Jahren übernommen, auch kommt dabei eine sogen. Rückgarantie vor, die darin besteht, daß gewisse bei dem Bahnbau besonders interessierte Gemeinden, Körperschaften etc. sich verpflichten, den Staat für den Fehlbetrag, für den er auszukommen hat, ganz oder teilweise schadlos zu halten. In konstitutionellen Staaten ist zur Übernahme einer S. die Zustimmung der Volksvertretung nötig.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 808-809.
Lizenz:
Faksimiles:
808 | 809
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika