Gewährleistung

[775] Gewährleistung ist Haftung für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, für die Dauer eines bestimmten Zustandes oder für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften eines Gegenstandes. Im bürgerlichen Recht kommt G. besonders vor bei Veräußerungen gegen Entgelt (s. Entgeltliche Verträge), vorzüglich beim Kauf (s. Entwährung), in bezug auf Eigentum und ungestörten Besitz sowie in bezug auf Mängel des käuflich gelieferten Gegenstandes, z. B. Viehmängel. Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges eines Rechtsstreits einen Anspruch auf G. oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Tritten besorgt, kann laut § 72ff. der Reichs-Zivilprozeßordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkündigen. Der Dritte ist zu einer weitern Streitverkündigung berechtigt; tritt er dem Rechtsstreit bei, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention (s.d.). – G. beim Viehhandel s. Gerichtliche Tiermedizin.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 775.
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