Nebenintervention

[487] Nebenintervention, die Einmischung eines Dritten (des Nebenintervenienten) in einen zwischen andern Personen anhängigen Rechtsstreit, um der einen Partei zum Siege zu verhelfen. Die N., die mit der Hauptintervention sachlich nichts gemein hat, setzt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 66) ein rechtliches (nicht bloß tatsächliches) Interesse an dem Siege der vom Nebenintervenienten unterstützten Partei voraus. Dieses Interesse kann darauf beruhen, daß der Dritte, wenn die Partei, die er unterstützen will, unterliegt, einen Rückgriffsanspruch zu befürchten hat, oder darin, daß ihm in diesem Falle der Verlust oder die Minderung eines Rechts bevorsteht. Der Beitritt erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. Wird die Zulässigkeit der N. bestritten, so ist darüber durch Zwischenurteil (s. d.) zu entscheiden. Der Nebenintervenient ist nur Streitgehilfe der unterstützten Partei, nicht selbst Partei, auch nicht Nebenpartei (s. Hauptpartei). Er muß den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit des Beitritts befindet; darf aber alle zulässigen Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle zulässigen Prozeßhandlungen vornehmen, auch für die Partei Rechtsmittel (s. d.) einlegen. Seine Handlungen dürfen regelmäßig nicht mit den Erklärungen und Handlungen der unterstützten Partei im Widerspruch stehen und verlieren ihre Kraft, wenn ein solcher Widerspruch erfolgt. Nur insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung auch gegen ihn sich miterstreckt, gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Partei, d.h. er darf ihr ohne Rücksicht auf ihre Zustimmung zum Sieg verhelfen. Wirkliche Partei, d.h. Streitgenosse, ist er auch dann nicht. Der Nebenintervenient kann, soweit er selbst in der Lage war, den Prozeßgang und das Urteil zu beeinflussen, diese später nicht mehr mit der Behauptung anfechten, daß seine Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt oder der Richter ihn so, wie er ihm vorgelegen, unrichtig entschieden habe. Vor solchen Einwendungen ist die Hauptpartei, der er sich angeschlossen hat, durch seinen Beitritt gesichert. Sie kann ihn daher auch selbst zum Beitritt durch sogen. Streitverkündung (s. d.) mit der Wirkung auffordern, daß, wenn er nun nicht beitritt, er dennoch jene Einwendungen ihr gegenüber verliert. Vgl. v. Canstein, Streitgenossenschaft und N.; Derselbe in der »Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß« (Bd. 8, S. 217–253); Francke, Die Nebenparteien der deutschen Zivilprozeßordnung. – Die österreichische Zivilprozeßordnung regelt in § 17–20 die N. im wesentlichen ebenso wie die deutsche. – Etwas der N. des Zivilprozesses Ähnliches kommt im Strafprozeß bei der sogen. Nebenklage (s. d.) und zwar für den Fall vor, daß, wenn von mehreren Privatklageberechtigten der eine die Privatklage erhoben hat, den übrigen der Beitritt zu dem eingeleiteten Verfahren zusteht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 487.
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