Streitverkündung

[116] Streitverkündung (früher Litisdenunziation) heißt im bürgerlichen Rechtsstreit die von seiten einer Partei an einen Dritten ergehende Aufforderung, ihm in dem Prozeß zur Seite zu treten und zum Siege zu verhelfen. Eine S. erfolgt dann, wenn eine Partei für den Fall des Unterliegens im Prozeß einen Rückanspruch gegen den Dritten zu haben glaubt oder für diesen Fall einen Anspruch desselben befürchtet. Die S. erfolgt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 72 ff.) durch die Zustellung eines Schriftsatzes, in dem der Grund der S. und die Lage des Rechtsstreites anzugeben sind. Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner mitzuteilen. Tritt der Dritte dem Streitverkünder bei, so wird er nach § 74 dessen Nebenintervenient (s. Nebenintervention); lehnt er den Beitritt ab, oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Dann wird er in einem spätern Prozeß nicht mehr mit der Behauptung gehört, der Prozeß sei unrichtig entschieden worden, und darf auch regelmäßig nicht mehr geltend machen, der Streitverkünder habe den Prozeß mangelhaft geführt. Nach der österreichischen Zivilprozeßordnung (§ 21) kann mit der S. die Aufforderung zur Vertretungsleistung verbunden werden; diese erfolgt durch Beitritt des Dritten als Nebenintervenient.[116]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 116-117.
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