Entwährung [1]

[842] Entwährung (Eviktion, lat. evictio), Besitzentziehung, namentlich Entziehung einer Sache, die man durch ein Rechtsgeschäft erworben hat, seitens eines besser Berechtigten auf Grund richterlichen Urteils. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 433) verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer das Eigentum der verkauften Sache oder des verkauften Rechts zu verschaffen, und zwar frei von allen Rechten, die von einem Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können (§ 434). Beim Verkauf eines Grundstückes oder eines Rechtes an einem solchen sowie beim Verkauf eines Schiffes oder eines im Schiffsregister eingetragenen Rechtes an einem Schiff ist der Verkäufer verpflichtet. alle das dem Käufer zu verschaffende Recht beeinträchtigenden, nicht bestehenden, aber trotzdem im Grundbuch oder Schiffsregister eingetragenen Rechte sofort löschen zu lassen (§ 435). Nicht haftet er dagegen für Freiheit des Grundstückes von öffentlichen Abgaben und anderen nicht eintragsfähigen öffentlichen Lasten (§ 436). Beim Verkauf einer Forderung oder eines sonstigen Rechtes hat der Verkäufer für dessen rechtlichen Bestand zur Zeit des Vertragsabschlusses, beim Verkaufe von Wertpapieren dafür zu haften, daß diese nicht etwa zwecks Kraftloserklärung aufgeboten oder gesperrt sind (§ 437, 434, 135). Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners haftet der Verkäufer nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist (§ 438). An sich hat der Verkäufer für die bisher genannten Mängel, sogen. Rechtsmängel, nicht zu haften, wenn der Käufer sie beim Abschluß des Kaufvertrags kannte, jedoch hat das Bürgerliche Gesetzbuch in § 439 bezüglich der Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, sonstiger Pfandrechte und Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung eines dieser Rechie ausdrücklich bestimmt, daß der Verkäufer diese Rechte auch dann zu beseitigen hat, selbst wenn sie der Käufer kannte, es sei denn, daß sie auf den Kaufpreis übernommen wurden. Während die E. nach früherm Rechte dem Käufer nur einen Anspruch auf Ersatz des Interesses gab, gibt es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch das Recht auf nachträgliche Erfüllung, auf Verweigerung des Kaufpreises, auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung und endlich auf Rücktritt vom Vertrag, wobei diese Rechte nicht erst wie früher bei stattgehabter E., sondern schon bei Vorhandensein einee Rechtsmangels begründet sind. Wurde jedoch eine bewegliche Sache oder ein Recht an einer solchen, das zum Besitz an der Sache berechtigte, verkauft, so kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn der Käufer die Sache herausgegeben hat, oder wenn sie untergegangen ist (§ 440). Ein Verzicht auf E. ist auch nach dem neuen Recht nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 441). Vgl. auch Gewährleistung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 842.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika