Grundschuld

[455] Grundschuld ist nach § 1191 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Belastung eines Grundstückes in der Art, daß der Berechtigte aus dem Grundstück die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme fordern darf. Im Gegensatz zur Hypothek (s. d.) setzt die G. kein persönliches Schuldverhältnis, keine bestimmte ihr zugrunde liegende Forderung voraus, es ist deshalb auch kein persönlicher Schuldner vorhanden und der Grundstückseigentümer haftet nur mit dem Grundstück. Je nachdem die Belastung nur im Grundbuch eingetragen, oder über sie auch eine Urkunde (Grundschuldbrief) ausgestellt wird, was die Regel bildet, unterscheidet man Buchgrundschuld und Briefgrundschuld; erstere kann durch formlose Einigung und Eintragung ins Grundbuch, letztere nur durch Übergabe des Grundschuldbriefes u. schriftliche Abtretungserklärung, die aber durch die Eintragung ersetzt werden kann, auf einen Dritten übertragen werden. Weiter unterscheidet man Namensgrundschuld und Inhabergrundschuld, je nachdem die G. auf den Namen eines bestimmten Gläubigers eingetragen ist, oder auf den jeweiligen Inhaber derselben lautet. Von Eigentümergrundschuld endlich spricht man, wenn die G. entweder den Grundstückseigentümer selbst von Anfang an bestellt wurde oder später auf ihn übergegangen ist. Wie die G., abgesehen von der selbstverständlichen Einigung der beiden Parteien, nur durch Eintragung im Grundbuch (vgl. auch Auslassung) entsteht, so geht sie auch nur durch Löschung im Grundbuch unter. Die Kündigungsfrist für das Kapital der G. beträgt mangels besonderer Vereinbarung 6 Monate, die Zinsen 5 Proz. Eine Hypothek kann in eine G., eine G. in eine Hypothek um gewandelt werden. Eine Unterart der G. bildet die Rentenschuld. Hier sind statt einer bestimmten Geldsumme nur bestimmte terminliche Zahlungen zu leisten, die vom Grundstückseigentümer spätestens nach 30 Jahren durch Zahlung einer bei der Bestellung festzusetzenden und im Grundbuch einzutragenden Summe abgelöst werden können, während der Gläubiger seinerseits ein Recht auf Kapitalzahlung nur im Falle der Gefährdung seines Rechtes durch Verschlechterung des Grundstückes fordern kann. Eine persönliche Haftung des Eigentümers besteht weder für die einzelnen Leistungen noch für die Ablösungssumme[455] (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1199 mit 1203). Im übrigen gelten für die G. wie die Rentenschuld die für die Hypothek (s. d.) maßgebenden Bestimmungen, soweit sie nicht unanwendbar sind, weil die G., wie bereits erwähnt, eine persönliche Forderung nicht voraussetzt. Vgl. Kretzschmar, Einführung in das Grundbuchrecht, Bd. 1, S. 218 ff. und 282 ff. (Leipz. 1902).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 455-456.
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