Handwerkskammern

[757] Handwerkskammern (Handwerkerkammern), öffentliche Organe zur Vertretung der Interessen des Handwerks durch Gutachten, Vorschläge und Eingaben, errichtet durch das sog. Handwerkergesetz von 1897. Die Mitglieder werden auf sechs Jahre aus den selbständigen Handwerkern gewählt. Jeder H. steht ein Gesellenausschuß zur Seite. Zur Aufsicht ist ein Staatskommissar bestellt. Sie haben Vorschriften über das Lehrlingswesen zu erlassen, können Fachschulen errichten etc. – Vgl. Jung (1901), »Handbuch« (1902).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 757.
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