Kirchenbuße

[966] Kirchenbuße (lat. poenitentĭa), die Demütigungen oder Leistungen, durch welche die von der Kirche Ausgeschlossenen (s. Kirchenbann) die Wiederaufnahme erlangten, wurde zuerst im 3. Jahrh. für die in der Decianischen Verfolgung Abgefallenen (die sog. Lapsi) eingeführt, war öffentlich und umfaßte vier Bußgrade: 1) die Weinenden (flentes), in Trauerkleidern an den Eingängen der Kirche; 2) die Hörenden (audĭentes), in der Vorhalle der Kirche; 3) die Knienden (substrāti), beim Gebet; 4) die Stehenden (consistentes), die während des ganzen Gottesdienstes standen, ohne zur Kommunion zugelassen zu werden. Allmählich trat an ihre Stelle nur die Ohrenbeichte und die Übernahme der in den Bußbüchern festgesetzten, später von dem Beichtvater bestimmten Leistungen (satisfactĭo opĕris), wie Gebet, Fasten, Almosen, Wallfahrten etc. Die Umsetzung derselben in Geldbußen, deren Taxen in den Bußbüchern zusammengestellt waren, rief den Ablaßhandel hervor. In der prot. Kirche beschränkte sich die K. meist auf öffentliches Sündenbekenntnis, und auch dieses wird jetzt höchstens noch von Sekten gefordert. (S. Buße und Beichte.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 966.
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