Kirchenbann

[966] Kirchenbann, Bann oder Exkommunikation, die feierliche Ausschließung aus der Kirchengemeinschaft wegen Ketzerei oder anderer kirchlicher Vergehen, besteht entweder nur in zeitweiligem Ausschluß vom Gottesdienst und Sakramentsgenuß (Kleiner K.), oder in völligem Ausschluß unter Verfluchung (Anathema; Großer K.). Der K. steht in der kath. Gesamtkirche dem Papste, den Bischöfen nur in ihren Diözesen zu. Ein über ganze Länder oder Gebiete verhängter K. heißt Interdikt (s.d.). Im Mittelalter zog der K. den Verlust aller bürgerlichen Ehren und Rechte nach sich; das neuere Staatsrecht verbietet fast überall das Übergreifen der kirchlichen Strafen auf das bürgerliche Gebiet. In der evang. Kirche ist auch der (von den Pfarrern, später den Konsistorien verhängte) kleine K. fast ganz außer Gebrauch gekommen. – Vgl. Kober (kath., 1857), Hinschius, »Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten«, Bd. 5 (1895).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 966.
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