Kriegsgericht

[1023] Kriegsgericht, Militärgericht, bestehend aus einem Kriegsgerichtsrate und vier Offizieren; zuständig für die nicht vor die Standgerichte (s.d.) gehörigen Strafsachen und als erste Berufungsinstanz gegen die Urteile der Standgerichte. (S. Militärgerichtswesen.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 1023.
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