Landfriede

[12] Landfriede, der Zustand öffentlicher Sicherheit und Ruhe, vorzugsweise der innere allgemeine Friede in Deutschland mit dem Aufhören des Fehderechts, wie ihn seit Konrad II. die deutschen Kaiser, dann die Städtebünde (Hansa etc.) anstrebten. (S. auch Ewiger Landfriede.) – Landfriedensbruch, nach dem Deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 125) eine öffentlich vollbrachte Gewalttat an Personen oder Eigentum durch eine zusammengerottete Menschenmenge.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 12.
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