Friede

[620] Friede, die regelmäßige und dauernde Rechtsordnung zwischen den einzelnen Staaten, welche nur ausnahmsweise durch Krieg (s.d.) unterbrochen wird, im Staats- und Strafrecht der innerhalb der staatlichen Gemeinschaft [620] herrschende Zustand der Rechtsordnung (s. Landfriede, Hausfriede), dessen Störung als Friedensbruch (Land-, Hausfriedensbruch) bestraft wird. Ewiger F., in der Völkerrechtsphilosophie ein Zustand, in welchem der Krieg durch eine dauernde Organisation ausgeschlossen wäre; angestrebt von den sog. Friedensfreunden (s.d.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 620-621.
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