Obligat

[297] Obligāt (lat.), verpflichtet; verbindlich, unerläßlich; in der Musik eine selbständig geführte Begleitstimme, die deshalb nicht wegbleiben kann. Obligatiōn, Verbindlichkeit, Rechtspflicht; die Verbindlichkeit eines Schuldners gegenüber dem Forderungsrecht des Gläubigers; öffentliche Schuldverschreibung des Staates, einer Gemeinde, Kreditanstalt, Aktiengesellschaft etc. Das Obligationenrecht oder Recht der Forderungen bildet einen Hauptbestandteil des bürgerlichen Rechts. Obligatōrisch, verpflichtend, von verbindlicher Kraft (Gegensatz: fakultativ).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 297.
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