Opportunitätsprinzip

[313] Opportunitätsprinzip, im Strafprozeß im Gegensatz zum Legalitätsprinzip der Grundsatz, daß die Anklagebehörde (Staatsanwaltschaft) wegen strafbarer Handlungen nur dann einschreitet, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der deutsche Strafprozeß kennt das O. nur bezüglich der auf Antrag verfolgbaren Beleidigungen und Körperverletzungen, die gewöhnlich im Wege der Privatklage verfolgt werden.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 313.
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