Pfändung

[390] Pfändung, die Ergreifung fremder Sachen in der Absicht, sich dadurch sein Eigentum, seinen Besitzstand oder andere Gerechtsame, die man verlieren könnte, zu erhalten, oder einen schnellen und sichern Ersatz des erlittenen Schadens zu verschaffen. Man unterscheidet P. im Wege des gerichtlichen Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahrens und Privat-P. Oft ist der Schadenersatzanspruch, insbes. beim Betreten von Kulturen, auf einen bestimmten Betrag festgesetzt (Pfand- oder Ersatzgeld).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 390.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: