Reichsbeamte

[508] Reichsbeamte, die Beamten, welche vom Kaiser oder einem Organ des Reichs im Namen des Reichs für Reichsgeschäfte angestellt werden; dann auch diejenigen Landesbeamten, welche der Anordnung des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet sind, d.h. die Post-und Telegraphenbeamten (außer in Bayern und Württemberg) und die Militärbeamten (außer in Bayern); sie werden als kaiserliche bezeichnet. Ihre Dienstverhältnisse sind geregelt durch das Gesetz vom 31. März 1873 (abgeändert 21. April 1886 und 25. Mai 1887 und durch das Einführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzb. Art. 43). Die Reichsbankbeamten haben auch die Rechte und Pflichten der R.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 508.
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