Schwurgericht

[674] Schwurgericht, Geschworenengericht, Jury, allgemeine Bezeichnung für eine Versammlung von eidlich in Pflicht genommenen, regelmäßig rechtsunkundigen Vetrauensmännern aus dem Volke (Geschworene, engl. jurymen, frz. jurés), die in bedeutendern Gerichtsfällen durch ihren Spruch (Wahrspruch, Verdikt, in Österreich: Ausspruch) den Sachverhalt feststellen und damit die Anwendung des einschlagenden Gesetzes durch die rechtsgelehrten Richter vorbereiten. In Deutschland ist die Geschworenenbank mit zwölf Männern besetzt. Diese werden einberufen auf Grund einer Geschworenenliste, welche alljährlich von einem bei den Amtsgerichten zusammentretenden Ausschuß aufgestellt wird. Sie haben über die Schuldfrage zu entscheiden (zur Bejahung mindestens 8 Stimmen nötig), die drei an der Verhandlung teilnehmenden rechtsgelehrten Richter über die Starffrage. Die S. sind zuständig für die Verbrechen, welche nicht zur Zuständigkeit der Strafkammer oder des Reichsgerichts gehören, in manchen Staaten, z.B. in Bayern, auch für die Preßvergehen. Gerichtsverfassungsgesetz §§ 79-99; Strafprozeßordnung §§ 276 fg. In Österreich stimmt das Verfahren wesentlich mit dem deutschen überein. – Die Heimat des Instituts der S. ist England; von da wurde es zuerst nach Frankreich verpflanzt und ging dann in die meisten andern europ. Länder über.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 674.
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