Staatsangehörigkeit

[747] Staatsangehörigkeit, Indigenat, das dauernde Unterworfensein einer Person unter einen bestimmten Staat; sie wird nach dem Reichsgesetz vom 1. Juli 1870 (abgeändert durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zum [747] Deutschen Bürgel. Gesetzbuch) erworben: 1) durch Abstammung (eheliche Kinder erwerben die S. des Vaters, uneheliche die der Mutter); 2) durch Legitimation; 3) für die Frau durch Verheiratung; 4) durch Anstellung im öffentlichen Dienst; 5) durch Verleihung (s. Naturalisation); sie wird verloren durch Entlassung auf Antrag, ferner durch Ausspruch der Behörde (wenn man einer Rückberufung im Falle eines Krieges nicht Folge leistet oder ohne Erlaubnis seiner Regierung in fremde Kriegsdienste tritt) und durch ununterbrochenen 10jährigen Aufenthalt im Auslande (nach 5jährigem in der nordamerik. Union, wenn daselbst die S. erworben wurde), falls man sich nicht in die Matrikel eines deutschen Konsuls eintragen läßt. (S. auch Reichsangehörigkeit.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 747-748.
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