Staatsangehörigkeit

[805] Staatsangehörigkeit (Indigenat), das Verhältnis der Untertänigkeit unter eine bestimmte Staatsgewalt. In Staatenverbindungen, bei denen direkte Beziehungen der Einzelnen auch zur Gesamtheit (Bund, Reich) bestehen, wird von Staats- und Bundes- (Reichs-) Angehörigkeit gesprochen. So besteht in der Schweiz ein Kantons- und ein Schweizerbürgerrecht, im Deutschen Reich eine S. und eine Reichsangehörigkeit (s. d.). Die Reichsangehörigkeit setzt die S. in einem deutschen Bundesstaat voraus, sie wird mit der S. erworben und endigt mit derselben. Nach dem Bundes- (Reichs-) Gesetz vom 1. Juni 1870 (neue Fassung vom 1. Jan. 1900) über den Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit erfolgt die Erwerbung der S. durch eheliche Abstammung von einem inländischen Vater und durch uneheliche Abstammung von einer inländischen Mutter, ferner durch Annahme an Kindes Statt (Legitimation) seitens eines Staatsangehörigen. Die Ehefrau erwirbt die S. durch Verheiratung mit einem Staatsangehörigen. Der Angehörige eines Bundesstaats wird durch Aufnahme in einen andern (Überwanderung), der Ausländer oder Nichtdeutsche durch Naturalisation (Einwanderung) Staatsangehöriger. Aufnahme und Naturalisation erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde des betreffenden Staates, und zwar die Aufnahme kostenfrei. Der Hauptunterschied zwischen Aufnahme und Naturalisation besteht darin, daß die Aufnahme jedem Angehörigen eines andern Bundesstaats erteilt werden muß, wenn er darum nachsucht und zugleich nachweist, daß er in dem Bundesstaat, in dem er um die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe; es müßte denn einer der Fälle vorliegen, in denen nach dem Freizügigkeitsgesetz die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts gerechtfertigt ist. Dagegen besteht keine Verpflichtung zur Naturalisation eines Ausländers, deren allgemeine Voraussetzungen Dispositionsfähigkeit, resp. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, Unbescholtenheit, Wohnung am Orte der Niederlassung und die Fähigkeit, sich und seine Angehörigen ernähren zu können, sind. Bei Staats-, Kirchen- und Gemeindedienern vertritt die Bestallung die Aufnahme- oder die Naturalisationsurkunde. Nach dem[805] Schutzgebietsgesetz vom 10. Sept. 1900 kann Ausländern, die sich im Schutzgebiete niederlassen, sowie Eingebornen durch Naturalisation die Reichsangehörigkeit verliehen werden. Zuständig sind der Reichskanzler und die von ihm bevollmächtigten kaiserlichen Beamten. Der Verlust der S. erfolgt durch zehnjährigen, ausnahmsweise (laut Bancroftverträgen) auch fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland, zu dem die Schutzgebiete aber nicht gehören, es sei denn, daß sich der Betreffende im Besitz eines Reisepapiers oder Heimatscheins befindet oder in die Matrikel eines deutschen Konsuls eingetragen ist; durch Verheiratung einer Inländerin mit dem Angehörigen eines andern Staates sowie bei dem unehelichen Kind einer Inländerin durch die Legitimation seitens des staatsfremden Vaters. Außerdem geht die S. verloren durch die Entlassung, die erteilt werden muß, wenn der zu Entlassende in einem andern deutschen Staate die S. erworben hat. Die Entlassung ist Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum 25. Lebensjahr zu versagen, wenn sie nicht ein Zeugnis der Ersatzbehörde darüber erbracht haben, daß sie die Entlassung nicht bloß nachsuchen, um sich der Dienstpflicht zu entziehen, desgleichen Militärpersonen in aktivem Dienst, Offizieren und Beamten des Beurlaubtenstandes, bevor sie aus dem Dienst entlassen sind, und den zum aktiven Dienst einberufenen Reservisten und Wehrleuten, Angehörigen der Ersatzreserve und des Landsturms, wenn sie zum Dienst einberufen sind. Ferner kann ein Deutscher der S. und damit auch der Reichsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, wenn er ohne Erlaubnis seiner Regierung in ausländische Staatsdienste tritt, oder wenn er einem Avocatorium (s. d.) keine Folge leistet. Dagegen geht die S. durch Erwerb einer fremden S. nicht verloren. Deutschen, die ihre S. durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren haben, kann die S. in dem frühern Heimatstaat durch Renaturalisation wieder verliehen werden, auch wenn sie sich in diesem Heimatstaat nicht wiederum niederlassen, wofern sie keine anderweite S. erworben haben. Sie muß ihnen wieder verliehen werden, wenn sie sich dort wieder niederlassen, selbst wenn sie inzwischen eine anderweite S. erworben haben sollten. Die Bescheinigung über die S. heißt Staatsangehörigkeitsausweis (Heimatschein). Über Erwerb und Verlust der S. bei Gebietsveränderungen s. Option. Vgl. die Kommentare zum Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit von Calm (2. Aufl., Berl. 1896), Krech (6. Aufl., das. 1907), Grill (3. Aufl., Münch. 1906), Rauchalles (Ansb. 1901); Hauschild, Die S. in den Kolonien (Tübing. 1906); Sieber, Das Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehr (Berl. 1907, 2 Bde.). – Die österreichische Staatsbürgerschaft wird erworben: durch die Geburt, wenn der eheliche Vater oder die uneheliche Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft hat. durch Verehelichung mit einem österreichischen Staatsbürger; durch Verleihung seitens einer Statthalterei, wenn der Ansuchende ununterbrochenen Wohnsitz in Österreich zehn Jahre lang hatte, sonst seitens des Ministeriums des Innern, stets bedingt durch gutes sittliches Betragen und Erwerbsfähigkeit; von Angehörigen des Deutschen Reiches wird überdies vorherige Entlassung gefordert. Der Verleihung muß stets Zusicherung der Aufnahme in den Verband einer inländischen Gemeinde vorausgehen. Eintritt eines Ausländers in ein öffentliches Amt ist von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig. Verloren wird die österreichische Staatsbürgerschaft: durch Verehelichung mit einem Ausländer und durch Auswanderung; hierzu bedürfen nur Wehrpflichtige einer von dem Reichskriegsministerium, bez. vom Landesverteidigungsministerium zu erteilenden Entlassung; bezüglich andrer ist in den Entlassungsurkunden nur zu erklären, daß der Auswanderung kein Hindernis im Wege stehe. Besondere Bestimmungen bestehen noch bezüglich der Auswanderung männlicher, noch nicht wehrpflichtiger Minderjähriger.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 805-806.
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