Naturalisation

[453] Naturalisation (lat.), Verleihung der Staatsangehörigkeit an einen Ausländer; naturalisieren, in den Staatsverband aufnehmen; Naturalisationsurkunde (-Akte, -Brief, franz. Lettre de n.), die hierüber ausgefertigte Urkunde. Die N. wird in den meisten Staaten nur nach längerm Aufenthalt im Inland erteilt; so besteht in Belgien, England, Nordamerika und Rußland eine solche Niederlassungsfrist von fünf, in Frankreich, Griechenland und Schweden von drei, in der Argentinischen Republik und in Brasilien von zwei Jahren, während in Portugal ein einjähriger Aufenthalt genügt. In Italien, Österreich, der Schweiz und im Deutschen Reich ist eine solche Frist nicht vorgeschrieben, doch erlangt man (unter gewissen Voraussetzungen) in Österreich die Staatsbürgerschaft von selbst durch einen zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz (§ 29 des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Über das deutsche Recht s. Staatsangehörigkeit.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 453.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: