Legitimation

[327] Legitimation (neulat.) bedeutet den Nachweis und insbes. das urkundliche Beweismittel dafür, daß jemand Träger des von ihm geführten Namens sei, Inhaber der von ihm ausgeübten Befugnis (z. B. zu jagen, fischen, hausieren), Vertreter dessen, für den er auftritt etc. Man sprach früher auch von L. zur Praxis, zum Prozeß, zur (Streit-) Sache. Im Polizeiwesen versteht man unter L. einen Vorweis, der nicht alle Erfordernisse und Eigenschaften eines Passes hat, aber doch dazu dient, sich auszuweisen (vgl. Paß). Die deutsche Gewerbeordnung macht den Gewerbebetrieb im Umherziehen von der Ausstellung eines Legitimations- oder Wandergewerbescheins abhängig (s. Legitimationskarte). – Unter L. eines unehelichen Kindes versteht man den Vorgang, durch den ein uneheliches Kind seinem Vater gegenüber die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erlangt. Es kann dies auf doppelte Weise geschehen: a) durch L. infolge nachfolgender Ehe (legitimatio per subsequens matrimonium), b) durch Ehelichkeitserklärung infolge eines auf Antrag des Vaters ergehenden Aktes der Staatsgewalt (legitimatio per rescriptum principis). Ein uneheliches Kind erlangt dadurch, daß sich der Vater mit der Mutter verheiratet, die Rechte eines ehelichen. Eine Zustimmung des Kindes ist nicht erforderlich, auch bedarf es keiner ausdrücklichen Anerkennung der Vaterschaft durch den Vater. Voraussetzung ist hierbei aber, daß der Ehemann auch wirklich der Vater des Kindes ist, oder doch vor dem Gesetz als solcher gelten kann. Dies ist der Fall, wenn er der Mutter innerhalb der sogen. Empfängniszeit (s. d.) beigewohnt hat, es sei denn, daß es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Mutter des Kindes aus dieser Beiwohnung empfangen hat (der Mann ist z. B. nachweisbar zeugungsunfähig; dagegen ist die Einrede, daß die Mutter mit mehreren Männern innerhalb dieser Zeit Geschlechtsverkehr gepflogen [exceptio plurium concubentium], ausgeschlossen). Das Kind erlangt durch die Heirat der Eltern die Rechte eines ehelichen in allen Beziehungen, es hat also ein gesetzliches Erbrecht gegen seinen Vater und wird mit den Verwandten des Vaters verwandt wie ein eheliches. Da die L. durch nachfolgende Ehe auf der Vermutung der Erzeugung durch den Ehemann beruht, kann sie insonderheit vom Ehemann bestritten werden. Das Kind muß dann durch einen für ihn vom Vormundschaftsamt bestellten Pfleger auf Anerkennung seiner ehelichen Abstammung klagen. Hat der Ehemann jedoch die Vaterschaft nach der Geburt des Kindes, gleichviel ob vor oder nach der Heirat, in einer öffentlichen Urkunde anerkannt, so gilt das Kind bis zum Beweise des Gegenteils als sein Kind, er als dessen Vater. Erfolgt die Heirat der Eltern erst nach dem Tode des Kindes und war dies verheiratet und hatte selbst Kinder, so gelten diese Kinder als Enkel des Vaters, da die L. durch nachfolgende Ehe ihre Wirkung auch auf diese ausübt. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1719 und 1720. Über L. durch Ehelichkeitserklärung s. d. Den unehelichen Kindern stehen gleich die sogen. Brautkinder. – Im Kriege trägt jeder Offizier und Mann der österreichisch-ungarischen Armee in einer Metallkapsel ein Legitimationsblatt, der deutschen Erkennungsmarke (s. d.) entsprechend, bei sich.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 327.
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