Stammgüter

[751] Stammgüter, Geschlechtsgüter, Grundstücke, die sich in einer adligen Familie im Mannesstamm vererben und bei denen der jeweilige Inhaber in der freien Veräußerung durch die Rechte der nächsten Erben beschränkt ist. Die Zwecke der S. sind im wesentlichen die gleichen wie jene des Familienfideïkommisses.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 751.
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