Stammgüter

[842] Stammgüter, im weitern Sinne Güter, die von alters her einer bestimmten Familie gehört haben; im engern Sinne sind S. (bona aviatica, stemmatica) diejenigen Güter des hohen und andern Adels in Deutschland, bei denen sich gewohnheitsrechtlich die Gebundenheit zugunsten der Familie in der Weise[842] erhalten hat, daß der jeweilige Eigentümer bei Veräußerungen an die Zustimmung der Agnaten gebunden ist. Das Recht der Agnaten ist als ein dingliches Recht an fremder Sache aufzufassen. Die Erbfolge in Stammgütern ist regelmäßig eine rein agnatische, meist mit Vorzug der Erstgeburt. S. heißen ferner Familiengüter, in denen gewohnheitsrechtlich oder infolge Gesetzes regelmäßig eine auf die Agnaten beschränkte Sondererbfolge stattfindet. Solche S. kommen gegenwärtig nur noch in der Provinz Hannover vor, wo es deren heute etwa 130 gibt. Durch Art. 59 des Einführungsgesetzes zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch sind die landesgesetzlichen Bestimmungen über S. aufrechterhalten. Vgl. auch Erbgüter; Zimmerle, Das deutsche Stammgutssystem (Tübing. 1857); Bärnreither, Stammgütersystem und Anerbenrecht in Deutschland (Wien 1882).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 842-843.
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