Erbgüter

[890] Erbgüter, unbewegliche Güter, die von Blutsverwandten durch Erbgang erworben sind und ohne Zustimmung der nächsten Intestaterben außer im Fall dringender (echter) Not nicht veräußert werden dürfen. S. Stammgüter und Allodium.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 890.
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