Erb-Dienstpflicht.

[272] Im vierten Jahrhundert gilt der Sohn des Veteranen für dienstpflichtig und genießt dafür Privilegien. Die erste dieser Bestimmungen ist aus dem Jahre 319. Vgl. MOMMSEN, Hermes Bd. 24, S. 248. Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung, abgesehen vielleicht von limitanei, ist natürlich sehr gering; sie ist anzusehen als ein letztes, tatsächlich untaugliches Auskunftsmittel, der reinen Barbarenarmee noch zu entgehen. Die militärische Familientradition sollte ersetzen, was die Disziplin nicht mehr zu leisten vermochte.


Quelle:
Hans Delbrück: Geschichte der Kriegskunst im Rahmen der politischen Geschichte. Berlin 1921, Teil 2, S. 272.
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