Vormittagssitzung.

[376] VORSITZENDER: Ja, setzen Sie, bitte, fort!

GENERALMAJOR ZORYA: Hoher Gerichtshof! Gestern Abend endete ich damit, daß der Fall »Barbarossa« die Notwendigkeit vorsah, daß die Rote Armee vernichtet, die Möglichkeit des Rückzuges ihrer kampffähigen Truppen ins Innere des Landes verhindert und seitens der faschistischen Angreifer schnellstens eine Linie erreicht würde, die Angriffe der Sowjetluftwaffe auf deutsche Gebiete unmöglich machen sollte.

Als Endziel des Falles »Barbarossa« war vorgesehen: Die Befestigung der Linie Astrachan-Archangelsk, die Zerstörung der Industrie im Ural, die Besetzung Leningrads und Kronstadts und als entscheidendes Ziel: die Eroberung Moskaus.

Die politischen Ziele, die den Kriegsplänen zu Grunde lagen, sind von den Hitleristen in vielen Dokumenten formuliert worden, die vor dem Gerichtshof verlesen worden sind. Aber besonders klar wurde über diese Ziele bei einer Besprechung im Hauptquartier Hitlers am 16. Juli 1941 gesprochen. Dieses Dokument ist von der Amerikanischen Anklagebehörde als Dokument L-221 vorgelegt worden; Seite 141 des Dokumentenbuches. Bei dieser Besprechung, an der Hitler, Göring, Rosenberg, Keitel und andere faschistische Verschwörer teilnahmen, wurde, wie sie vermeinten, über das weitere Schicksal der Sowjetunion entschieden.

Die Krim mit den angrenzenden Gebieten der Ukraine, das Baltikum, die Wälder von Byalistok und die Halbinsel von Kola sollten Deutschland einverleibt werden. Die »Wolga-Kolonien« müßten ebenfalls Reichsgebiet werden. Das Baku-Gebiet wurde als eine deutsche Militärkolonie geplant. An Rumänien sollten Bessarabien und Odessa, an Finnland Ost-Karelien, Leningrad und die Umgebung fallen.

Hoher Gerichtshof! Bekanntlich waren die Hitleristen stets bemüht, ihre tatsächlichen räuberischen Ziele nicht bekannt werden zu lassen. In der gleichen Besprechung im Hauptquartier, am 16. Juli 1941, sagte Hitler zum Beispiel, daß es wichtig sei, der Welt die Zielsetzungen nicht zu enthüllen und den Weg durch überflüssige Erklärungen nicht zu erschweren; bei der Motivierung der deutschen Schritte müsse man sich nach taktischen Gesichtspunkten richten.

Bei einer Beratung über die Ostfrage am 20. Juni 1941, die Niederschrift dieser Beratung ist von der Amerikanischen [376] Anklagebehörde als Dokument 1058-PS vorgelegt worden, erklärte der Angeklagte Rosenberg, daß taktisches Vorgehen wichtig sei, und daß die politische Zielsetzung von Fall zu Fall zu entscheiden sei, wenn die eine oder andere Lösung der breiten Öffentlichkeit bekannt gegeben werden könne. Diese Stelle aus den Äußerungen Rosenbergs werden Sie auf Seite 17 der russischen Übersetzung finden, was der Seite 201 des Dokumentenbuches entspricht.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes, Hoher Gerichtshof, erscheint es für unsere Untersuchung zweckmäßig, auf einige der faschistischen Kriegsverbrecher zu verweisen, die aus einer Zeit stammen, in der sie es für möglich hielten, einige ihrer politischen Ziele zu veröffentlichen.

In den Jahren 1941 bis 1942 drangen die faschistischen Horden in weite Gebiete der Sowjetunion ein; sie näherten sich Moskau; an den Ufern der Wolga wurde gekämpft.

Das Phantom eines »Großdeutschland«, das die Welt beherrschte, schwebte den Hitler-Verschwörern vor. Der Fall war eingetreten, von dem der Angeklagte Rosenberg gesprochen hatte, als er sagte, daß »einige politische Parolen bekanntgemacht werden konnten.«

Als Dokument USSR-58 ist von mir dem Gerichtshof eine Urkunde vorgelegt worden, die aus den Akten des Amtes des Angeklagten Rosenberg stammt und sich mit den Fragen der deutschen Politik in den besetzten Gebieten des Kaukasus befaßt. Ich verweise auf dieses Dokument, das sich auf Seite 203 des Dokumentenbuches und auf Seite 9 des russischen Textes befindet: Rosenberg löste am 27. Juli 1942 das östliche Problem auf folgende Weise:

»Das Problem des Ostlandes ist die Heranführung der baltischen Völker in den deutschen Kulturkreis und die Vorbereitung für eine deutsche großzügige Militärgrenze. Die Aufgabe der Ukraine ist die Sicherung der Ernährung Deutschlands und Europas und die Rohstoffversorgung des Kontinents. Die Aufgabe Kaukasiens ist vor allem politischer Natur und bedeutet den entscheidenden Ausgriff des von Deutschland geführten Kontinentaleuropas, von der kaukasischen Landenge nach dem vorderen Orient.«

Am 27. November 1941 gab der Angeklagte Ribbentrop einen Bericht über die internationale Lage. Der Wortlaut des Berichts ist in Nummer 329 A des »Hamburger Fremdenblatt« veröffentlicht worden. Ich lege dem Gerichtshof diese Ausgabe als Beweisdokument USSR-347 vor.

Ribbentrop sagt in diesem Bericht:

»Die Folgen dieser sowjetischen Niederlage und der Besetzung des weitaus größten Teiles der europäischen Sowjetunion im Jahre 1941 möchte ich wie folgt zusammenfassen:

[377] Erstens: Militärisch hat damit der letzte Bundesgenosse Englands auf dem Kontinent aufgehört, ein Faktor von Bedeutung zu sein. Deutschland und Italien mit ihrem Bundesgenossen sind damit in Europa unangreifbar geworden! Gewaltige Kräfte aber werden frei!

Zweitens: Wirtschaftlich ist nunmehr die Achse mit ihren Freunden und damit ganz Europa unabhängig von Übersee. Europa ist ein für allemal blockadefest geworden. Das Getreide und die Rohstoffe des europäischen Rußlands können die Bedürfnisse Europas voll befriedigen. Seine Kriegsindustrie wird der Kriegswirtschaft Deutschlands und seiner Verbündeten dienstbar gemacht, wodurch das Kriegspotential Europas noch weiter gewaltig gesteigert wird. Die Organisierung des riesigen Raumes ist bereits in vollem Gange.

Damit sind die beiden letzten und entscheidenden Voraussetzungen für den Endsieg der Achse und ihrer Verbündeten gegen England geschaffen.«

Ich werde mir erlauben, noch ein Dokument zu diesem Thema vorzulegen. Es ist die Rede von Goebbels in München, die am 19. Oktober 1942 im nationalsozialistischen Zentralorgan, dem »Völkischen Beobachter«, süddeutsche Ausgabe, erschienen ist.

Der Text dieser Rede liegt dem Gerichtshof als Beweisstück unter USSR-250 vor und befindet sich auf Seite 250 des Dokumentenbuches. In dieser Rede sagte Goebbels folgendes:

»Darüber hinaus aber haben wir die wichtigsten Weizen-, Kohlen- und Eisengebiete der Sowjetunion erobert. Was der Feind verlor, das besitzen wir heute. Da es der Gegenseite fehlt und auf unserer Seite hinzugekommen ist, rechnet es nach Adam Riese doppelt. Während wir früher ein Volk ohne Raum waren, ist das heute nicht mehr der Fall. Wir müssen nur dem Raum, den unsere Soldaten erobert haben, eine Form geben, ihn organisieren und nutzbar machen; das dauert gewisse Zeit. Wenn aber die Engländer behaupten, wir verlören den Krieg, weil wir Zeit verlören, so zeige diese Beweisführung ihren ganzen Unverstand. Die Zeit arbeitet nur gegen den, der keinen Raum und keine Rohstoffe besitzt. Wenn wir die Zeit nützen, den eroberten Raum zu organisieren, so arbeitet die Zeit nicht gegen, sondern für uns.«

Hoher Gerichtshof! Was Goebbels und die Angeklagten Ribbentrop und Rosenberg über die Ausbeutung des von den Soldaten eroberten Raumes sagten, nahm im OKW eine mehr bestimmte Form an, und zwar die weiterer Angriffspläne.

In diesem Zusammenhang ist folgendes Dokument von Interesse, das ich dem Gerichtshof als Dokument USSR-336 vorlege. Ich bitte [378] es als Beweis zuzulassen. Dieses Dokument stellt ein Schreiben des deutschen Kriegsmarinestabes dar, der an die Oberbefehlshaber der Gruppen West, Nord und Süd gerichtet und von den alliierten Truppen in einem der erbeuteten deutschen Archive gefunden worden ist.

Das Schreiben, das sich auf Seite 209 des Dokumentenbuches befindet, trägt die Überschrift: »Absichten für die Weiterführung des Krieges nach Beendigung des Ostfeldzuges«, hat die Nummer 1385/41 und ist vom 8. August 1941 datiert.

In diesen Tagen glaubten die faschistischen Verschwörer, daß der Sieg über die Sowjetunion lediglich eine Frage der Zeit sei; daher planten sie weitere Angriffe. Das Schreiben, das ich jetzt zitieren möchte, beginnt mit den folgenden Worten:

»Der Seekriegsleitung liegt ein Weisungsentwurf über die weiteren Absichten nach Beendigung des Ostfeldzuges vor. Die nachfolgenden Ausführungen geben in großen Zügen ein Bild von diesen Absichten und sind nur für die persönliche Unterrichtung der Oberbefehlshaber und der Chefs der Stäbe bestimmt.«

Darauf folgt Teil II, der in acht Punkten die Kriegspläne der Nazis nach Beendigung des Ostfeldzuges erörtert.

Ich überspringe die ersten beiden Punkte, Hoher Gerichtshof, in denen von den Aufgaben der sogenannten »Befriedung« der besetzten Gebiete im Osten und von der Aufteilung der freigewordenen Truppen an andere Fronten die Rede ist.

In Punkt 3 sind die Absichten der faschistischen Verschwörer in Nordafrika auseinandergesetzt. Ich zitiere:

»Verstärkung der Streitkräfte in Nordafrika zunächst in einem Umfang, daß Tobruk genommen werden kann. Zur planmäßigen Durchführung der erforderlichen Transporte ist voraussichtlich der Wiedereinsatz deutscher Luftstreitkräfte gegen Malta nur zur Sicherung erforderlich.

Bei planmäßigem Ablauf der Transporte kann ab Mitte September mit dem Angriff auf Tobruk gerechnet werden, sofern nicht die Wetterlage eine Verschiebung erforderlich macht.«

Im August 1941 hatten die Nazis vor, mit Hilfe des faschistischen Spaniens Gibraltar in Besitz zu nehmen.

In Punkt 4 von Teil II des von mir vorgelegten Schreibens wird vorgesehen, daß:

»Die Unternehmung ›Felix‹«, ich zitiere wörtlich, »zur Einnahme Gibraltars unter aktiver Beteiligung Spaniens soll noch im Jahre 1941 durchgeführt werden.«

[379] Die Nazis planten auch die Ausführung eines Angriffs auf Syrien und Palästina in Richtung Ägyptens. Im Punkt 5, Teil II dieses Schreibens steht zu lesen:

»Falls nach Erkennbarwerden des Endsieges im Ostfeldzug die Türkei gewonnen werden kann, ist nach einer mindestens 85 Tage beanspruchenden Bereitstellung der erforderlichen Kräfte und vorangehender Sicherung der Taurus-Übergänge und Verbesserung der anatolischen Transportwege durch die Türken mit deutscher Hilfe, Angriff auf Syrien, Palästina in Richtung Ägypten vorgesehen.«

Wenn wir zwei weitere Absätze überspringen, finden wir in Punkt 8 eine mögliche Variante dieses Planes; ich zitiere:

»Für den Fall, daß ein Mitziehen der Türkei auch nach dem Zusammenbruch Sowjetrußlands nicht erreichbar ist, soll der Südstoß durch Anatolien auch gegen den Willen der Türkei durchgeführt werden.«

Hoher Gerichtshof! In den Planungen des faschistischen Angriffs nahm Ägypten einen wichtigen Platz ein. Davon ist in den Punkten 6 und 7 von Teil II des zitierten Schreibens die Rede:

In Punkt 6 steht, ich zitiere wörtlich:

»... ist die Offensive gegen Ägypten aus der Cyrenaika heraus (nach Erledigung Tobruks) vorgesehen.

Sie wird voraussichtlich nicht vor der Jahreswende 1941/42 beginnen können.«

Im Punkt 7 ist gesagt:

»Wenn der Zusammenbruch Sowjetrußlands die Voraussetzungen dafür schafft, ist der Angriff eines motorisierten Expeditionskorps durch Transkaukasien in Richtung Persischer Golf und in Richtung Irak-Syrien-Ägypten vorgesehen.

Dieser Angriff wird aus Witterungsgründen erst im Frühjahr möglich.«

Das soeben dem Gerichtshof unterbreitete Dokument beweist, welche Wendung die faschistischen Verschwörer den Ereignissen zu geben beabsichtigten, wenn die Rote Armee ihr Vordringen nicht zum Stillstand gebracht hätte.

Die faschistischen Angreifer hofften, die Sowjetunion durch einen Blitzkrieg zu zerschmettern, sich ihrer Reichtümer zu bemächtigen, das Sowjetvolk zu unterwerfen und sich so den Weg zur Weltherrschaft freizulegen.

Hoher Gerichtshof! Ich nähere mich dem Ende meiner Darlegungen.

Gestatten Sie mir, mit der Beendigung der Vorlage der Dokumente über den Angriff der faschistischen Verschwörer gegen die [380] Sowjetunion meine Ausführungen in grundlegenden Schlußfolgerungen in nachstehender Weise kurz zusammenzufassen.

1. Das verbrecherische Vorhaben eines Angriffs auf die Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken, das die Ausplünderung der Sowjetunion und die Ausnutzung ihrer Reichtümer für weitere deutsche Angriffe zum Ziel hatte, reifte bei den faschistischen Verschwörern lange bevor dieser Angriff ausgeführt wurde.

2. Die unmittelbaren Kriegsvorbereitungen für den Überfall auf die Sowjetunion wurden von den faschistischen Verbrechern mindestens im Laufe eines Jahres getroffen und umfaßten nicht nur Deutschland, sondern auch die Vasallenstaaten, in erster Linie Rumänien, Finnland und Ungarn.

3. Die Ausführung der verbrecherischen Ziele der faschistischen Aggression, nämlich Vernichtung der friedlichen Bevölkerung, Plünderung der Sowjetunion und Abtrennung ihr gehöriger Gebiete, waren lange vor dem tatsächlichen Angriff auf die USSR geplant.

Zum Glück für alle freiheitliebenden Völker haben die Union der Sowjet-Republiken, das Sowjetvolk und seine Rote Armee alle menschenfeindlichen Pläne der faschistischen Angreifer vollkommen über den Haufen geworfen.

Die Rote Armee hat nicht nur den faschistischen Angriff aufgehalten und zum Stehen gebracht, sondern in Gemeinschaft mit den alliierten Armeen einen vollständigen Zusammenbruch des hitlerischen Deutschlands herbeigeführt und die faschistischen Kriegsverbrecher auf die Anklagebank gebracht.

Hoher Gerichtshof! Ich schließe hiermit meine Ausführungen.

OBERST POKROWSKY: Meine Herren Richter! Meine heutige Aufgabe ist es, Ihnen Beweismaterial über die verbrecherische Verletzung der Kriegsgesetze und Kriegsgebräuche bei der Behandlung von Kriegsgefangenen vorzulegen.

Bevor ich das Beweismaterial über die schwere Schuld der Angeklagten gegenüber jenen Menschen, die in die Kriegsgefangenschaft des deutschen Heeres gerieten, vorlege, halte ich es für notwendig, einige kurze Bemerkungen zu machen.

Schon zu Ende des vergangenen Jahrhunderts hat die Haager Konvention von 1899 gewisse Grundsätze festgelegt, die die Rechte und Verantwortlichkeiten der Kriegführenden gegenüber den Kriegsgefangenen umschreiben.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention von 1899 hat eine Anzahl von Staaten die notwendigen Anordungen über die Behandlung der Kriegsgefangenen getroffen. Ich möchte drei oder vier Sätze aus diesen Anordnungen zitieren:

[381] »Das ausschließliche Ziel der Kriegsgefangenschaft ist, die weitere Kriegsteilnahme von Kriegsgefangenen zu verhindern.

Ein Staat kann alle nötigen Vorkehrungen für das Festhalten der Kriegsgefangenen treffen, aber nicht mehr...

Kriegsgefangene können zu leichten Arbeiten im Einklang mit ihrer sozialen Stellung verwendet werden... Auf keinen Fall darf eine derartige Arbeit gesundheitsschädlich sein oder einen demütigenden Charakter tragen. Sie darf nicht direkt zu militärischen Operationen gegen das Heimatland der Gefangenen beitragen....

Kriegsgefangene verlieren zwar ihre Freiheit, aber behalten ihre Rechte. Mit anderen Worten, militärischer Gewahrsam ist kein Gnadenakt auf Seiten des Gefangennehmenden, sondern das Recht der entwaffneten Personen.«

Es mag überraschend für Sie sein zu erfahren, daß ich soeben eine Anweisung aus dem achtzehnten Heft der Anweisungen des deutschen Generalstabs vom Jahre 1902 zitiert habe.

Fernerhin wurde der Grundsatz der humanen Behandlung von Kriegsgefangenen und Kriegsverletzten von der Haager Konvention von 1907 und von der Genfer Konvention von 1929 festgesetzt.

Deutschlands Beitritt zu diesen Konventionen hatte bestimmte Rückwirkungen auf die deutsche Gesetzgebung über das Kriegsgerichtssystem und Kriegsgerichtsverfahren während des Krieges. Ich denke dabei ganz besonders an das deutsche Gesetz vom 17. August 1938, und zwar an Abschnitt »e«, Paragraph 73 und 75, die unmittelbare Hinweise auf die Konvention von 1929 enthalten. Das war zu der Zeit, als Hitler-Deutschland bereits mit der Durchführung seiner Angriffspläne begonnen hatte.

Ich möchte den Gerichtshof daran erinnern, daß Artikel 23 der Haager Konvention von 1907 folgendermaßen lautet:

»... verboten ist... die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat.«

Man kann nicht behaupten, daß die kleine Sammlung von Kriegsgesetzen, die eigentlich im Haag und in Genf verfaßt wurden, den gesamten Fragenkomplex umfaßten, der sich auf das Kriegsrecht bezieht. Die Verfasser dieser Dokumente hatten deshalb die folgende Bestimmung eingefügt, die ich mir erlauben werde zu zitieren:

»Solange, bis ein vollständiges Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die hohen vertragschließenden Teile,« und ich möchte den Gerichtshof daran erinnern, daß Deutschland einer derselben war, »für zweckmäßig, festzusetzen, daß in den Fällen, die in den Bestimmungen der von[382] ihnen angenommenen Ordnung nicht einbegriffen sind, die Bevölkerung und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens.«

Ich möchte betonen, daß in der Anlage zu der Konvention über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, zweite Friedenskonferenz vom Jahre 1907, Artikel 4 des zweiten Kapitels über die Kriegsgefangenen wie folgt lautet, Seite 4 Ihres Dokumentenbuches, wobei ich bemerken möchte, daß diese Stelle mit Rotstift angestrichen ist:

»Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Regierung, aber nicht der Gewalt der Personen oder der Abteilungen, die sie gefangengenommen haben.

Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden.

Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum mit Ausnahme von Waffen, Pferden und Schriftstücken militärischen Inhalts.«

Es kann deshalb als einwandfrei festgestellt betrachtet werden, daß die Regierungen einer Anzahl von Staaten, einschließlich Deutschlands, vorbehaltlos ihre Verpflichtungen anerkannt hatten, solche Verhältnisse zu schaffen, unter denen die Kriegsgefangenen nicht der Willkür seitens der Angehörigen der Streitkräfte irgendeines Staates ausgesetzt sind.

Es ergibt sich die natürliche Schlußfolgerung, daß in Fällen von Verletzungen dieser Verpflichtungen die Verantwortlichkeit für ein Verbrechen gegen einen Kriegsgefangenen und insbesondere für ein System von Verbrechen gegen die Würde, Person, Gesundheit und das Leben von Kriegsgefangenen, der Regierung des Landes zufallen muß, das die Konvention unterzeichnet hat.

Angesichts der Tatsachen, die ich mir erlauben werde, Ihnen auf Grund von unwiderlegbaren Dokumenten vorzutragen, erscheinen Deutschlands feierliche Verpflichtungen über die Behandlung der Kriegsgefangenen nur als zynische Verspottung der Begriffe des Vertrags, des Rechtes, der Kultur und der Menschlichkeit.

Ich lege dem Gerichtshof unter Nummer USSR-51 eine Note vom 25, November 1941 vor, die von Vjatscheslaw Michailowitsch Molotow, dem Volkskommissar für Auswärtige Angelegenheiten der USSR, über die empörenden Greueltaten verfaßt wurde, die von den deutschen Behörden gegen die sowjetischen Kriegsgefangenen begangen wurden. Ich zitiere einige Auszüge aus dieser Note. Sie finden sie auf Seite 5 im Dokumentenbuch:

[383] »Die Sowjetregierung verfügt über zahlreiches Tatsachenmaterial, das die systematischen Vorbereitungen und Greueltaten bezeugt, die von den deutschen Behörden gegen die kriegsgefangenen Soldaten und Offiziere der Roten Armee begangen wurden. In jüngster Zeit sind diese Tatsachen besonders zahlreich geworden und haben einen besonders krassen Charakter angenommen, durch den wieder einmal die deutsche Kriegsmaschine und die Deutsche Regierung als eine Bande von Gewalttätern gekennzeichnet wird, die alle Normen des Völkerrechts und alle Gesetze der Menschheitsmoral unbeachtet läßt.

Durch das Sowjetische Oberkommando sind zahlreiche Tatsachen festgestellt worden, nach denen Kriegsgefangene, meistens verwundete Soldaten der Roten Armee von seiten der deutschen Befehlshaber und der deutschen Truppen bestialischen Folterungen, Mißhandlungen und Mord unterworfen werden. Gefangene Rotarmisten werden mit glühendem Eisen gefoltert, die Füße, Arme, Finger, Ohren und Nasen abgeschnitten, der Bauch aufgeschlitzt, sie werden an Tanks gebunden und in Stücke zerrissen. Greueltaten dieser Art und schamlose Verbrechen werden durch die faschistisch-deutschen Offiziere und Soldaten an der ganzen Front ausgeführt, wo immer es auch sein mag, und, wo immer Soldaten und Offiziere der Roten Armee in deutsche Hände fallen.

So wurden zum Beispiel in der Ukrainischen Sowjet-Republik, auf der von der Roten Armee zurückeroberten Insel Khortitsa, am Dnjepr, nach dem Abzug der deutschen Einheiten die Leichen von gefangenen Rotarmisten gefunden, die von den Deutschen zu Tode gefoltert worden waren. Den Gefangenen waren die Hände abgeschnitten, die Augen ausgestochen und die Bäuche aufgeschlitzt. In südwestlicher Richtung des Dorfes Repki in der Ukraine, wurden, nachdem die Deutschen sich aus den von ihnen innegehabten Stellungen zurückziehen mußten, die Leichen des Bataillonskommandeurs Bobrow, des Politischen Kommissars Pyatigorskij und zweier Soldaten gefunden, deren Arme und Beine auf Pfähle genagelt und in deren Leiber der fünfzackige Stern mit glühenden Messern eingeschnitten war. Die Gesichter der Leichen waren zerschnitten und verbrannt. In der Nähe wurde auch ein weiterer Leichnam eines Soldaten gefunden, der am Vorabend in deutsche Gefangenschaft geraten war. Seine Füße waren angebrannt und seine Ohren abgeschnitten. Als unsere Truppen das Dorf Cholmy (Nordwestfront) einnahmen, wurden die verstümmelten Leichen von Rotarmisten gefunden, von denen einer auf einem Holzhaufen verbrannt worden war. Dies war der Soldat Andrei Ossipow aus der Republik Kasachskij. Auf [384] der Station Greigow in der Ukraine nahmen die deutschen Truppen eine kleine Gruppe von Rotarmisten gefangen und ließen sie mehrere Tage ohne Nahrung und Wasser. Verschiedenen von den Gefangenen wurden die Ohren abgeschnitten, die Augen ausgestochen und die Hände abgeschlagen, zum Schluß wurden sie mit Bajonetten erstochen. Im Juli dieses Jahres haben die deutschen Truppen eine Gruppe schwerverwundeter Rotarmisten auf der Station Shumilino gefangengenommen und sie auf der Stelle erschlagen. Im gleichen Monat haben die Nazis in der Nähe der Stadt Borrissow, Weißrussische Republik, 70 schwerverwundete Rotarmisten gefangengenommen und sie mit Arsenik vergiftet. Im August nahmen die Hitleristen in der Nähe des Fleckens Zabolotye 17 schwerverwundete Rotarmisten auf dem Schlachtfeld gefangen. Drei Tage gaben sie ihnen keine Nahrung. Darauf wurden alle 17 Soldaten, deren Wunden noch bluteten, an Telegraphenstangen angebunden, mit der Folge, daß drei von ihnen starben, die übrigen vierzehn wurden von dem sicheren Tode durch die rechtzeitige Ankunft einer Sowjet-Tankeinheit, unter dem Befehl von Leutnant Ribin, gerettet, der sie befreien konnte. Im Dorf Lagutino, in der Nähe von Brjansk, haben die Deutschen einen verwundeten Rotarmisten an zwei Tanks gebunden und ihn in Stücke gerissen. An einem Punkt westlich von Brjansk, nicht weit von dem Kolchos ›Roter Oktober‹, wurden die verkohlten Leichen von elf Soldaten und Offizieren der Roten Armee gefunden, die von den Faschisten gefangengenommen waren. Auf den Armen und auf dem Rücken eines dieser Rotarmisten wurden Folterungsspuren, die von glühendem Eisen herrührten, festgestellt.

Es ist eine Anzahl von Fällen registriert, in denen die deutschen Befehlshaber während ihrer Attacken Gruppen von Rotarmisten unter der Drohung des Erschießens vor ihren Truppen als Kugelfang einherjagten. Solche Fälle sind zum Beispiel in der Nähe des Staatsgutes Wybor im Bezirk Leningrad festgestellt worden, bei Jelnja, im Gebiet von Smolensk, im Gomel-Gebiet der Weißrussischen SSR, im Poltawa-Gebiet, in der Ukrainischen SSR und in verschiedenen anderen Orten.

An verwundeten und kranken Rotarmisten, die sich in Lazaretten befanden und in die Hände der deutschen Eindringlinge fielen, wurden systematisch Grausamkeiten und Folterungen verübt. Bei unzähligen Gelegenheiten wurden wehrlose, kran ke und verwundete Rotarmisten in Lazaretten von faschistischen Unmenschen an die Wand genagelt und auf der Stelle erschossen. So nahmen in Malaya Rudnja, im Gebiet von Smolensk, faschistisch- deutsche Truppen ein Feldlazarett ein und erschossen die verwundeten Rotarmisten, die Sanitäter[385] und Schwestern. Unter den Opfern befanden sich die verwundeten Soldaten Schalamow und Azimow und Leutnant Dileyev, sowie die 17jährige Sanitäterin Warja Boiko und andere. Es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Eindringlinge Frauen, Krankenschwestern und Sanitäterinnen, die in ihre Hände fielen, vergewaltigten.«

In derselben Note wird noch eine große Anzahl von solchen Taten angeführt. Fernerhin heißt es darin:

»Unter den Soldaten und Offizieren der Hitler- Armee blühte das Marodieren. Bei Eintritt der Winterkälte eigneten sich die Hitler-Räuber warme Sachen an, wobei sie vor nichts haltmachten. Sie raubten nicht nur den getöteten Sowjetsoldaten warme Kleidung und Schuhe, sondern nahmen auch den verwundeten Soldaten alle warmen Sachen ab, wie Filzstiefel, Stiefel, Socken, Unterziehjacken, Pulswärmer, Mützen mit Ohrenklappen und ließen sie nackt liegen. Sie machten selbst vor warmen Frauenkleidungsstücken nicht halt, die sie verwundeten und toten Krankenschwestern abnahmen.

Verwundete Rotarmisten starben vor Hunger und Erschöpfung. Wochenlang blieben sie ohne Nahrung und bekamen nur kleine Rationen von verfaultem Brot und verfaulten Kartoffeln. Die sowjetischen Kriegsgefangenen, die keine Nahrung bekamen, mußten nach Abfällen graben, um Reste zu finden, die die deutschen Soldaten weggeworfen hatten. In vielen Lagern, so zum Beispiel auch in Malaja Korma, in der Bjelorussischen SSR, wurden sowjetischen Kriegsgefangenen die Kadaver von krepierten Pferden über den Stacheldraht geworfen. Im Lager von Witebsk in Weißrußland verblieben die gefangenen Rotarmisten vier Monate lang fast ohne jede Nahrung. Als eine Gruppe von gefangenen Rotarmisten eine schriftliche Eingabe an den deutschen Kommandanten leitete mit der Bitte um nötigste Nahrung, da fragte der deutsche Offizier: ›Wer hat diese Bittschrift verfaßt?‹ Fünf Rotarmisten, die bekannten, es getan zu haben, wurden auf der Stelle erschossen.

Ähnliche Fälle himmelschreiender Willkürakte und Bestialitäten fanden auch in anderen Lagern statt, (Schitkowski, Demjanskij u. a ).

In dem Bestreben, die sowjetischen Kriegsgefangenen in Massen zu vernichten, haben die deutschen Behörden und die Deutsche Regierung in den Lagern für die sowjetischen Kriegsgefangenen ein bestialisch grausames Regime aufgestellt. Das deutsche Oberkommando und das Landwirtschaftsministerium haben für die sowjetischen Kriegsgefangenen ein schlechteres Verpflegungssystem herausgegeben als für die [386] Kriegsgefangenen anderer Länder, und zwar sowohl was die Menge als auch die Qualität der verabreichten Produkte angeht. Die von ihnen festgelegten Rationen waren zum Beispiel 6000 Gramm Brot und 400 Gramm Fleisch pro Kopf im Monat, was die sowjetischen Gefangenen zum Verhungern verurteilte. Dieses unmenschliche und gesetzwidrige Regime für die Behandlung der sowjetischen Kriegsgefangenen wurde von der Deutschen Regierung vor der Öffentlichkeit mit allen Mitteln geheimgehalten. So hat auf eine Anfrage der Sowjet-Regierung die Schwedische Regierung mitgeteilt, daß Nachrichten der europäischen und amerikanischen Presse über die oben erwähnten Weisungen der Deutschen Regierung den Tatsachen entsprechen, daß aber der Text dieser Weisungen nicht veröffentlicht und deswegen nicht zugänglich sei.«

Diese Weisungen, die der Schwedischen Regierung im Herbst 1944 nicht zur Verfügung standen, sind dem Internationalen Militärgerichtshof nunmehr zugänglich.

Ich betrachte den Umstand als sehr wichtig, daß diese Anordnungen auf zwei verschiedenen Wegen verbreitet wurden, und zwar durch das Oberkommando und durch die NSDAP. Auf diese Weise wurde sowohl von dem deutschen Oberkommando als auch von der Hitler-Partei die Vernichtung von Sowjetkriegsgefangenen, die in deutsche Gefangenschaft gerieten, im Wege des Hungers geplant und durchgeführt.

Ich lege dem Gerichtshof diese Dokumente, die bis vor kurzem nicht zur Verfügung waren, vor. Sie fallen bei der Anklage schwer ins Gewicht.

Auf Seite 17 finden Sie, meine Herren Richter, das Dokument, das ich zitiere. Es ist Dokument USSR-349, D-225:

»Oberkommando des Heeres, Chef der Heeresrüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres.

Berlin, 6. August 1941.

Betrifft: Verpflegung sowjetischer Kriegsgefangener.

Die Sowjetunion ist dem Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. 7. 29 nicht beigetreten. Demzufolge besteht auch nicht die Verpflichtung, den sowjetischen Kriegsgefangenen eine diesem Abkommen hinsichtlich Menge und Güte entsprechende Verpflegung zu gewähren. Mit Rücksicht auf die allgemeine Versorgungslage werden folgende, nach ärztlichem Befund ausreichende Verpflegungssätze für die sowjetischen Kriegsgefangenen festgesetzt:

1. In den Kriegsgefangenenlagern (ohne nennenswerte Arbeit) für 28 Tage:

[387] Brot 6 kg, Fleisch 400 g, Fett 440 g, Zucker 600 g.

2. im Arbeitseinsatz für 28 Tage:

Brot 9 kg, Fleisch 600 g, Fett 520 g, Zucker 900 g.«

Eine ähnliche Anordnung, »Verpflegung der sowjetischen Kriegsgefangenen« betitelt, wurde als vertrauliche Information von der nationalsozialistischen Parteikanzlei am 17. Dezember 1941 herausgegeben.

Ich werde nur einen Satz aus dieser Parteiweisung zitieren. Sie werden ihn auf Seite 18 des Dokumentenbuches finden, Dokument USSR-349:

»Eine öffentliche Behandlung der Kriegsgefangenenverpflegung durch Wort oder Schrift verbietet sich mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer feindlichen Agitation.«

Das Dokument betont weiter ausdrücklich, daß keine Gefahr einer ins Gewicht fallenden Beeinträchtigung der Ernährung »unserer deutschen Bevölkerung« bestehe. Diese Andeutung ist meiner Meinung nach klar genug. Das Dokument des OKH wurde verteilt unter anderen an das Oberkommando des Heeres, an die Wehrkreiskommandos, an die Wehrkreisverwaltungen, an die Militärbehörden in Böhmen und Mähren und an die Militärbevollmächtigten einer Reihe von Städten.

Die Nazi-Verschwörer haben für die Soldaten der Roten Armee besonders niedrige Sätze festgesetzt. Nach ihren eigenen Schätzungen waren die monatlichen Rationen der sowjetischen Kriegsgefangenen im Vergleich zu der Lebensmittelmenge, die für die Kriegsgefangenen anderer gegen Deutschland kämpfender Armeen vorgesehen war, nur 42 Prozent Fett, 66 Prozent Zucker und Brot und null Prozent Fleisch.

Außerdem war in der Weisung selbst der folgende besondere Hinweis enthalten, Seite 19 des Dokumentenbuches:

»Wenn die Ration für nicht-sowjetische Kriegsgefangene herabgesetzt wird, ist auch die Ration für Sowjetkriegsgefangene entsprechend herabzusetzen.«

Aber sogar diese offensichtlichen Hungerrationen, die nicht genügten, um eine erwachsene Person am Leben zu erhalten, existierten meistens nur auf dem Papier.

Ich überreiche Ihnen noch ein Dokument, das die Nummer USSR-177 trägt.

VORSITZENDER: Oberst Pokrowsky, ich glaube kaum, daß es sehr darauf ankommt; aber als Sie die Feststellung machten null Prozent in Bezug auf das Fleisch, mit anderen Worten mit Prozentsätzen operierten, waren diese korrekt? Hinsichtlich des Ausmaßes der Lebensmittelrationen, die bewilligt waren oder angeblich bewilligt wurden, finde ich, daß 400 Gramm für gewöhnliche [388] Leute und für Spezialarbeiter 600 Gramm vorgesehen waren. Ich kann nicht verstehen, daß 400 Gramm null Prozent der für Nichtsowjetbürger bewilligten Rationen sein können.

OBERST POKROWSKY: Sie haben recht; ich habe diese Ziffern genannt, die Sie wiederholt haben. Aber es gibt hier keinen Widerspruch, denn ich bin gerade dabei, dem Gerichtshof mitzuteilen, daß mehrere Anweisungen vorhanden sind, und daß vielleicht die erste noch die günstigere für die sowjetischen Kriegsgefangenen war. Diese sprach von 400 Gramm Fleisch, die nächste Anweisung, die die Prozentbeziehungen für die sowjetischen Kriegsgefangenen und für die Gefangenen anderer Nationen feststellte, sprach von null Prozent.

So wie ich es verstehe, bedeutet das, wenn nicht genügend Fleisch für alle Kriegsgefangenen vorhanden war, so bekamen in diesem Fall die sowjetischen Kriegsgefangenen gar nichts.


VORSITZENDER: Ich habe es jetzt verstanden. Sie behaupten also, daß sich die Worte »auf der Basis ihrer eigenen Schätzung« auf eine andere Schätzung beziehen als die, die Sie angegeben haben? Es ist ja schließlich gleich, doch bitte ich darum, daß Sie diese anderen Schätzungen erwähnen, durch die dargetan wird, daß sie den Kriegsgefangenen nichts gegeben haben. Bitte, fahren Sie fort!


OBERST POKROWSKY: Sie haben ganz recht. Ich lege Ihnen noch ein Dokument, USSR-177, vor, das sich mit der gleichen Frage befaßt. Sie werden es auf Seite 21 des Dokumentenbuches finden. Es ist eine Aufzeichnung über eine Konferenz vom 24. November 1941, 16.30 Uhr, im Reichsernährungsministe rium REM unter dem Vorsitz des Staatssekretärs Backe und des Ministerialdirektors Moritz. Unter den Teilnehmern der Konferenz befanden sich die Vertreter der beteiligten Ressorts, insbesondere Ministerialdirektor Mansfeld und General Reinecke. Der Gerichtshof wird sich wahrscheinlich daran erinnern, daß Reinecke mit der Leitung der Angelegenheiten für alle Kriegsgefangenen betraut war. Gegenstand der Verhandlung war die Versorgung russischer Kriegsgefangener und Zivilarbeiter.

Ich zitiere Seite 21 Ihres Dokumentenbuches:

»I. Art der Lebensmittel.

Die Versuche über ein besonders herzustellendes Russenbrot haben ergeben, daß die günstige Mischung sich aus 50 % Roggenschrot, 20 % Zuckerrübenschnitzel, 20 % Zellmehl und 10 % Strohmehl oder Laub ergibt.

Den Fleischbedarf werden üblicherweise nicht zum Verzehr kommende Tiere niemals im nennenswerten Umfang decken können. Die Russenernährung wird daher restlos auf Pferde- und Freibankfleisch, die heute in doppelter Menge den Kartenempfängern zur Verfügung gestellt werden, beruhen müssen. [389] Mindere Fette gibt es bei dem heutigen Stand der Fett-Technik nicht mehr; die Russen werden also gute Speisefette erhalten müssen.«

Es ist schwer, bei diesen höhnischen Worten ruhig zu bleiben. Russische Kriegsgefangene, denen man »für Ernährungszwecke« nicht zum Verzehr kommende Tiere zu essen gab, sollten jetzt also »Fleisch, das heute den Kartenempfängern in doppelter Menge zur Verfügung gestellt wird« bekommen. Statt Fett sollen sie gewisse Substanzen erhalten, die nur »infolge des gegenwärtigen Standes der Fett-Technik« für Ernährungszwecke benützt werden können, und ein solches Produkt wird hier noch »gutes Speisefett« genannt.

Der zweite Teil des Dokuments ist betitelt: »Rationen.« Ich zitiere; die Stelle befindet sich auf Seite 21 und 22 des Dokumentenbuches:

»Da die anwesenden Fachleute der Reichsgesundheitsführung, des Reichsgesundheitsamtes und der Heeressanitätsinspektion stark voneinander abweichende Angaben über den notwendigen Kalorienbedarf machten, wird im kleineren Fachkreise die endgültige Festsetzung der Rationen im Laufe der Woche vorgenommen werden. Sieben Mehlsuppentage als Übergangsnahrung und die Aufgabe des Satzes ›ohne Arbeit‹ sind vorab vom REM für die z. Zt. in deutschen Lagern befindlichen Russen verfügt worden.

III. Zahl der Russen, für die das REM Lebensmittel zur Verfügung stellen kann.«

Ich muß hier bemerken, daß dieser Satz folgende Bedeutung hat: Die Zahl der Russen, die das REM zu verpflegen hatte, ist jetzt festgestellt.

»Auf dringlichste Fragen von General Reinecke und Min. Dir. Mansfeld gab St. S. Backe keine verbindliche Auskunft.«

Es erscheint mir zweckmäßig, darauf hinzuweisen, daß das Dokument folgende Bleistiftnotizen enthält:

»Bitte der Lage genau nachgehen, da Backe anscheinend die Nerven zu verlieren beginnt.«

Die Unterschrift ist unleserlich.

Es scheint mir, daß diese Notiz die verschiedenen Streitigkeiten widerspiegelt, die sich wegen der Rationierung eingestellt hatten. Es ist kein Zufall, wenn aus diesem Dokument hervorgeht, daß die Angaben der Fachleute des Reichsgesundheitsministeriums und des Hauptkriegssanitätsamtes über den notwendigen Kaloriengehalt stark auseinandergehen.

Der Gerichtshof wird sich an die Aussagen des Zeugen Blaha erinnern, der auf meine Befragung angab, daß fast alle Kriegsgefangenen, die an Hunger in Dachau starben, Soldaten der Roten [390] Armee waren. Ich werde beweisen, daß das Lager Dachau in dieser Beziehung keine Ausnahme war.

Am 27. April 1942 war der Volkskommissar der USSR gezwungen, eine neue Note zu veröffentlichen. Ich lege dem Gerichtshof diese Note als unser Beweisstück USSR-51 vor. Sie werden die Stelle, die ich zitieren werde, auf Seite 13 Ihres Dokumentenbuches finden, wo sie zu Ihrer Bequemlichkeit mit Rotstift angestrichen ist.

Ich zitiere:

»Die Sowjetregierung verfügt jetzt über viele Hun derte neuer dokumentarischer Beweise für die blutigen Verbrechen an den Sowjetkriegsgefangenen, von denen in der Note der Regierung der USSR vom 25. November 1941 die Rede war. Es ist unwiderleglich festgestellt worden, daß die deutsche Armeeführung sich für die von ihrer Armee in den letzten Monaten erlittenen Niederlagen rächen will und überall die physische Vernichtung der Sowjetkriegsgefangenen durchführt.

An der ganzen Front von der Arktis bis zum Schwarzen Meer, wurden Leichen von zu Tode gemarterten Sowjetkriegsgefangenen gefunden. In fast allen Fällen weisen diese Leichen Spuren furchtbarer Folterungen auf, die der Ermordung vorangegangen sind. Teile der Roten Armee haben in den von ihnen den Deutschen entrissenen Unterständen und Bunkern sowie in Ortschaften die Leichen von Sowjetkriegsgefangenen entdeckt, die nach bestialischen Folterungen getötet worden sind. Immer häufiger wiederholten sich Tatsachen, wie sie in dem folgenden, von Augenzeugen unterzeichneten Protokoll festgehalten worden sind: Am 2. und 6. März 1942 wurden an der Krimfront in der Gegend der Höhe 66,3 und in der Nähe des Dorfes Dshantor die Leichen von neun gefangenen Rotarmisten gefunden, die von den Faschisten so bestialisch zugerichtet worden sind, daß nur zwei Leichen identifiziert werden konnten. Den zu Tode gemarterten Kriegsgefangenen waren die Fingernägel ausgerissen, die Augen ausgestochen, einer Leiche war die ganze rechte Hälfte der Brust herausgeschnitten, andere trugen Spuren von Brandfolterungen, zahlreiche Messerwunden, die Kiefer waren zerschmettert. In Feodosia wurden die Leichen von Dutzenden zu Tode gequälter aserbeidschanischer Rotarmisten gefunden. Unter ihnen befanden sich Ismani-Sade Dshafarow, dem die Hitler-Faschisten die Augen ausgestochen und die Ohren abgeschnitten hatten, Kuli-Sade Alibekow dem die Hitleristen die Arme ausgekugelt und ihn dann mit Bajonetten erstochen hatten, der Gefreite Islam-Mamed Ali Ogly, dem die Hitleristen den Leib aufgeschlitzt hatten und [391] Askerow Mustafa Ogly, der mit Draht an einen Pfahl gebunden in dieser Stellung seinen Verletzungen erlegen war.«

Und ferner ist in der Note gesagt:

»In dem Dorf Krasnopjerowo im Gebiet Smolensk fanden die angreifenden Truppenteile der Roten Armee die entkleideten Leichen von 29 gefangenen Rotarmisten und Kommandeuren, die keine einzige Schußwunde aufwiesen. Die Gefangenen waren sämtlich durch Messerstiche getötet worden. In dem gleichen Bezirk, in dem Dorf Babajewo stellten die Hitleristen 58 gefangene Rotarmisten und zwei junge Sanitäterinnen neben einer Heumiete auf und setzten das Heu in Brand. Als die zur Verbrennung verurteilten Menschen aus dem Feuer zu fliehen versuchten, wurden sie von den Deutschen niedergeschossen. In dem Dorf Kuleschowka ergriffen die Deutschen 16 schwerver wundete Rotarmisten und Kommandeure, zogen die Gefangenen aus, rissen ihnen die Verbände von den Wunden, ließen sie hungern, stachen sie mit Bajonetten, brachen ihnen die Arme, rissen ihnen die Wunden auf und unterwarfen sie anderen Foltern, worauf die am Leben Gebliebenen in ein Bauernhaus gesperrt und verbrannt wurden.

In dem Dorf Strenjewo im Bezirk Kalinin sperrten die Deutschen 50 gefangene verwundete Rotarmisten in das Schulgebäude ein und verbrannten sie. In der Stadt Wolokolamsk verboten die Besatzungstruppen den Rotarmisten, die im fünften Stock des Hauses Nr. 3/6 an der Proletarischen Straße eingesperrt waren, dieses Haus zu verlassen, als in ihm Feuer ausgebrochen war. Diejenigen, die versuchten, das Haus zu verlassen, oder aus dem Fenster zu springen, wurden erschossen. 60 Gefangene kamen im Feuer um oder wurden erschossen. In dem Dorf Popowka Bezirk Tula trieben die Deutschen 140 gefangene Rotarmisten in einer Scheune zusammen und setzten sie in Brand. 95 Personen kamen im Feuer um. Sechs Kilometer von der Station Pogost im Bezirk Leningrad erschossen die Deutschen, die sich unter dem Ansturm der Truppenteile der Roten Armee zurückzogen, nach furchtbaren Mißhandlungen und bestialischen Folterungen mehr als 150 Sowjetkriegsgefangene mit Dum-Dum-Geschossen. Den meisten Leichen waren die Ohren abgeschnitten, die Augen ausgestochen und die Finger abgehackt, ei nigen waren ein Arm oder beide Arme abgehackt und die Zunge herausgerissen. Auf den Rücken von drei Rotarmisten waren Sterne eingeschnitten. Kurze Zeit vor der Befreiung der Stadt Kondrowo im Bezirk Smolensk, im Dezember 1941, durch Truppenteile der Roten Armee erschossen die Deutschen vor der Stadt mehr als 200 gefangene Rotarmisten, die sie [392] ohne Kleider und Schuhe durch die Stadt geführt hatten, wobei sie sowohl entkräftete Rotarmisten niederschossen, die nicht weitergehen konnten, als auch Ortseinwohner, die Brotstücke herbeibrachten und sie den Gefangenen im Vorbeigehen zuwarfen.«


VORSITZENDER: Wir schalten eine Verhandlungspause ein.


[Pause von 10 Minuten.]


OBERST POKROWSKY: In dem Wunsche, soviel sowjetische Kriegsgefangene wie möglich zu vernichten, taten die Nazi-Verschwörer ihr Bestes, indem sie neue und aberneue Methoden erfanden, um Menschen zu toten. Die Note stellt fest:

»In der letzten Zeit ist eine Anzahl neuer Fälle festgestellt worden, in denen die deutsche Armeeführung Sowjetkriegsgefangene eingesetzt hat, um Minenfelder zu säubern oder andere lebensgefährliche Arbeiten auszuführen. So wurden in der Ge gend der Dörfer Bolschaja und Malaja Wloja Dutzende von Gefangenen, die in engen Reihen angetreten waren, 4 Tage lang über ein von den Hitleristen mit Minen verseuchtes Feld getrieben. Jeden Tag wurden mehrere Gefangene von Minen zerrissen. Diese Methode der Ermordung von Kriegsgefangenen ist in den Befehlen der deutschen Armeeführung vorgesehen. In dem Befehl Nummer 109 an das Infanterieregiment 203 wird gesagt: ›Der Armeeoberbefehlshaber, Generalfeldmarschall Rundstedt, hat befohlen, daß außerhalb der Kampfhandlungen, zur Schonung des deutschen Blutes, von russischen Gefangenen Minen gesucht und Minenfelder geräumt werden. Das bezieht sich auch auf deutsche Minen.‹«

Das in der vorhergehenden Note erwähnte Plündern ist nicht nur als eine zulässige Möglichkeit hingestellt, sondern allen Soldaten der deutschen Armee zur Pflicht gemacht.

Der Volkskommissar bezieht sich auf die folgenden Dokumente, die vom deutschen Oberkommando stammen und unterstreicht dabei, daß dieser Raub von Kleidungsstücken zur Winterszeit die Soldaten der Roten Armee zum Tod durch Erfrieren verurteilte:

»In einem Befehl des Stabes des Regiments 88 der deutschen 34. Infanteriedivision, betitelt ›Bestimmungen über die Bekleidung‹, wird die Anweisung erteilt: ›Den russischen Kriegsgefangenen sind ohne Bedenken die Stiefel auszuziehen.‹

Daß dieser Befehl kein Zufall ist, ersieht man schon daraus, daß die deutsche Armeeführung schon vor dem heimtückischen Überfall auf die Sowjetunion die Anwendung [393] solcher Methoden zur Versorgung ihrer Truppenteile vorgesehen hat.

In den Akten des Infanterieregiments 234 der 56. Division wurde unter Nr. 121/4 vom 6. Juni 1941 das Rundschreiben ›Über die Grundsätze der Versorgung im Ostraum‹ gefunden. Auf Seite 8 heißt es: ›Mit der Versorgung mit Bekleidungsstücken ist nicht zu rechnen. Es ist daher besonders wichtig, den Kriegsgefangenen die brauchbaren Stiefel abzunehmen und alle brauchbaren Kleidungsstücke. Wäsche, Socken usw. sofort zu verwenden!‹«

Die Note stellt weiter fest:

»Um die Massenvernichtung der Sowjetkriegsgefangenen durchzuführen, wird ihnen die Nahrung vorenthalten, wodurch sie zum langsamen Verhungern verurteilt werden, in manchen Fällen werden sie durch ausgesprochen ungenießbare Nahrungsmittel vergiftet. Die Sowjetorgane besitzen einen Befehl des Stabes des oben genannten Regiments 88, der die Nummer 202 trägt und in dem es heißt: ›Pferdekadaver sollen als Nahrung für die russischen Kriegsgefangenen dienen. Derartige Stellen (Sammelstellen für Pferdekadaver) werden durch Tafeln kenntlich gemacht. Sie befinden sich an der Landstraße nach Malo-Jaroslawez und in den Dörfern Romanowo und Bjelo-Ussowo.‹

Ein Befehl an die 60. motorisierte Infanteriedivision, Nr. 166/41, verlangt ausdrücklich die Massenermordung der Kriegsgefangenen. In diesem Befehl heißt es: ›Die russischen Soldaten und Unteroffiziere sind im Kampf sehr tapfer, sogar eine einzelne kleine Gruppe geht immer zum Angriff vor. Deshalb darf kein menschliches Verhalten zu den Gefangenen gestattet werden. Die Vernichtung des Gegners durch Feuer oder durch die blanke Waffe muß fortgesetzt werden, bis er völlig unschädlich gemacht ist...‹

Die Instruktion der deutschen Heeresleitung über die Behandlung von Sowjetkriegsgefangenen Nummer 1/3058 enthält die folgenden Anordnungen: ›Gegen die kleinsten Anzeichen von Ungehorsam muß energisch und direkt vorgegangen werden. Es ist schonungslos von der Waffe Gebrauch zu machen. Knüppel, Stöcke und Peitschen sollen nicht angewandt werden, Milde, selbst gegenüber gefügigen und arbeitsamen Gefangenen, beweist nur Schwachheit und darf nicht geduldet werden.‹ (Aus Punkt 2.) ›Bei der Arbeit ist gegenüber den Gefangenen stets Distanz zu wahren, so daß sofort von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden kann.‹ (Aus Punkt 3.)

[394] All das hat sich als unzulänglich erwiesen. Der im Namen Hitlers als des Oberbefehlshabers erlassene Befehl des Oberkommandos des deutschen Heeres vom 14. Januar 1942 lautet (Punkt 2): ›Jede Nachsicht und Menschlichkeit gegenüber dem Kriegsgefangenen ist streng zu tadeln. Der deutsche Soldat muß den Gefangenen stets seine Überlegenheit fühlen lassen... Jede Versäumnis beim Gebrauch der Waffe gegen einen Gefangenen birgt eine Gefahr in sich. Der Oberbefehlshaber hofft, daß der vorliegende Befehl restlos erfüllt wird.‹

Der Sowjetregierung gehen nach wie vor glaubwürdige Informationen zu über die Lage der gefangenen Rotarmisten auf den von den Deutschen besetzten Territorien der USSR, sowie im tiefen deutschen Hinterland und in den von Deutschland besetzten europäischen Ländern. Diese Information zeugt von der weiteren Verschlechterung der Behandlung der kriegsgefangenen Rotarmisten, die sich im Vergleich mit den Kriegsgefangenen anderer Länder in besonders schlechter Lage befinden, sie zeugt ferner vom Massensterben gefangener Rotarmisten an Hunger und Krankheiten, sie zeugt von einem Regime niederträchtiger Schandtaten und blutiger Grausamkeiten, denen die Rotarmisten von den hitlerischen Behörden ausgesetzt werden, die schon längst die elementarsten Forderungen des Völkerrechts und der menschlichen Moral außer Betracht lassen.«

Die Note unterstreicht insbesondere, daß die unmenschlichen Bestialitäten und Missetaten, die von den deutsch-faschistischen Räubern gegenüber den sowjetischen Kriegsgefangenen vorgenommen wurden, die Missetaten eines Dschingis-Khan, eines Baty und eines Mamai übertrafen.

Trotzdem lautet die Note weiter, die Stelle befindet sich auf Seite 14 des Dokumentenbuches:

»Trotz alledem hat die Sowjetregierung, treu den Grundsätzen der Humanität und der Achtung ihrer internationalen Verpflichtungen, nicht die Absicht, selbst unter den gegebenen Umständen Vergeltungsmaßnahmen an den deutschen Kriegsgefangenen anzuwenden und hält nach wie vor die Verpflichtungen ein, die die Sowjetunion in der Frage der Behandlung der Kriegsgefangenen gemäß dem Haager Abkommen vom Jahre 1907 übernommen hat, das auch von Deutschland unterzeichnet, aber in allen seinen Punkten in so wortbrüchiger Weise verletzt worden ist.«

Ich werde etwas später eine Urkunde verlesen, die von einer Gruppe deutscher Kriegsgefangener verfaßt worden ist. Die Verfasser dieses Dokuments ergänzen einerseits durch eine ganze Reihe neuer Tatsachen das Verzeichnis der von den Verschwörern gegen [395] die sowjetischen Kriegsgefangenen begangenen Verbrechen, und auf der anderen Seite bestätigen sie, daß die Sowjetbefehlshaber sich in ihrer Behandlung der deutschen Kriegsgefangenen an die Grundsätze der Menschlichkeit und Humanität gehalten haben.

Der Sieg der demokratischen Mächte im Kriege legte den Weg zu den allergeheimsten Fächern der Hitler-Archive frei.

Nicht bloß eine durch große Anzahl von Urkunden, die die Verschwörer mit ihren verbrecherischen Plänen noch mehr belasten, sondern auch durch die Vernehmung lebender Zeugen hat sich uns die weitgehendste Gelegenheit eröffnet.

Die Gegenüberstellung der Zeugenaussagen mit den Angaben in den Dokumenten aus den Archiven ermöglichte es, eine Reihe von Fragen völlig zu klären.

Wir besitzen zur Frage der Verbrechen gegenüber den Kriegsgefangenen auch zahlreiche neue Beweise.

Schon in der Note des Volkskommissars für Auswärtige Angelegenheiten der USSR, V. M. Molotow, vom 27. April 1942 wird von der verbrecherischen hitlerischen Methode der physischen Vernichtung der sowjetischen Kriegsgefangenen gesprochen.

Ich werde beweisen, daß diese Missetaten ein Teil der allgemeinen Verschwörung waren, und daß sie schon vor dem Beginn des Angriffskriegs gegen die Sowjetunion geplant waren.

Der Gerichtshof wird erkennen, daß die Art und Weise der Behandlung der Kriegsgefangenen nur einen Komplex von Mitteln zu ihrer Vernichtung darstellte.

Befassen wir uns mit den Zeugenaussagen. Der frühere Chef des Stabes des OKH, Franz Halder, der am 31. Oktober 1945 verhört wurde, sagte folgendes aus; ich lege dem Gerichtshof als Beweisstück das Dokument USSR-341, einen Auszug aus dem Vernehmungsprotokoll mit Halder, vor:

»Zeuge: Vor dem Angriff auf Rußland rief der Führer eine Besprechung sämtlicher Befehlshaber und der Personen, die mit dem Oberkommando zu tun hatten, anläßlich des bevorstehenden Angriffs auf Rußland zusammen. Ich kann mich des genauen Datums dieser Besprechung nicht entsinnen. Ich weiß nicht mehr, ob es vor oder nach dem Überfall auf Jugoslawien gewesen ist. In dieser Besprechung sagte der Führer, daß im Kriege gegen die Russen andere Kampfmittel als die dem Westen gegenüber anzuwenden waren.«

Ich bitte um Entschuldigung. Ich habe vergessen, Ihnen mitzuteilen, daß sich die von mir zitierte Stelle auf Seite 24 Ihres Dokumentenbuches befindet.

»Untersuchungsrichter: Was sagte er außerdem?

[396] Zeuge: Er sagte, daß der Kampf zwischen Rußland und Deutschland ein Kampf der Russen sei. Er sagte, daß die Russen an der Haager Konvention unbeteiligt wären, und angesichts dessen müßten ihre Kriegsgefangenen nicht den Bestimmungen der Haager Konvention entsprechend behandelt werden.«


DR. NELTE: Der Generaloberst Halder ist im hiesigen Militärgefängnis. Er ist nicht nur zu diesem Ausschnitt, sondern ganz allgemein ein wichtiger Zeuge. Ich glaube, nach den Grundsätzen, die bisher der Hohe Gerichtshof zur Auslegung des Artikels 21 des Statuts entwickelt hat, dürfte es wesentlich sein, diesen Zeugen hier zu vernehmen und nicht Aussagen zu verlesen. Ich bitte um Entscheidung.

VORSITZENDER: Oberst Pokrowsky, wollen Sie auf Dr. Neltes Ausführungen eine Antwort erteilen?


OBERST POKROWSKY: Wenn Sie mir erlauben, möchte ich meine Ansicht dazu äußern. Die Aussagen von Halder sind für uns nur in einem Punkte wichtig, und zwar dort, wo er die Tatsache einer besonderen Besprechung bei Hitler vor Beginn des Krieges erwähnt, in der besonders die Frage der Behandlung von Kriegsgefangenen der Roten Armee erörtert wurde. Dieser Tatbestand wird auch durch andere Zeugenaussagen bestätigt, die von uns in anderen Beweisstücken vorgelegt wurden. Ich glaube, daß für die Vernehmung Halders kein Bedürfnis besteht, da dies eine unnötige Verzögerung des Verfahrens verursachen kann. Die Anklagevertretung hatte nur eine Frage an Halder zu stellen. Wenn er aber geladen wird, werden ihm auch andere Fragen gestellt, die nicht notwendig sind.

Wenn die Verteidigung es aber für zweckmäßig hält, Halder zu vernehmen, würde es angebracht sein, wenn sie den normalen Weg ginge und an den Gerichtshof einen Antrag stellte und darin ausführen würde, über welche Tatsachen und Umstände Halder vernommen werden soll. Der Gerichtshof hätte dann die Möglichkeit, diesen Antrag zu besprechen und ihn zu bewilligen, falls er für gerechtfertigt gehalten wird.

Das ist alles, was ich auf den von der Verteidigung gestellten Antrag zu entgegnen habe.


[Kurze Beratung des Gerichtshofs.]


VORSITZENDER: Der Gerichtshof hat den Beschluß gefaßt, daß, falls das Vernehmungsprotokoll des Generals Halder benutzt werden soll, und es wurde schon benutzt, General Halder zum Kreuzverhör hierher gebracht werden muß, vorausgesetzt, daß er sich in Nürnberg aufhält.

[397] Wenn ein Zeuge vorgeladen wird, dann muß er auch einem Kreuzverhör unterworfen werden können; der einzige Grund, weshalb wir ein schriftliches Verhör hierzulassen, liegt darin, daß Zeugen nur unter Schwierigkeiten nach Nürnberg gebracht werden können. Wenn also ein schriftliches Verhör zugelassen wird und der Zeuge sich in Nürnberg befindet, dann muß er einem Kreuzverhör unterzogen werden; ich meine natürlich zu einem Zeitpunkt, zu dem es der Anklage und den Verteidigern gelegen ist.

Oberst Pokrowsky, falls dieser Zeuge, General Halder, sich in Nürnberg aufhält, dann müssen Sie ihn hierher kommen lassen, und zwar zu einem Zeitpunkt, der Ihnen für Ihre Ausführungen paßt.


OBERST POKROWSKY: Wenn der Gerichtshof es erlaubt, werden wir feststellen, wo Halder sich befindet, und wenn er wirklich in Nürnberg ist, werden wir Maßnahmen ergreifen, damit er vor Gericht gebracht wird.


VORSITZENDER: Gut.


OBERST POKROWSKY: Wir müssen nunmehr eine andere allgemeine faschistische Lüge bloßlegen: Hitler verzerrte bewußt die Tatsachen. Es ist allgemein bekannt, daß die Sowjetunion alle Verpflichtungen auf sich genommen hatte, die aus der Haager Konvention folgen. Sogar im Strafrecht der Sowjetunion werden die Rechte der Kriegsgefangenen, und zwar im Einklang mit den Normen des Völkerrechts unter Schutz genommen. Wegen Verletzung dieser Rechte werden die Schuldigen strafrechtlich verfolgt.

Die von der Sowjetunion auf sich genommenen Verpflichtungen aus der Haager Konvention werden noch einmal in der Erklärung des Volkskommissars für die auswärtigen Angelegenheiten der USSR V. M. Molotow vom 27. April 1942 erwähnt. Sie wurden von mir soeben zitiert.

Nach dieser Feststellung fahre ich nun fort, die Aussagen Halders über den Vortrag Hitlers zu verlesen. Sie finden sie auf Seite 24 Ihres Dokumentenbu ches.

»Weiter sagte er,« der Führer, »daß unter Bezugnahme des politischen Niveaus der russischen Truppen« – an dieser Stelle des Protokolls befinden sich mehrere Punkte – »mit einem Wort, sagte er, daß die sogenannten Kommissare nicht als Kriegsgefangene anzusehen wären.«

Ich kann nicht umhin, zu bemerken, daß die politische Reife der Soldaten der Roten Armee beinahe jeden Kriegsgefangenen zum Kommissar oder zum Kommunisten stempelte. Deshalb erscheint im Protokoll die folgende Frage des Vernehmungsbeamten und die darauf bezügliche Antwort des Zeugen:

[398] »Vernehmungsbeamter: Hat der Führer irgend etwas über die Befehle gesagt, die in Verbindung mit dieser Frage zu erlassen wären?

Zeuge: Das, was ich Ihnen eben sagte, war sein Befehl. Er sagte, er wünsche, daß diese Anweisung auch dann erfüllt würde, wenn in der Zukunft kein schriftlicher Befehl darüber käme.«

In Ihrem Dokumentenbuch finden Sie nach der Aussage Halders die des früheren stellvertretenden Chefs des Wehrmachtführungsstabes des OKW, General Warlimont, vom 12. November 1945. Er machte seine Aussagen unter Eid vor Oberstleutnant Hinkel, einem Angehörigen der amerikanischen Armee. Dieses Dokument stellt das Ergebnis der Arbeit unserer amerikanischen Kollegen dar, mit deren gütiger Erlaubnis ich dieses Dokument als USSR-263a vorlege.

Ich glaube, daß die Verteidigung noch einen Antrag stellen will, ich verlasse deshalb meinen Platz.

DR. NELTE: Herr Präsident, bezüglich des Generals Warlimont liegen dieselben Voraussetzungen und Gründe vor, die ich eben bezüglich des Generalobersten Halder vorgetragen habe. Auch General Warlimont befindet sich im hiesigen Zeugenhaus und steht Ihnen zur Vernehmung zur Verfügung. Bei der Bedeutung...

VORSITZENDER: Worin besteht augenblicklich Ihr Antrag?


DR. NELTE: Der Antrag besteht darin, die Verlesung der Urkunde, die der Herr Sowjetrussische Anklagevertreter eben beginnen wollte, nicht zuzulassen, sondern anzuordnen, daß der Zeuge Warlimont, der persönlich in Nürnberg anwesend ist, hier als Zeuge vernommen wird.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof hat eben verfügt, daß die schriftliche Vernehmung von General Halder jetzt benutzt werden kann, aber wenn sie benützt wird, und sie wird tatsächlich benützt, dann muß er zum Kreuzverhör für die Verteidigung zur Verfügung gestellt werden.

Was wünschen Sie jetzt noch?

DR. NELTE: Es handelt sich nicht um den Generaloberst Halder, sondern es handelt sich um den General Warlimont.


VORSITZENDER: Ich war der Ansicht, daß wir über General Warlimont schon die Verfügung getroffen haben, daß er vorgeladen werden muß. Ich glaube gestern oder vorgestern.


DR. NELTE: Das scheint dem Herrn Sowjetrussischen Anklagevertreter entgangen zu sein, denn sonst würde er nicht diese Urkunde verlesen, sondern den Herrn General Warlimont hierher bestellt haben.


[399] VORSITZENDER: Ich glaube, es war die Verfügung des Gerichtshofs, daß der Anklagevertreter das Recht hat, das Vernehmungsprotokoll zu benutzen; aber in diesem Falle muß er den Zeugen für das Kreuzverhör zur Verfügung stellen. Aus diesem Grunde darf der Russische Anklagevertreter das Vernehmungsprotokoll wohl verlesen, und dann wird General Warlimont zum Kreuzverhör gebracht.


DR. NELTE: Wird er dies tun müssen oder steht es in seinem Belieben?


VORSITZENDER: Meiner Ansicht nach kann er das nach seinem eigenen Belieben tun. Wenn er will, dann kann er den Zeugen laden und das Vernehmungsprotokoll nicht verlesen.

Herr Dr. Nelte, die Lage ist so: Falls der Anklagevertreter beschließt, einen Zeugen vorzuladen und ihn dann vernimmt, dann steht der Zeuge der Verteidigung für das Kreuzverhör zur Verfügung. Wenn aber andererseits der Anklagevertreter das Vernehmungsprotokoll verwenden will, das er bereits in Händen hat, so kann er es tun; aber wenn sich der Zeuge in der Stadt Nürnberg oder in ihrer nächsten Umgebung befindet, dann muß er dennoch für das Kreuzverhör vor Gericht erscheinen. Es steht im Belieben des Anklagevertreters, ein bereits vorhandenes schriftliches Vernehmungsprotokoll zur Verlesung in das Protokoll zu bringen, oder einen Zeugen vorzuladen. In jedem Falle muß der Zeuge, wenn er hier ist, dem Kreuzverhör unterzogen werden.


DR. NELTE: Beide Zeugen, Generaloberst Halder und General Warlimont, sind in Nürnberg uns zur Verfügung. Ich bitte nur zu sagen, ob es im Belieben des Herrn Hauptanklagevertreters steht, zu welchem Zeitpunkt er ihn präsentieren will. Für uns liegt ein Interesse vor, das Kreuzverhör möglichst im Anschluß daran vorzunehmen, wenn der Herr Anklagevertreter die schriftliche Aussage verlesen hat.


VORSITZENDER: Ich war der Meinung, daß Sie diese Angelegenheit doch mit dem Anklagevertreter entscheiden könnten, nämlich, ob sie ihn unmittelbar nach der Verlesung seiner schriftlichen Aussage ins Kreuzverhör nehmen wollen oder nach einer kürzeren Unterbrechung. Falls ich die Vornahme des Kreuzverhörs unmittelbar nach der Verlesung des Vernehmungsprotokolls anordnete, so würde wahrscheinlich die Verteidigung sagen, sie benötige für die Formulierung der im Kreuzverhör zu stellenden Fragen einige Zeit. Aber Sie können diese Frage sicher mit Oberst Pokrowsky regeln.


DR. NELTE: Ich werde mit Herrn Oberst Pokrowsky diesbezüglich verhandeln. Danke.


[400] OBERST POKROWSKY: Ich erlaube mir, dort fortzusetzen, wo ich aufgehört habe. Wir legen dem Gerichtshof unter USSR-263 (a) ein Dokument vor, und zwar eine Urkunde, die uns von dem Amerikanischen Anklagevertreter übergeben wurde und eine eidesstattliche Aussage des Generals Warlimont vor Oberstleutnant Hinkel darstellt. Ich möchte die Aussagen nicht ganz zitieren. In vielen Fällen wiederholt Warlimont das, was Halder gesagt hat. Wesentlich ist, daß er die zwei folgenden Tatsachen bestätigt:

Erstens, daß es Hitler war, der die Sitzung geleitet hat, von der wir aus den Aussagen Halders erfahren haben, und

zweitens, daß Hitler schon vor dem Krieg die Anweisung gab, Kriegsgefangene zu erschießen und Ein satzgruppen für diesen Zweck zu bilden, und daß der SD der Armee auf dem Fuße folgen sollte.

Warlimont bezeugt weiter, wobei der Hohe Gerichtshof die von mir zitierte Stelle auf Seite 26 des Dokumentenbuches findet, das Folgende:

»Er«, das heißt Hitler, »fügt dann hinzu, daß er nicht von seinen Offizieren erwarte, daß sie seine Befehle verstünden, aber er verlange, daß sie seinen Befehlen bedingungslos gehorchten.«

Wir haben eine weitere Aussage, und zwar die des Generalleutnants der deutschen Armee Kurt von Oesterreich, des früheren Kommandanten der Kriegsgefangenen des Danziger Wehrkreises. Er hat seine Aussagen persönlich vor Vertretern der Roten Armee am 29. Dezember 1945 abgegeben. Seine Aussage wurde als Dokument USSR-151 niedergelegt und ist in Ihrem Dokumentenbuch enthalten. Ich werde einige Auszüge verlesen:

»Meine Tätigkeit als Kommandeur der Kriegsgefangenen beim Stabe des Wehrkreises XX (Danzig) begann am 1. Februar 1941. Vordem war ich Regimentskommandeur der 207. Inf.-Division, die in Frankreich lag.

Etwa im März 1941 wurde ich nach Berlin berufen, wo eine geheime Besprechung im Hauptquartier des OKW stattfand. Die Besprechung führte der Generalleutnant Reinecke, der damals Chef des Amtes für Kriegsgefangenenwesen beim Hauptquartier war.

Dieser Besprechung haben über 20 Kommandeure der Kriegsgefangenen von verschiedenen Wehrkreisen und auch Offiziere vom Hauptquartier beigewohnt. Ich kann mich jetzt der Namen der Offiziere nicht entsinnen.

General Reinecke machte uns die streng geheime Mitteilung, daß Deutschland etwa im Sommer 1941 den Überfall auf die Sowjetunion machen werde und daß dementsprechend das OKW die nötigen Maßnahmen getroffen habe, darunter [401] auch die Vorbereitung von Lagern für russische Kriegsgefangene, die mit Beginn der Kriegshandlungen eingeliefert werden würden.«

Ich lasse drei Absätze aus und verlese einige wichtige Einzelheiten:

»Dabei hatte er uns angewiesen, daß, wenn es an Ort und Stelle nicht gelingen würde, mit den Barackenlagern zur festgesetzten Frist fertig zu werden, Kriegsgefangenenlager für russische Kriegsgefangene einfach unter freiem Himmel durch Absperrung mit Stacheldrahtzäunen errichtet werden müßten.

Weiter gab mir General Reinecke die Anweisung, über die Behandlung russischer Kriegsgefangener, daß bei einem Fluchtversuch eines Kriegsgefangenen die Erschießung Ohne Warnzeichen vorgesehen wäre.«

Ich glaube, daß ich zwei größere Absätze aus Zeitersparnis auslassen kann. Ich gehe zur Seite 28 Ihres Dokumentenbuches über:

»Nach einiger Zeit habe ich vom Hauptquartier des OKW einen schriftlichen Befehl erhalten, der den oben erwähnten Befehl von General Reinecke bezüglich der Erschießung bei Fluchtversuchen bestätigt. Mit welchem Namen dieser Befehl unterschrieben war, erinnere ich mich jetzt nicht mehr.«

Der Zeuge berichtet ferner, daß er entweder Ende 1941 oder Anfang 1942 vom Chef des Amtes für Kriegsgefangenenwesen zu einer Sitzung nach Berlin gerufen wurde, die unter der Leitung des Generals von Grävenitz stattfand. Es wurde besprochen, was mit jenen russischen Kriegsgefangenen geschehen sollte, die infolge Verwundung, Entkräftung oder Krankheit arbeitsunfähig waren.

Ich möchte aus dem Dokumentenbuch einige Sätze von Seite 29 zitieren:

»Auf Vorschlag des Generals von Grävenitz äußerten sich zu dieser Frage mehrere anwesende Offiziere, darunter Ärzte, die erklärten, daß man solche Kriegsgefangene im Lager oder im Lazarett konzentrieren und sie vergiften sollte.

An Hand der Besprechung erteilte General von Grävenitz den Befehl, die lebens- und arbeitsunfähigen Kriegsgefangenen zu töten und zu diesem Zwecke den medizinischen Personalbestand zu verwenden.«

Der Zeuge behauptet, daß er bei seiner Ankunft in der Ukraine, wohin er sich im Sommer 1942 dienstlich begab, erfuhr, daß dort, wie er sagte, diese Behauptung befindet sich gleichfalls auf Seite 29,

»die Methoden der Vergiftung der russischen Kriegsgefangenen bereits vorgenommen wurden«.

Der Zeuge zitiert sodann konkrete Zahlen und konkrete Tatsachen, die mit diesem Verbrechen im Zusammenhang stehen. Meines [402] Erachtens ist es wichtig, auf einen diesbezüglichen Hinweis aufmerksam zu machen, der auf der vierten Seite des russischen Textes steht, Absatz 3 von oben, Seite 29 Ihres Dokumentenbuches:

»Während meines Aufenthaltes in der Ukraine erhielt ich aus dem Hauptquartier einen streng geheimen Befehl – durch Himmler unterschrieben – darüber, daß ab August 1942 die russischen Kriegsgefangenen mit besonderen Zeichnungen tätowiert werden sollten.

Die russischen Kriegsgefangenen wurden in Lagern unter schweren Verhältnissen untergebracht, schlecht verpflegt, den moralischen Verhöhnungen ausgesetzt und starben an Erkältungen und Erkrankungen.«

Oesterreich nennt Tatsachen, die seine Aussagen bekräftigen. Die folgende Episode ist besonders aufschlußreich und charakteristisch. Ich zitiere den zweiten Absatz der fünften Seite, Seite 31 Ihres Dokumentenbuches:

»Anfang 1942, bei dem Transport russischer Kriegsgefangener aus der Ukraine nach Thorn sind ungefähr 75 Menschen gestorben, deren Leichen nicht fortgeschafft wurden und in den Waggons zusammen mit den Lebendigen blieben.... An 100 Kriegsgefangene, die diese Situation nicht aushielten und Fluchtversuche unternahmen, wurden auf der Stelle erschossen.«

Viele derartige und andere Fälle sind dem Zeugen bekannt. Er zählt sie auf, aber ich glaube nicht, daß es nötig ist, sie alle hier vor dem Gerichtshof anzuführen. Sie sind einander alle sehr ähnlich.

VORSITZENDER: Wollen Sie bitte weiter fortsetzen!

OBERST POKROWSKY: Ich dachte, daß die Mitglieder des Gerichtshofs eine Besprechung hatten deswegen habe ich unterbrochen. Ich danke Ihnen.

Oesterreich spricht auch über Anordnungen, die das Erschießen aller politischen Kommissare der Roten Armee, Kommunisten und Juden vorsahen. Eine derartige Anordnung hat praktisch den Weg zur Vernichtung jedes sowjetischen Kriegsgefangenen freigemacht, unter dem Vorwand, daß er unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei stand, oder falls er wie ein Jude aussah.

Um die Aussagen von General Oesterreich abzurunden, ist es notwendig, noch einen Satz aus dem, wie es mir scheint, bereits erwähnten Befehl von Oberbefehlshaber Generalfeldmarschall von Reichenau über das »Verhalten der Truppe im Ostraum« zu verlesen. Die Stelle finden Sie auf Seite 33 des Dokumentenbuches.

»Das Verpflegen von Landeseinwohnern und Kriegsgefangenen ist eine ebenso mißverstandene Menschlichkeit...«

[403] Ich lege dem Gerichtshof die Urkunde, die den abscheulichen Befehl von Hitlers Feldmarschall enthält, vor und bitte Sie, sie als Beweis zuzulassen. Das Dokument ist als USSR-12 registriert.

Drei bedeutende Offiziere Hitlers haben bestätigt, daß bereits bei Beginn des Krieges auf einer besonderen Besprechung...

VORSITZENDER: Könnten Sie uns sagen, ob dieser Befehl von Feldmarschall von Reichenau stammt? Von ihm selbst?

OBERST POKROWSKY: Der Befehl ist von Generalfeldmarschall von Reichenau unterschrieben.


VORSITZENDER: Handelt es sich um ein erbeutetes Dokument? Oder um was?


OBERST POKROWSKY: Dieses Dokument wurde von der Roten Armee erbeutet, es befand sich unter den erbeuteten Dokumenten.


VORSITZENDER: Von der russischen Armee?


OBERST POKROWSKY: Von der russischen Armee, jawohl.

VORSITZENDER: Danke schön.


OBERST POKROWSKY: Drei bedeutende Offiziere Hitlers haben bestätigt, daß bereits bei Beginn des Krieges die Frage der Vernichtung von sowjetischen Kriegsgefangenen in einer Sonderbesprechung geregelt wurde. Die Zeugen weichen in Kleinigkeiten voneinander ab, aber die Tatsache als solche ist ganz eindeutig festgestellt.

Der Satz, den ich aus dem Befehl des Feldmarschalls Reichenau zitiere, bestätigt auch, daß selbst die Lebensmittelversorgung für die Soldaten der Roten Armee, die von den Deutschen gefangengenommen wurden, als unnötige Humanität betrachtet wurde.

Es ist vielleicht zweckmäßig, Ihnen Dokument Nummer 884-PS, USSR-351, vorzulegen. Es trägt die Unterschrift von Warlimont und eine Nachschrift des Angeklagten Jodl. Das Dokument wurde im Führerhauptquartier am 12. Mai 1941 verfaßt. Es erklärt, daß das

»OKH einen Entwurf für Richtlinien betreffend Behandlung politischer Hoheitsträger usw. vorgelegt hat«.

Diese Stelle befindet sich auf Seite 35 des Dokumentenbuches, ebenso wie die zwei anderen Stellen, die ich zu zitieren beabsichtige.

Der Entwurf sah die »Beseitigung« von Personen dieser Kategorie vor. Die Entscheidung über die Frage, ob ein Kriegsgefangener unter die Gruppe falle, die beseitigt werden müsse, oblag dem Offizier. Das Dokument erklärt, »ein Offizier mit Disziplinarstrafgewalt«.

Auf diese Weise erhielt jeder untergeordnete Offizier das Recht über Leben und Tod jedes Angehörigen der Roten Armee, der gefangengenommen wurde, und zwar ohne Rücksicht auf seine Dienststellung oder seinen Rang.

[404] Punkt 3 dieses Dokuments erklärt:

»Politische Leiter in der Truppe werden nicht als Gefangene anerkannt und sind spätestens in den Dulags zu erledigen. Kein Abschieben nach rückwärts.«

Der Angeklagte Jodl fügte die für ihn charakteristische Nachschrift hinzu, die sich auf Seite 37 des Dokumentenbuches befindet:

»Mit der Vergeltung gegen deutsche Flieger müssen wir rechnen. Man zieht daher die ganze Aktion am besten als Vergeltung auf.«

Die Aussage des Generals Oesterreich über das Bestehen eines Befehls zur Tätowierung russischer Kriegsgefangener wird voll bestätigt.

Ich lege dem Gerichtshof als Dokument USSR-15 den Befehl des Kommandanten der Gendarmerie bei dem Reichsstatthalter in der Steiermark Nummer 14-802/42 vor. In dem Befehl wird gesagt, daß es sich hier um die Verlautbarung eines Erlasses des Chefs der Ordnungspolizei handelt. Der erste Abschnitt dieses Befehls des Chefs der Ordnungspolizei lautet, die von mir zitierte Stelle befindet sich auf Seite 38 des Dokumentenbuches:

»1. Die sowj. Kgf. sind durch ein besonderes und dauerhaftes Merkmal zu kennzeichnen.

2. Das Merkmal besteht in einem nach unten geöffneten spitzen Winkel von etwa 45° und 1 cm Schenkellänge auf der linken Gesäßhälfte, etwa handbreit von der Afterspalte entfernt. Es ist mit Lanzetten, wie sie bei jeder Truppe vorhanden sind, auszuführen. Als Farbstoff ist chinesische Tusche zu verwenden.«

Der dritte Absatz unterstreicht besonders, daß »die Kennzeichnung keine ärztliche Maßnahme« ist.

In Absatz 5 wird erwähnt, daß alle sowjetischen Kriegsgefangenen gekennzeichnet werden müssen, einschließlich aller in der Zukunft neuanfallenden sowjetrussischen Kriegsgefangenen in den Bereichen der Wehrmachtbefehlshaber Ostland und Ukraine und des Militärbefehlshabers im Generalgouvernement sowie bei allen übrigen Kriegsgefangenen im OKW-Bereich, und zwar bis zum 30. September 1942.

Die gleiche Weisung wurde auch an die Präsidenten der Arbeitsämter und an die Reichsbeauftragten für den Arbeitseinsatz geschickt.

In Dokument 1191-PS, das sich auf Seite 40 des Dokumentenbuches befindet, wird erklärt, daß die Befehle des OKW vom 10. Juli 1942 zur Kenntnis der Präsidenten der Arbeitsämter und der Reichsbeauftragten für den Arbeitseinsatz gebracht werden.

[405] Unsere Dokumente USSR-121, 122, 123, Auszüge aus Befehlen deutscher Militärbehörden, wie zum Beispiel deutscher Regiments- und Divisions-Kommandeure, bestätigen, daß die Kriegsgefangenen »um deutsches Blut zu sparen«, gezwungen wurden, Minenfelder zu säubern und lebensgefährliche Arbeiten durchzuführen. Befehl Nummer 16641 der 60. deutschen Infanterie-Division sagt, um die den sowjetischen Soldaten zuteil werdende unmenschliche Behandlung zu erklären, folgendes:

»Die russischen Soldaten und Unteroffiziere sind im Kampf sehr tapfer, sogar eine kleine Truppe geht immer zum Angriff vor. Deshalb darf kein menschliches Verhalten zu den Gefangenen gestattet werden.«

Dieses Zitat befindet sich auf Seite 44 des Dokumentenbuches.

VORSITZENDER: Dies oder etwas ganz Ähnliches haben wir doch schon gehört, nicht wahr?

OBERST POKROWSKY: Sie haben recht, Herr Präsident. Ich habe diese Stelle als Auszug aus der Note des Volkskommissars für Auswärtige Angelegenheiten, Molotow, bereits früher zitiert. Nunmehr erwähnte ich sie als ein besonderes deutsches Dokument, das ein in der Geschichte noch nicht dagewesener Fall zu sein scheint. Statt einen Feind für seinen Heldenmut zu achten, wird diese Tapferkeit damit beantwortet, daß die höheren Offiziere der Hitler-Armee ihre Untergebenen anweisen, ihre Feinde mitleidlos und unmenschlich zu behandeln.

In dem Dokument, das Ihnen als 3257-PS, USSR-352, vorgelegt wurde, finden Sie einen Satz, der sich auf diesen Gegenstand bezieht und der dem Gerichtshof bereits verlesen wurde. Dokument 3257-PS ist ein Geheimbericht des Rüstungsinspekteurs in der Ukraine an den Chef des Wehrwirtschafts- und Rüstungsamtes im OKW vom 2. Oktober 1943. Die von mir zitierte Stelle befindet sich am Schluß von Seite 45 und zu Beginn der Seite 46 Ihres Dokumentenbuches:

»Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und Gesundheitszustand der Kriegsgefangenen ist schlecht, die Sterblichkeit sehr groß. Mit dem Abgang vieler Zehn-, ja Hunderttausende in diesem Winter ist zu rechnen.«

Weiterhin lege ich Ihnen noch ein Dokument vor, und zwar Dokument D-339, USSR-350. Der Oberlager- und Betriebsarzt Jäger hat nach einer Inspektion des Lagers in der Näggerathstraße in einem streng vertraulichen medizinischen Bericht vom 2. September 1944 die Sanitätsabteilung der Zentralverwaltung der Lager wie folgt unterrichtet. Sie finden die zitierte Stelle auf Seite 47 des Dokumentenbuches:

»Das Kriegsgefangenenlager in der Näggerathstraße befindet sich in einem schauderhaften Zustand. Die Leute [406] wohnen in Aschenbehältern, Hundeställen, alten Backöfen und selbstgefertigten Hütten. Die Verpflegung war nur gerade ausreichend. Für Unterbringung und Verpflegung zeichnet Krupp verantwortlich. Die Belieferung mit Medikamenten und Verbandstoffen war so außerordentlich schlecht, daß eine geordnete ärztliche Behandlung in vielen Fällen überhaupt nicht möglich war. Diese Tatsache geht zu Lasten Stalag.«

In den Akten des Angeklagten Rosenberg wurde unter anderen Dokumenten ein Schriftstück gefunden, das die Nummer 081-PS, USSR-353, erhielt. Wenn wir es richtig verstehen, so ist es ein Brief von Rosenberg an Keitel vom 28. Februar 1942 über die Frage der Kriegsgefangenen. Das Exemplar, das in den Akten Rosenbergs gefunden wurde, trägt keine Unterschrift. Es kann jedoch kein Zweifel darüber bestehen, daß ein derartiger Brief entweder an Keitel gesandt, oder vorbereitet wurde, um an den Chef der Wehrmacht gesandt zu werden.

Der Brief erklärt, daß das Schicksal der russischen Kriegsgefangenen in Deutschland eine Tragödie größten Ausmaßes geworden ist.

Ich werde nun den zweiten Absatz des fünften Abschnitts des russischen Textes in das Protokoll verlesen, den Sie auf Seite 48 des Dokumentenbuches finden werden.

»Von 3600000...«

VORSITZENDER: Ich glaube, daß der amerikanische Anklagevertreter dieses Schreiben schon verlesen hat. Nicht wahr?

OBERST POKROWSKY: Ja, es ist ein Dokument, das bereits teilweise verlesen wurde, doch bitte ich, es wegen seiner Wichtigkeit für meine weiteren Darlegungen als ein kleines Zitat nochmals verlesen zu dürfen. Es wird buchstäblich anderthalb Minuten in Anspruch nehmen.


VORSITZENDER: Oberst Pokrowsky, wir haben andere Anklagevertreter daran gehindert, Dokumente, die bereits verlesen wurden, nochmals zu verlesen. Wir sind nach dem Statut verpflichtet, den Prozeß beschleunigt durchzuführen, und ich kann wirklich nicht einsehen, wie der Prozeß schnell durchgeführt werden kann, wenn Dokumente mehr als einmal verlesen werden.


OBERST POKROWSKY: Dieses dem Gerichtshof bereits bekannte Dokument enthüllt ein genügend klares Bild über das, was sich in dem Lager ereignete. Der Verfasser dieses Schreibens sagt, daß von seiten der Bevölkerung Versuche unternommen wurden, den Gefangenen Lebensmittel zukommen zu lassen, daß aber in der Mehrzahl der Fälle diese Versuche auf den energischen Widerstand der Lagerkommandanten gestoßen seien.

[407] Es besteht kein Grund, den Verfasser dieses Schreibens zu verdächtigen, daß er bewußt übertrieben oder Sympathien für das russische Volk gehabt hätte. Im Gegenteil, es besteht aller Grund für die Behauptung, daß er nicht volles Licht auf die Angelegenheit geworfen hat. Dieses Dokument, das von einem Angeklagten an den anderen gerichtet ist, gibt uns die Möglichkeit, uns die Ereignisse vorzustellen, die sich in denjenigen Lagern zutrugen, die den sowjetischen Kriegsgefangenen zugewiesen waren.

Ich habe damit begonnen, Ihnen Dokumente deutschen Ursprungs mit einem ganz bestimmten Ziele vorzutragen. Nachdem Sie über die Haltung der Hitleristen gegenüber den sowjetischen Kriegsgefangenen unterrichtet wurden, und nachdem Sie, wenn auch nur kurz, erfahren haben, wie die Lager für die sowjetischen Kriegsgefangenen beschaffen waren, und zwar mit den Worten der Hitleristen selbst, wird es Ihnen leichter sein, die Beweiskraft des Materials zu würdigen, das nichtdeutscher Herkunft ist. Ich höre hier auf, weil es mir scheint, als ob der Gerichtshof sich jetzt vertagen will.


VORSITZENDER: Dies dürfte vielleicht ein günstiger Zeitpunkt für die Vertagung sein.

[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 7, S. 376-409.
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