Vormittagssitzung.

[356] FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Herr Vorsitzender, meine Herren Richter!

Ich möchte meine gestrigen Ausführungen zusammenfassen und zum Vorgehen der deutschen U-Boote gegen die feindliche Handelsschiffahrt folgendes bemerken:

Ich glaube, daß die deutsche Auslegung des Londoner Protokolls von 1936 – nach der in Fachkreisen allgemein bekannten Position einiger daran beteiligten Mächte, ebenso wie nach der bekannten Meinung zahlreicher und kompetenter Wissenschaftler aller Länder – keinesfalls fraudulös war. Wenn ich mich ganz zurückhaltend ausdrücken will, so muß ich sie zumindest als rechtlich durchaus haltbar bezeichnen, und es kann damit gegen die deutsche Seekriegführung nicht der mindeste Vorwurf erhoben werden, wenn sie ihren Befehlen eine vernünftige und durchaus vertretbare Auffassung zugrunde legt. Wir haben gesehen, daß diese Befehle erst ergingen, nachdem durch die bekanntgewordenen britischen Maßnahmen einwandfrei diejenigen Voraussetzungen geschaffen waren, welche die Befehle nach der deutschen Rechtsauffassung rechtfertigten.

Bevor ich dieses Thema verlasse, möchte ich das Tribunal an den besonderen Schutz erinnern, den die deutschen Befehle für Passagierdampfer vorsahen. Diese waren lange Zeit von allen Versenkungsmaßnahmen ausgenommen, und zwar sogar dann, wenn sie im feindlichen Geleit fuhren und damit auch nach britischer Auffassung ohne weiteres hätten versenkt werden dürfen. Diese Maßnahmen zeigen besonders deutlich, daß der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit und Brutalität unberechtigt ist. Die Passagierdampfer wurden in die für die sonstigen Schiffe geltenden Befehle erst dann einbezogen, als es im Frühjahr 1940 einen harmlosen Passagierverkehr überhaupt nicht mehr gab, und gerade diese Schiffe auf Grund ihrer hohen Geschwindigkeit und starken Bewaffnung sich als besonders gefährliche Feinde des U-Bootes herausstellten. Wenn daher der Bericht von Herrn Roger Allen die Versenkung der »City of Benares« im Herbst 1940 als besonders gutes Beispiel für die Grausamkeit eines deutschen U-Bootes erwähnt, so ist dieses Beispiel nicht gerade glücklich gewählt; denn die »City of Benares« war bewaffnet und fuhr im Geleitzug.

Ich wende mich nun der Behandlung der Neutralen in der Führung des deutschen U-Bootkrieges zu und kann dabei auch hier [356] gleich auf das von Herrn Roger Allen besonders herausgestellte Beispiel für die völkerrechtswidrige Versenkung eines Neutralen hinweisen. Es handelt sich um die Torpedierung des dänischen Dampfers »Vendia« Ende September 1939. Das Tribunal wird sich erinnern, daß dieses Schiff ordnungsgemäß angehalten und erst dann durch Torpedoschuß versenkt worden war, als es zum Rammstoß auf das deutsche U-Boot ansetzte. Die Angelegenheit führte zu einem Protest der Deutschen bei der Dänischen Regierung wegen feindseligen Verhaltens eines neutralen Schiffes.

Die Aufklärung dieses einen Beispiels mag nur zeigen, wie anders die Dinge aussehen, wenn man nicht nur das Ergebnis kennt, nämlich die Versenkung eines neutralen Schiffes, sondern auch die Ursachen, die zu diesem Ergebnis führten. Für die deutschen U-Boote hat bis zum letzten Tage des Krieges der grundsätzliche Befehl bestanden, als neutral erkannte Handelsschiffe nicht anzugreifen. Von diesem Befehl bestanden genau festgelegte Ausnahmen, die den Neutralen notifiziert waren. Sie betrafen erstens Schiffe, die sich verdächtig oder feindselig verhielten, zweitens Schiffe in bekanntgegebenen Operationsgebieten.

Zu der ersten Gruppe gehören zunächst diejenigen Fahrzeuge, die im Kriegsgebiet abgeblendet fahren. Am 26. September 1939 beantragte der Befehlshaber der U-Boote beim Oberkommando der Kriegsmarine die Erlaubnis zum warnungslosen Angriff auf abgeblendete Fahrzeuge im Kanal. Der Grund war klar. Dort lief nachts der feindliche Truppentransport- und Materialverkehr, mit dem die zweite Welle der britischen Expeditionsarmee nach Frankreich übergesetzt wurde. Es bestand damals noch der Befehl, französische Schiffe überhaupt nicht anzugreifen. Da sich aber französische Schiffe von den englischen nachts nicht unterscheiden ließen, hätte in Befolgung dieses Befehls der U-Bootkrieg im Kanal nachts völlig eingestellt werden müssen. Das Tribunal hat von einem Zeugen gehört, daß auf diese Weise ein 20000-Tonnen-Truppentransporter unangefochten vor den Rohren eines deutschen U-Bootes vorbeigelaufen ist. Ein derartiges Ergebnis in einem Kriege ist grotesk, und die Seekriegsleitung hat daher selbstverständlich den Antrag des Befehlshabers der U-Boote genehmigt.

Die Anklage hat nun besonderes Aufheben gemacht von einem Vermerk, den ein Mitarbeiter – Assistent – in der Seekriegsleitung, der Kapitänleutnant Fresdorf, aus diesem Anlaß geschrieben hat. Bereits der Abteilungschef, Admiral Wagner, hat die darin geäußerten Meinungen nicht gebilligt, sie haben deshalb auch nicht zu entsprechenden Befehlen geführt. Der Befehl zum Angriff auf abgeblendete Schiffe wurde durch Funkspruch ohne jeden Zusatz von der Seekriegsleitung erteilt, und er wurde am 4. Oktober von ihr auf weitere Gebiete rings um die englische Küste ausgedehnt, [357] und zwar erneut ohne jeden Zusatz im Sinne des genannten Vermerks.

Über die rechtliche Beurteilung abgeblendeter Schiffe bemerkt der bekannte Praktiker des Seekriegsrechts Vanselow:1

»Ein abgeblendetes Schiff muß im Kriege im Zweifel als feindliches Kriegsschiff angesprochen werden. Ein neutrales, ebenso ein feindliches Handelsschiff, das abgeblendet fährt, verzichtet freiwillig während der Dunkelheit auf sein Vorrecht, nicht ohne Anhalt angegriffen zu werden.«

Ich verweise ferner auf die Erklärung Churchills im Unterhaus am 8. Mai 1940 über das Vorgehen der britischen U-Boote im Skagerrak. Diese hatten seit Anfang April Befehl, bei Tag alle deutschen Schiffe, bei Nacht alle Schiffe, also auch die neutralen, warnungslos anzugreifen. Das bedeutet die Anerkennung des dargelegten Rechtsstandpunktes. Es geht über den deutschen Befehl sogar noch hinaus, insofern, als auch mit vollen Lichtem fahrende neutrale Handelsschiffe in diesem Seegebiet warnungslos versenkt wurden. Es wäre angesichts dieser klaren Rechtslage wohl kaum nötig gewesen, die neutrale Handelsschiffahrt ausdrücklich vor verdächtigem oder feindlichem Verhalten zu warnen. Trotzdem hat die Seekriegsleitung darauf hingewirkt, daß das geschah.

Am 28. September 1939 ging die erste deutsche Note an die neutralen Regierungen mit der Aufforderung, ihre Handelsschiffe vor jedem verdächtigen Verhalten, wie Kursänderungen und Funkgebrauch beim Sichten deutscher Seestreitkräfte, Abblenden, Nichtbefolgen der Aufforderung zum Stoppen und so weiter, zu warnen. Diese Warnungen sind in der Folgezeit mehrfach wiederholt worden, und die neutralen Regierungen haben sie auch an ihre Kapitäne weitergegeben. Das alles ist durch die vorgelegten Dokumente bewiesen. Wenn daher neutrale Schiffe infolge verdächtigen oder feindseligen Verhaltens wie feindliche behandelt worden sind, so haben sie sich das selbst zuzuschreiben. Wer sich als Neutraler während des Krieges korrekt verhielt, der durfte von den deutschen U-Booten nicht angegriffen werden, und es gibt Hunderte von Beispielen dafür, daß dies auch nicht geschehen ist.

Ich wende mich nun der zweiten Gefahr zu, die die neutrale Handelsschiffahrt bedrohte: den Operationsgebieten. Die tatsächliche Entwicklung war kurz folgende:

Am 24. November 1939 richtete die Reichsregierung an alle seefahrenden Neutralen eine Note, in der sie auf die offensive Verwendung der feindlichen Handelsschiffe hinweist, sowie auf die Tatsache, daß die Regierung der Vereinigten Staaten ein genau abgegrenztes Seegebiet vor den mitteleuropäischen Küsten, die [358] sogenannte USA-Kampfzone, für die eigene Schiffahrt gesperrt habe. Diese beiden Tatsachen geben, wie es in der Note heißt, der Reichsregierung Anlaß, ich zitiere:

»... erneut und verstärkt zu warnen, daß im Hinblick auf die mit allen Mitteln moderner Kriegstechnik geführten und sich häufenden Kampfhandlungen in den Gewässern rund um die britischen Inseln und in der Nähe der französischen Küste, dort Sicherheit für neutrale Schiffahrt nicht mehr als gegeben angesehen werden kann.«

Die Note empfiehlt dann für den Verkehr der Neutralen untereinander bestimmte Seewege, die durch deutsche Seekriegsmittel nicht gefährdet sind, sowie gesetzgeberische Maßnahmen nach dem Vorbild der USA. Am Schluß lehnt die Reichsregierung die Verantwortung für Folgen ab, die entstehen, wenn Warnung und Empfehlung nicht befolgt werden. Diese Note bedeutete die Bekanntgabe eines Operationsgebietes im Umfange der USA-Kampfzone mit der Einschränkung, daß nur in den durch Kampfhandlungen mit dem Gegner tatsächlich gefährdeten Seegebieten auf die neutrale Schiffahrt keine Rücksicht mehr genommen werden könne.

An diese Einschränkung hat sich die Seekriegsleitung auch gehalten. Den Neutralen blieb zunächst über sechs Wochen Zeit, die von der Deutschen Regierung zur Sicherheit ihres eigenen Schiffsverkehrs empfohlenen Maßnahmen zu treffen und diesen Verkehr auf die bekanntgegebenen Wege umzuleiten. Von Anfang Januar an gab die deutsche Führung dann innerhalb des bekanntgegebenen Operationsgebietes den deutschen Streitkräften genau abgegrenzte Gebiete rings um die englische Küste frei, in denen der warnungslose Angriff gegen alle dort noch verkehrenden Schiffe zulässig war. Dem Tribunal ist die Seekarte vorgelegt worden, auf der diese Gebiete eingetragen sind. Sie zeigt, daß nach und nach diejenigen Zonen erfaßt wurden und nur diejenigen, in denen durch wechselseitige Steigerung von Angriff und Abwehr zur See und aus der Luft ständige Kampfhandlungen stattfanden, so daß jedes Schiff, das sich in diesen Raum begab, in unmittelbarer Gegenwart der beiderseitigen Streitkräfte operierte. Die letzte dieser Zonen wurde Ende Mai 1940 festgelegt. Diese Zonen wurden nicht bekanntgegeben und brauchten nicht bekanntgegeben werden, weil sie sich sämtlich innerhalb des bekanntgegebenen Operationsgebietes vom 24. November 1939 befanden. Der Abstand dieser Zonen von der feindlichen Küste betrug durchschnittlich 60 Seemeilen. Außerhalb dieser Grenzen wurde die Operationsgebietserklärung vom 24. November nicht ausgenutzt, das heißt neutrale Schiffe durften dort nur nach Prisenordnung angehalten und versenkt werden.

Diese Lage änderte sich, als nach dem Zusammenbruch Frankreichs im Sommer 1940 nunmehr die britischen Inseln in den Mittelpunkt des Kriegsgeschehens traten. Am 17. August 1940 notifizierte [359] die Reichsregierung den neutralen Regierungen eine Erklärung, in der das gesamte Gebiet der USA-Kampfzone um England herum ohne jede Einschränkung nunmehr als Operationsgebiet bezeichnet wird.

»Jedes Schiff« – so heißt es in der Note –, »das dieses Gebiet befährt, setzt sich der Vernichtung nicht nur durch Minen, sondern auch durch andere Kampfmittel aus. Die Deutsche Regierung warnt daher erneut und dringlich vor dem Befahren des gefährdeten Gebietes.«

Von diesem Zeitpunkt an wurde das Gebiet in seinem vollen Umfang ausgenutzt und allen See- und Luftstreitkräften der sofortige Waffeneinsatz gegen die darin angetroffenen Fahrzeuge freigegeben, soweit nicht besondere Ausnahmen befohlen waren. Die gesamte dargestellte Entwicklung wurde in der deutschen Presse offen behandelt, und der Großadmiral Raeder hat darüber auch der ausländischen Presse Interviews gegeben, aus denen der deutsche Standpunkt klar hervorging. Wenn daher in den erwähnten Seegebieten neutrale Schiffe und Besatzungen zu Schaden kamen, so können Sie sich zumindest nicht darüber beklagen, daß sie nicht vorher ausdrücklich und eindringlich gewarnt gewesen wären.

Diese Feststellung allein bedeutet nicht viel für die Frage, ob die Operationsgebiete als solche überhaupt eine zulässige Maßnahme darstellen. Auch hier wird sich die Anklage auf den Standpunkt stellen, daß in dem Londoner Protokoll von 1936 keinerlei Ausnahmen für Operationsgebiete gemacht worden sind und infolgedessen auch derartige Ausnahmen nicht bestehen.

Wie bekannt, ist die Erklärung von Operationsgebieten eine Schöpfung des ersten Weltkrieges. Die erste Erklärung dieser Art ging von der Britischen Regierung am 2. November 1914 aus und bestimmte das gesamte Gebiet der Nordsee zum Kriegsgebiet. Diese Erklärung war begründet als Repressalie gegen angebliche deutsche Verletzungen des Völkerrechts. Da diese Begründung selbstverständlich nicht anerkannt wurde, erwiderte die Kaiserliche Regierung am 4. Februar 1915 mit der Erklärung der Gewässer um England zum Kriegsgebiet. Auf beiden Seiten folgten noch gewisse Erweiterungen. Ich will nicht auf die einzelnen Formulierungen dieser Erklärungen eingehen und die scharfsinnigen juristischen Folgerungen, die für oder gegen die Zulässigkeit dieser Erklärungen aus ihrem Wortlaut gezogen worden sind.

Ob man diese Gebiete nun als Kriegsgebiet, Sperrgebiet, Operationsgebiet oder Warngebiet bezeichnet, der Kern der Sache war in allen Fällen, daß die Seestreitkräfte in dem bekanntgegebenen Gebiet die Erlaubnis hatten, jedes dort angetroffene Schiff zu versenken. Nach dem Weltkriege war die Überzeugung der Seeoffiziere, wie der Völkerrechtler allgemein, daß sich das Operationsgebiet als [360] Mittel des Seekrieges erhalten werde. Es bestätigte sich hier die für das Seekriegsrecht typische Entwicklung, daß die neuartige Kriegstechnik zur Anwendung von Kriegsmethoden zwingt, die zunächst mit der Begründung als Repressalie eingeführt werden, dann aber allmählich auch ohne eine derartige Begründung praktisch angewandt und als rechtmäßig anerkannt werden.

Die technischen Gründe für diese Entwicklung liegen auf der Hand: Die Verbesserung der Mine ermöglichte es, große Seegebiete durch Minen zu gefährden. Wenn es aber zulässig war, durch Minen jedes Schiff zu vernichten, das trotz Warnung ein bekanntgegebenes Seegebiet befuhr, so war nicht einzusehen, weshalb nicht auch andere Seekriegsmittel in gleicher Weise in diesem Gebiet verwendet werden sollten. Dazu kam, daß die traditionelle Institution der Blockade unmittelbar vor den feindlichen Häfen und Küsten durch Minen, U-Boote und Luftwaffe praktisch unmöglich gemacht wurde, so daß die Seemächte nach neuen Wegen suchen mußten, um die Zufahrt zu den feindlichen Küsten zu sperren. Diese Notwendigkeiten waren es also, die zu einer Anerkennung der Operationsgebiete zwangen.

Allerdings war keineswegs eine einheitliche Auffassung vorhanden über die einzelnen Voraussetzungen, unter denen derartige Gebiete als zulässig zu erachten seien, ebensowenig wie über die Bezeichnung, die der Kriegführende zu wählen habe. Daran änderten auch die Konferenzen von 1922 und 1930 nichts. Das zeigen die Bemühungen, die auch nach 1930 insbesondere amerikanische Politiker und Völkerrechtler anstrengten zu einer Lösung dieser Frage.2

Es ist hier leider keine Zeit, um diese Fragen näher auseinanderzusetzen, und es muß daher für die Zwecke der Verteidigung genügen, festzustellen, daß während der Konferenzen von Washington 1922 und London 1930 das Operationsgebiet eine allen beteiligten Mächten bekannte Einrichtung war, und zwar mit der im ersten Weltkrieg von beiden Seiten festgelegten Wirkung, daß dort alle angetroffenen Schiffe sofortiger Vernichtung ausgesetzt waren. Wenn diese Einrichtung in den genannten Konferenzen, insbesondere in dem Vertrag von 1930 hätte beseitigt werden sollen, so hätte, wenn nicht im Text des Abkommens, so zumindest in den Verhandlungen darüber eine Einigung erzielt werden müssen. Die Protokolle ergeben nichts dergleichen. Das Verhältnis von Operationsgebiet und Londoner Protokoll blieb ungeklärt.

[361] So betrachtet es auch der französische Admiral Castex.3 Der Admiral Bauer, Befehlshaber der U-Boote im ersten Weltkrieg, sprach sich 1931 gegen die Anwendbarkeit der Londoner Regel im Operationsgebiet aus, und diese Auffassung war der britischen Marine durchaus bekannt.4 In einer gründlichen Studie von Professor Ernst Schmitz5 aus dem Jahre 1938 wird ein Handelsschiff, das trotz allgemeinen Verbots in ein Operationsgebiet einläuft, als schuldig des »persistent refusal to stop« angesehen. Die an den Konferenzen von Washington und London beteiligten Mächte haben in diesen, wie in anderen Fällen, bewußt vermieden, Streitfragen anzuschneiden, über die keine Einigung zu erzielen war. Infolgedessen behielt jede Macht freie Hand, in der Praxis diejenige Auffassung zu vertreten, die ihrem Interesse entsprach. Darüber waren sich die Teilnehmer vollauf im klaren, und ich habe dafür keinen geringeren Zeugen als den damaligen französischen Außenminister Briand. In seiner Instruktion an den französischen Hauptdelegierten in Washington, Sarraut, vom 30. Dezember 1921, erklärt Briand die grundsätzliche Bereitschaft, ein Abkommen über den U-Bootkrieg zu schließen. Er bezeichnet dann aber eine Reihe von Fragen als wesentliche Bestandteile eines solchen Abkommens, darunter die Bewaffnung von Handelsschiffen und die Erklärung von Kriegsgebieten. Die Instruktion fährt fort:

»Il est indispensable d'examiner ces questions et de les résoudre d'un commun accord, aussi bien pour les bâtiments de surface que pour les bâtiments sous-marins et les aéronefs, sous peine de poser des regles inefficaces et trompeuses.«6

»Unwirksam und trügerisch«, so bezeichnet Briand die U-Bootsregeln gerade auch im Verhältnis zu der Frage des Operationsgebietes. Nach diesem Zeugnis wird niemand mehr die deutsche Auffassung als fraudulös bezeichnen können, daß Schiffen in bekanntgegebenen Operationsgebieten der Schutz des Londoner Protokolls nicht zusteht. Sogar der Bericht des Herrn Roger Allen räumt das ein.7

Die Angriffe der Anklage scheinen sich daher auch, wie ich aus den Kreuzverhören zu entnehmen glaube, weniger gegen die Tatsache solcher Gebiete, als gegen ihren Umfang zu richten, und wir haben wiederholt die Zahl von 750000 Quadratseemeilen gehört. In [362] dieser Zahl ist, nebenbei bemerkt, die Landfläche Großbritanniens, Irlands und Westfrankreichs eingerechnet, das reine Seegebiet beträgt nur 600000 Quadratmeilen. Ich räume jedoch ohne weiteres ein, daß durch Operationsgebiete dieses Umfanges die Interessen der Neutralen stark beeinträchtigt werden. Um so bemerkenswerter ist, daß der schon erwähnte amerikanische Konventionsentwurf von 1939 über die Rechte und Pflichten der Neutralen eine erhebliche Ausdehnung des Operationsgebietes vorsieht. Ein derartiges, in dem Entwurf als »Blockadezone« bezeichnetes Gebiet soll den Seeraum bis zum Abstand von 50 Seemeilen von der blockierten Küste umfassen.

VORSITZENDER: Dr. Kranzbühler! Der Gerichtshof würde gern wissen, auf welchen amerikanischen Entwurf von 1939 Sie sich beziehen?

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Es ist der von mir erwähnte Entwurf amerikanischer Professoren über die Rechte und Pflichten der Neutralen im Seekrieg, Jessup Borchard und Charles Warren, der veröffentlicht ist im American Journal of International Law vom Juli 1939.


VORSITZENDER: Jessup und Warren sagten Sie?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Jessup Borchard und Charles Warren.


VORSITZENDER: Danke.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Das würde weitgehend dem Seegebiet entsprechen, in dem bis zum 17. August 1940 der warnungslose Angriff freigegeben war; es umfaßt etwa 200000 Quadratseemeilen.

Es erscheint mir jedoch unmöglich, an eine so eminent praktische Frage, wie die der Ausdehnung eines Operationsgebietes, überhaupt wissenschaftlich heranzugehen. Solange diese Frage nicht vertraglich geregelt ist, wird die tatsächliche Festsetzung immer ein Kompromiß sein zwischen dem militärisch Erwünschten und dem politisch Möglichen. Die Grenze des Rechts scheint mir dabei erst überschritten zu werden, wenn ein Kriegführender seine Macht gegenüber den Neutralen mißbraucht. Ob ein solcher Mißbrauch vorliegt, wird sowohl von dem Verhalten des Gegners gegenüber den Neutralen, wie von den Maßnahmen der Neutralen selbst abhängig zu machen sein.


VORSITZENDER: Einen Augenblick, Dr. Kranzbühler! Hängt nicht das Recht, eine Zone als Operationszone zu erklären, von der Macht ab, dies durchsetzen zu können?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich begreife nicht ganz den Sinn Ihrer Frage.


[363] VORSITZENDER: Ihre Ansicht ist scheinbar, daß irgendein Staat, der sich im Kriegszustand befindet, das Recht hat, ein solches Operationsgebiet festzulegen, wie er es für richtig und mit seinen Interessen vereinbar hält. Ich frage Sie: Hängt nicht das Recht, eine Zone als Operationsgebiet zu erklären – wenn so ein Recht überhaupt besteht –, von der Fähigkeit oder der Macht des Staates ab, der diese Zone erklärt hat, nämlich diese Zone durchzusetzen, also Schiffe daran zu hindern, in diese Zone hineinzufahren, ohne entweder aufgebracht oder beschossen zu werden?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Darüber, Herr Präsident, sind einheitliche Meinungen in der Wissenschaft meiner Ansicht nach nicht vorhanden. Im Gegensatz zum Blockadegebiet im klassischen Sinne, in dem eine volle Wirksamkeit erforderlich ist, sieht das Operationsgebiet nur eine effektive Gefährdung durch ständige Kampfhandlungen vor, und diese effektive Gefährdung war meiner Auffassung nach in dem deutschen Operationsgebiet vorhanden, und ich beziehe mich zum Beweise dafür auf die Proklamation des Präsidenten Roosevelt über die USA-Kampfzone, die ja gerade das Befahren dieses selben Gebietes verbietet, unter Hinweis darauf, daß dort infolge der Kampfhandlungen notwendig die Schiffahrt ständig gefährdet wird.


VORSITZENDER: Aber die Proklamation des Präsidenten Roosevelt war doch nur an die Schiffe der Vereinigten Staaten gerichtet?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich beziehe mich auch nur zur Begründung der deutschen Auffassung darauf, daß dieses Gebiet gefährdet war, und diese Gefährdung, die effektive Gefährdung, scheint mir die einzig notwendige rechtliche Voraussetzung zu sein, um ein Operationsgebiet zu erklären.


VORSITZENDER: Wollen Sie damit sagen, daß eine Proklamation gültig wäre, wenn Deutschland den ganzen Atlantischen Ozean zum Operationsgebiet erklärt hätte?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich würde sagen, Herr Präsident, daß dies zu Beginn des Krieges nicht möglich gewesen wäre, weil die deutschen Streitkräfte damals ohne Zweifel nicht eine Gefährdung des gesamten Atlantiks für die gesamte atlantische Schiffahrt bewirkten. Ich bin aber der Auffassung, daß mit der Zunahme der U-Boote auf der einen Seite und mit der Zunahme der Abwehr durch die feindlichen Flugzeuge auf der anderen Seite das gefährdete Gebiet notwendig immer größer wurde und daß deshalb die Entwicklungen dieses Krieges auch ganz logisch dahin gingen, die Operationsgebiete allmählich zu erweitern.


VORSITZENDER: Wollen Sie damit sagen, daß Sie die Berechtigung eines Staates, eine Zone als Operationszone zu erklären, nicht [364] auf die Fähigkeit des Staates gründen, seine Maßnahmen in dieser Zone durchzusetzen, sondern auf die mögliche Gefährdung in dieser Zone?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Jawohl.


VORSITZENDER: Sie sagen also, es hänge von der Möglichkeit einer Gefahr ab?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Jawohl; ich sage nicht die Möglichkeit einer Gefahr, Herr Präsident, sondern die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr und die Unmöglichkeit für die Kriegführenden, die Neutralen vor dieser Gefahr zu beschützen.


VORSITZENDER: Dann darf ich fragen: Welche sonstigen rechtlichen Grundlagen bestehen für die von Ihnen vorgetragene Theorie als die der Anwendung der Blockade?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich beziehe mich, als gesetzliche Grundlage, insbesondere auf die Praxis des ersten Weltkrieges, auf die Äußerungen der Wissenschaft nach dem ersten Weltkrieg und auf die allgemein anerkannten Regeln über die Minenwarngebiete. Die Minenwarngebiete haben sich ja tatsächlich in diesem Krieg als Operationsgebiete erwiesen, in denen mit allen Mitteln des Seekrieges warnungslos versenkt wurde. Ich komme darauf später noch zurück.


VORSITZENDER: Ich danke Ihnen.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Das Tribunal hat bei der Vorlage der Dokumente alle diejenigen gestrichen, mit denen ich nachzuweisen gedachte, daß auch die britische Seekriegführung keine Rücksicht auf die Interessen der Neutralen nahm, wenn sie mit den eigenen im Widerspruch standen. Ich will auf die Einzelheiten dieser britischen Maßnahmen entsprechend dem Wunsche des Tribunals nicht eingehen und sie nur zusammenfassend insoweit erwähnen, als sie für die rechtliche Argumentation unentbehrlich sind. Es handelt sich im wesentlichen um folgende:

Erstens: Die britischen Banngutbestimmungen vom 3. September 1939, die durch Einführung der sogenannten »Hungerblockade« einen neutralen Handelsverkehr nach Deutschland praktisch verhinderten.

Zweitens: Die Verordnung über Banngutkontrollhäfen, mit der die neutralen Schiffe zu großen Umwegen mitten durch das Kriegsgebiet gezwungen wurden, und auf die ohne Zweifel eine Reihe von Verlusten an Schiffen und Besatzungen Neutraler zurückgeht.

Drittens: Die Verhängung einer Ausfuhrsperre gegen Deutschland am 27. November 1939, durch die den Neutralen der Import deutscher Waren abgeschnitten wurde.

[365] Viertens: Die Einführung des Navicerts-Systems in Verbindung mit den Schwarzen Listen, die den gesamten neutralen Handel unter britische Aufsicht stellte und Schiffe, die sich diesem System nicht unterwarfen, der Beschlagnahme und Einziehung aussetzte.

Ich bin hier nicht mit der Frage befaßt, ob diese britischen Maßnahmen gegenüber den Neutralen völkerrechtlich zulässig waren oder nicht. Die Neutralen selbst hielten jedenfalls viele von ihnen für unzulässig, und es gab wohl keine, die nicht mehr oder weniger heftige Proteste auslöste, zum Beispiel von Spanien, den Niederlanden, Sowjetrußland und den USA. Die Britische Regierung hatte ihrerseits von vornherein einer richterlichen Nachprüfung ihrer Maßnahmen dadurch vorgebeugt, daß sie sich durch eine Note vom 7. September 1939 von der Fakultativklausel des Ständigen Internationalen Gerichtshofs im Haag lossagte. Dieser Schritt war ausdrücklich begründet mit der Notwendigkeit, die volle Handlungsfreiheit der britischen Flotte sicherzustellen.

Von britischer Seite wurde schon im ersten Weltkrieg und seither immer wieder betont, daß die britischen Maßnahmen wohl die Interessen und vielleicht auch die Rechte der Neutralen schädigten. Sie gefährdeten jedoch weder Schiffe noch Besatzungen und seien daher den unhumanen deutschen Maßnahmen moralisch überlegen. Zunächst gefährdete, wie erwähnt, der Zwang zum Anlaufen der Kontrollhäfen durchaus neutrale Schiffe und Besatzungen, und gerade aus diesem Grunde haben neutrale Staaten dagegen protestiert. Davon abgesehen scheint mir aber der tatsächliche Unterschied zwischen den britischen und deutschen Maßnahmen zur Blockierung des Gegners nicht auf Unterschieden in der Moral, sondern in der Seemacht zu beruhen. In den Seegebieten, in denen die britische Marine die Seeherrschaft nicht ausübte, nämlich im Vorfeld der von uns besetzten Küsten sowie in der Ostsee, wandte sie die gleiche Methode des Seekrieges an wie wir.

Die offizielle deutsche Auffassung ging jedenfalls dahin, daß die erwähnten britischen Kontrollmaßnahmen gegenüber den Neutralen unzulässig seien, und die Reichsregierung erhob gegen die neutralen Mächte den Vorwurf, daß sie zwar protestierten, sich aber tatsächlich den britischen Maßnahmen unterwürfen. Das ist klar ausgesprochen in der Proklamation anläßlich der Blockadeerklärung vom 17. August 1940. Für die deutsche Seekriegführung ergaben sich somit folgende Tatsachen:

Erstens: Einen legalen Handel der Neutralen mit den Britischen Inseln gab es nicht mehr. Auf Grund der deutschen Antworten auf die britischen Banngutbestimmungen und die britische Ausfuhrsperre war jeder Handel nach und von England Konterbandehandel, also völkerrechtlich illegal.

[366] Zweitens: Die Neutralen unterwarfen sich praktisch allen britischen Maßnahmen, auch wenn diese ihren eigenen Interessen und ihren eigenen Rechtsauffassungen widersprachen.

Drittens: Die Neutralen unterstützten damit direkt die britische Kriegführung. Denn indem sie sich dem britischen Kontrollsystem im eigenen Lande fügten, ersparten sie der britischen Marine den Einsatz umfangreicher Seekräfte, die nach bisherigem Völkerrecht die Handelskontrolle auf See hätten ausüben müssen und nunmehr für andere Kriegsaufgaben zur Verfügung standen.

Als Folgerung daraus sah die Deutsche Regierung keinen Anlaß, bei der Unterbindung des illegalen Verkehrs nach den Britischen Inseln in der Festsetzung ihres Operationsgebietes die Rücksichten auf die Neutralen den eigenen militärischen Notwendigkeiten vorzuziehen. Das um so weniger, als die neutrale Schiffahrt, die entgegen allen Warnungen weiter nach England fuhr, sich dieses erhöhte Risiko schwer bezahlen ließ und daher trotz allen Gefahren in dem Handel mit England immer noch ein Geschäft erblickte.8

Dazu kam, daß die bedeutendsten Neutralen selbst Maßnahmen trafen, die man nur als völlige Neugestaltung des geltenden Seekriegsrechts ansehen kann. Alle amerikanischen Staaten gemeinsam verkündeten die panamerikanische Sicherheitszone, ein Gebiet längs der amerikanischen Küste bis zu einer Entfernung von etwa 300 Seemeilen. In diesem insgesamt mehrere Millionen Quadratmeilen umfassenden Seeraum verlangten sie von den Kriegführenden einen Verzicht auf die Ausübung derjenigen Rechte, die nach bisherigem Völkerrecht den kriegführenden Seestreitkräften gegenüber Neutralen zustanden. Auf der anderen Seite verbot, wie ich schon erwähnt habe, der amerikanische Präsident den eigenen Bürgern und den eigenen Schiffen am 4. November 1939 das Befahren eines Seegebietes vor den europäischen Küsten in einer Ausdehnung von etwa einer Million Quadratmeilen. Die seekriegsrechtliche Entwicklung drängte also, unter führender Beteiligung der Neutralen, zur Anerkennung von Großräumen, sei es zum Zwecke der Sicherung oder zu dem des Kampfes. Dabei wird in der Proklamation des amerikanischen Präsidenten ausdrücklich das von ihm gesperrte Seegebiet infolge der technischen Entwicklung als »durch Kampfhandlungen gefährdet« bezeichnet. Die Proklamation trug damit nur der modernen Waffenentwicklung Rechnung, der weitreichenden Küstenartillerie, die zum Beispiel den englischen Kanal mit Leichtigkeit überschoß, [367] der Erfindung des Ortungsgerätes, das die Überwachung des Schiffsverkehrs von Land aus über Dutzende von Seemeilen ermöglichte, und insbesondere der gesteigerten Geschwindigkeit und Reichweite der Flugzeuge.

Die deutsche Seekriegführung zog aus dieser Entwicklung die gleichen Folgerungen wie die genannten Neutralen, daß nämlich in diesem Kriege Abwehr und Angriff notwendig große Seegebiete umfassen müßten. Es ist daher nicht Willkür, sondern Einfügung in ein auch von anderen Mächten als berechtigt anerkanntes System, wenn das deutsche Operationsgebiet den von der Anklage beanstandeten Umfang erhalten hat.

Um die Rechtmäßigkeit der deutschen Maßnahmen auch an der Praxis des Gegners nachzuprüfen, bitte ich das Tribunal, sich an die Seekarte mit den eingezeichneten britischen Warn- und Gefahrengebieten zu erinnern. Diese Gebiete umfassen etwa 120000 Quadratseemeilen. Wenn diese Ausdehnung auch geringer ist als die des deutschen Operationsgebietes, so scheint mir doch ein Unterschied zwischen 100000 und 600000 Quadratmeilen keine Frage der rechtlichen Beurteilung, sondern eher der Ausdehnung der Küsten und der seestrategischen Lage zu sein. Diese Betrachtung wird bestätigt durch die amerikanische Praxis gegenüber Japan, wie Admiral Nimitz sie bekundet hat. Er sagt:

»Im Interesse der Operationsleitung gegen Japan wurde das Gebiet des Pazifischen Ozeans zum Operationsgebiet erklärt.«

Dieses Operationsgebiet umschließt über 30 Millionen Quadratmeilen. In ihm wurden alle Schiffe, mit Ausnahme der eigenen und alliierten Sowie der Lazarettschiffe, warnungslos versenkt. Der Befehl dazu erging am ersten Tage des Krieges, dem 7. Dezember 1941, als der Chef der Marineleitung uneingeschränkten U-Bootkrieg gegen Japan anordnete.

Ob man diesen, am ersten Kriegstag ergangenen Befehl als Repressalie ansehen und rechtfertigen kann, habe ich nicht zu prüfen. Mir kommt es allein darauf an, die Praxis zu zeigen, und die ist eindeutig.

Einen besonderen Vorwurf leitet die Anklage her aus den Befehlen, innerhalb des Operationsgebietes warnungslose Angriffe möglichst ungesehen vorzunehmen, so daß Minentreffer vorgeschützt werden können. Derartige Befehle haben für die Zeit vom Januar bis August 1940 bestanden, also in dem Zeitraum, in dem für U-Boote das warnungslose Vorgehen nicht in dem gesamten Operationsgebiet vom 24. November 1939, sondern nur in den besonders festgelegten Zonen unter der englischen Küste freigegeben war. Die Anklage erblickt in dieser Tarnung den Beweis für ein schlechtes Gewissen und damit für das Bewußtsein des [368] Unrechts. Die wirklichen Gründe für die befohlenen Maßnahmen waren doppelter Natur: militärische und politische. Für die beteiligten Admirale standen selbstverständlich die militärischen im Vordergrund, und dem Befehlshaber der U-Boote waren auch diese allein bekannt. Der Gegner sollte im unklaren gelassen werden, auf welchen Seekriegsmitteln seine Verluste beruhten, und seine Abwehr sollte dadurch irregeführt werden. Daß eine solche Irreführung des Gegners im Kriege vollauf berechtigt ist, versteht sich wohl von selbst. Die Maßnahmen hatten militärisch auch den gewünschten Erfolg, und in zahlreichen Fällen hat die britische Marine Minensuchverbände angesetzt, wo ein Schiff torpediert worden war, wie umgekehrt eine U-Bootjagd veranstaltet wurde, wo ein Verlust durch Minentreffer eingetreten war.

Für die oberste Führung waren jedoch wohl nicht diese militärischen, sondern die politischen Gründe entscheidend. Durch den ungesehenen Angriff sollte den Neutralen gegenüber die Möglichkeit geschaffen werden, eine Versenkung durch U-Boote abzuleugnen und sie auf Minen zurückzuführen. Das ist auch in einigen Fällen tatsächlich geschehen. Bedeutet das nun einen Beweis dafür, daß die deutsche Führung den warnungslosen Einsatz von U-Booten im Operationsgebiet selbst für rechtswidrig hielt?

Ich glaube nicht.

Angesichts der hier und bei anderen Gelegenheiten von der Anklage immer wieder aus der Tarnung von Maßnahmen oder Dementierung von Tatsachen hervorgeleiteten Vorwürfe muß ich wohl einiges sagen darüber, ob es in der internationalen Politik überhaupt eine Pflicht zur Wahrheit gibt. Mag das im Frieden sein, wie es will, im Kriege kann man jedenfalls eine Pflicht zur Wahrheit in einer Frage, die dem Gegner einen Vorteil verschafft, nicht anerkennen. Ich brauche da nur auf Hugo Grotius zu verweisen, ich zitiere:

»Man darf die Wahrheit weise verschleiern. Verheimlichung ist unbedingt notwendig und unvermeidlich.«9

Was hätte es nun für die Kriegslage bedeutet, wenn die Versenkung durch U-Boote in den hier behandelten Fällen nicht dementiert, sondern zugegeben worden wäre? Zunächst hätten wir einmal, da das auch dem Gegner bekanntgeworden wäre, den militärischen Vorteil eingebüßt, der in der Irreführung seiner Abwehr lag. Sodann hätten wir aber, und das ist nicht weniger wichtig, unserem Gegner unter Umständen Bundesgenossen, wenn nicht mit den Waffen, zum mindesten in der Propaganda zugeführt. Bei der starken Abhängigkeit einiger der betroffenen Neutralen von [369] England hätten diese wahrscheinlich die deutsche Auffassung über die Rechtmäßigkeit der Operationsgebiete nicht anerkannt, zumal diese Auffassung ihren eigenen Interessen widersprach. Es wäre also zu politischen Spannungen, unter Umständen zum bewaffneten Konflikt gekommen. Den einzigen und unmittelbaren Vorteil davon hätten unsere Gegner gehabt. Unter diesen Umständen scheint mir das Bestreben, den U-Booteinsatz auch gegenüber den Neutralen zu nächst zu tarnen, vom Standpunkt des Rechts aus nicht zu beanstanden zu sein.

Wenn die Anklage damit aber eine moralische Diffamierung beabsichtigt, so werden hier Maßstäbe angelegt, die für die Kriegführung und die Politik keines anderen Landes in der Welt bisher angelegt worden sind. Gerade im Seekriege sind die gleichen Methoden der Tarnung auch von der Gegenseite angewendet worden. Die Operationsgebiete, die Großbritannien vor den europäischen Küsten von Norwegen bis zur Biskaya erklärte, waren mit Ausnahme des Gebietes der Biskaya als Minenwarngebiete bezeichnet. Wir wissen aber aus der Erklärung Churchills vom Mai 1940 sowie aus den Zeugenaussagen, daß in diesen Gebieten uneingeschränkt mit Unterseebooten, Schnellbooten und vor allem mit der Luftwaffe angegriffen wurde. Sehr häufig wußte also weder die deutsche Führung, noch der von einem Angriff betroffene neutrale Staat, ob ein in einem solchen Gebiet eingetretener Verlust nun wirklich auf eine Mine oder auf ein anderes Mittel des Seekrieges zurückzuführen war. Der Schluß von der Tarnung einer Maßnahme auf ihre Unrechtmäßigkeit scheint mir somit völlig unbegründet.

Innerhalb des deutschen Operationsgebietes wurden grundsätzlich alle Schiffe warnungslos angegriffen. Es waren jedoch für bestimmte Neutrale Ausnahmen befohlen, zum Beispiel anfänglich für Japan, die Sowjetunion, Spanien und Italien. Die Anklage hat darin das Bestreben der Seekriegsleitung gesehen, die kleineren Neutralen zu terrorisieren, während man mit den großen nicht anzubinden wagte. Den wirklichen Grund für diese unterschiedliche Behandlung gibt der Vermerk über den Vortrag des Oberbefehlshabers der Kriegsmarine beim Führer vom 16. Oktober 1939 in dem Dokument UK-65.

Danach werden die genannten neutralen Regierungen aufgefordert zu erklären, daß sie keine Bannware fahren werden, andernfalls werden sie wie andere neutrale Nationen behandelt. Die unterschiedliche Behandlung lag also einfach darin begründet, daß bestimmte Staaten willens und in der Lage waren, ihren Schiffen den Konterbandeverkehr nach England zu verbieten, während andere das nach ihrer politischen Haltung oder ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von England nicht tun konnten oder [370] wollten. Es handelt sich mithin nicht um Terrorisierung kleiner und Schonung großer Neutraler, sondern um Unterbindung des Konterbande- und Schonung des legalen Handelsverkehrs. Da es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, der den Kriegführenden zur gleichmäßigen Behandlung aller Neutralen verpflichtet, dürfte das völkerrechtlich nicht zu beanstanden sein. Es wäre auch verwunderlich, wenn hier im Namen der Humanität die Forderung gestellt würde, daß die deutschen U-Boote auch solche Schiffe hätten versenken müssen, die sie gar nicht versenken wollten.

Aus den vorgelegten ständigen Kriegsbefehlen hat das Tribunal ersehen, daß im weiteren Verlauf des Krieges gerade auch die kleinen Mächte, die ja als einzige Neutrale blieben, auf Grund von Schiffahrtsabkommen das Operationsgebiet auf bestimmten Wegen durchqueren konnten, ohne dabei von deutschen U-Booten belästigt zu werden. Auf diese Weise haben zum Beispiel Schweden und die Schweiz, ebenso wie die Türkei ihren Seehandel während des ganzen Krieges durchführen können.

Außerhalb des bekanntgegebenen Operationsgebietes ist es den deutschen U-Booten niemals erlaubt gewesen, neutrale Schiffe anzugreifen. Hier wurde gegenüber Neutralen überhaupt auf jeden Handelskrieg durch U-Boote verzichtet, da ein Anhalten und Durchsuchen infolge der feindlichen Luftüberwachung für deutsche U-Boote zu gefährlich war. Dem Nachteil des U-Bootkrieges innerhalb des Operationsgebietes stand also außerhalb des Gebietes für die Neutralen der Vorteil gegenüber, daß sie völlig unbehelligt blieben, auch wenn sie Banngut fuhren und damit an sich der Versenkung nach Anhalten unterlagen. Außerhalb des Operationsgebietes war das neutrale Schiff also nur dann gefährdet, wenn es sich verdächtig oder feindselig benahm, oder wenn es nicht einwandfrei als neutral gekennzeichnet war. Und die deutsche Seekriegsleitung hat immer wieder die neutralen Mächte auf diese Notwendigkeit hingewiesen.

Ich muß in diesem Zusammenhang wohl den Befehl vom 18. Juli 1941 erwähnen, durch den die Schiffe der USA im Operationsgebiet den Schiffen aller anderen Neutralen gleichgestellt wurden, das heißt warnungslos angegriffen werden durften. Die Anklage hat ihn als besonderen Beweis dafür angesehen, daß der U-Bootkrieg gegen die Neutralen »zynisch und opportunistisch« geführt wurde. Wenn das bedeuten soll, daß er auch von politischen Erwägungen beeinflußt war, so gebe ich das gerne zu. Ich erblicke darin jedoch keinen Vorwurf; denn da der ganze Krieg ein Mittel der Politik ist, entspricht es nur seinem Wesen, wenn auch seine einzelnen Abschnitte unter der Herrschaft der Politik stehen. Ein Vorwurf kann insbesondere in den Befehlen der deutschen Führung über den U-Booteinsatz gegenüber den Vereinigten Staaten in keiner Weise erblickt [371] werden, weil gerade sie ein Beweis für das Bestreben waren, mit den Vereinigten Staaten keinesfalls in Konflikt zu geraten.

Wie dem Tribunal aus den Dokumenten und Zeugenaussagen bekannt ist, waren in den ersten Kriegsjahren die Schiffe der Vereinigten Staaten von allen Seekriegsmaßnahmen ausgenommen, und zwar auch dann noch, als sie entgegen der ursprünglichen amerikanischen Gesetzgebung in die USA-Kampfzone und damit in das deutsche Operationsgebiet hineinfuhren, um Kriegsmaterial nach England zu bringen.

Diese Politik wurde erst dann geändert, als zu der Fülle der vorangegangenen unneutralen Handlungen der aktive Einsatz der amerikanischen Kriegsmarine zur Sicherung des britischen Nachschubes befohlen worden war.

Bekannt sind die damaligen Äußerungen des Präsidenten Roosevelt von der »Schiffsbrücke über den Atlantik« und von der Unterstützung Englands »mit allen Mitteln außer Krieg«. Es mag zweifelhaft sein, ob die damals für die USA-See- und Luftstreitkräfte befohlene »realistische Haltung«10 nicht bereits einen illegalen Krieg darstellte, wie gerade jetzt von amerikanischer Seite behauptet worden ist.11

Zumindest hatten die USA aber ihre Neutralität aufgegeben und die Stellung eines »Nicht-Kriegführenden« für sich in Anspruch genommen, die ebenfalls eine völkerrechtliche Neuerscheinung in diesem Kriege gewesen ist. Wenn man in diesem Zusammenhang den Vorwurf des Zynismus erheben will, so dürfte er sich kaum gegen die Befehle richten, mit denen die berechtigten Folgerungen aus der amerikanischen Haltung gezogen wurden.

Ich habe mich bemüht, dem Tribunal einen Überblick über die wesentlichen der ergangenen Befehle zu geben und einiges über ihre Rechtsgrundlagen zu sagen.

Nun kamen ohne Zweifel Fälle vor, in denen Schiffe angegriffen wurden, die nach den genannten Befehlen nicht hätten angegriffen werden dürfen. Es gilbt nur wenige derartige Fälle, und einige davon sind in diesem Verfahren zur Sprache gekommen. Der bekannteste betrifft die Versenkung des britischen Passagierdampfers »Athenia« am 3. September 1939 durch das von Kapitänleutnant Lemp geführte »U-30«. Die Versenkung dieses Schiffes beruhte darauf, daß der Kommandant es irrtümlich für einen Hilfskreuzer hielt.

Wenn das Tribunal Bedenken hätte, in diesem kritischen und durch die Propaganda besonders ausgenutzten Punkt den übereinstimmenden Aussagen aller hier vernommenen Zeugen zu glauben, [372] so müßten diese Bedenken ausgeräumt werden durch das Verhalten des gleichen Kommandanten in den der Versenkung folgenden Tagen und Wochen. Wie das Kriegstagebuch von »U-30« aus dieser Zeit ergibt, hat sich der Kapitänleutnant Lemp bei allen folgenden Aktionen genauestens an die Prisenordnung gehalten, und ich habe gerade aus seinem Kriegstagebuch einige Beispiele vorlegen können für faires und ritterliches Verhalten der deutschen Kommandanten in Fällen, in denen sie dadurch ihr U-Boot aufs stärkste gefährdeten.

Der ganze Sachverhalt betreffend die Versenkung der »Athenia« wurde dem Befehlshaber der U-Boote und dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine erst nach Rückkehr von »U-30« von seinen Operationen Ende September 1939 bekannt. Der Kommandant meldete sofort nach dem Einlaufen sein inzwischen von ihm selbst erkanntes Versehen dem Befehlshaber der U-Boote und wurde von diesem nach Berlin zur Berichterstattung gesandt.

Mit der politischen Entwicklung dieser Angelegenheit wird sich Dr. Siemers befassen. Ich erörtere hier nur, was militärisch geschah. Admiral Dönitz erhielt von der Seekriegsleitung die Mitteilung:

Erstens: Die politische Weiterverfolgung geschehe in Berlin.

Zweitens: Eine kriegsgerichtliche Untersuchung sei nicht erforderlich, da der Kommandant in gutem Glauben gehandelt habe.

Drittens: Der ganze Vorfall sei unbedingt geheimzuhalten.

Auf Grund dieser Weisung ordnete der Befehlshaber der U-Boote an, den Bericht über die Versenkung der »Athenia« aus dem Kriegstagebuch von »U-30« zu entfernen und das Kriegstagebuch so zu ergänzen, daß das Fehlen der Eintragung nicht auffalle.

Wie das Tribunal gesehen hat, war die Ausführung dieses Befehls recht unvollkommen, offensichtlich, weil der damit befaßte Offizier keinerlei Übung in derartigen Maßnahmen hatte.

Die Anklage hat die Änderung des Kriegstagebuches als einen besonders verbrecherischen Akt der Fälschung hingestellt. Das scheint mir auf einer Verkennung der Sachlage zu beruhen. Das Kriegstagebuch ist nichts weiter als ein militärischer Bericht des Kommandanten an seine vorgesetzten Dienststellen. Welche Ereignisse in einen derartigen Bericht aufzunehmen sind und welche nicht, darüber gibt es weder rechtliche noch moralische Grundsätze; das ist allein eine Frage der militärischen Anordnung. Das Kriegstagebuch war zwar geheim, aber es war – wie viele Geheimsachen – trotzdem einem sehr großen Kreise zugänglich. Das ergab sich schon daraus, daß es in acht Ausfertigungen hergestellt wurde, von denen einige nicht an höhere Stäbe, sondern an Schulen und Ausbildungsflottillen gingen. Wenn also ein Ereignis auf einen kleinsten Mitwisserkreis beschränkt werden sollte, dann durfte im [373] Kriegstagebuch nicht darüber berichtet werden. Da das Kriegstagebuch fortlaufend geführt ist, mußte der fehlende Zeitraum notwendig mit einer anderen, also unrichtigen Eintragung überbrückt werden. Ich sehe in einer solchen Maßnahme nichts Unmoralisches, geschweige denn Rechtswidriges. Solange es eine Geheimhaltung im Kriege gibt – und die gibt es wohl in allen Ländern –, beruht sie eben darin, daß man nicht allen Leuten alle Tatsachen mitteilen kann und zu diesem Zwecke manchmal auch unrichtige Behauptungen aufstellen muß. Einen gewissen moralischen Vorwurf könnte man im Falle der »Athenia« in einem solchen Verfahren vielleicht dann erblicken, wenn damit für alle Zeiten eine Geschichtsfälschung beabsichtigt gewesen wäre. Das war aber keineswegs der Fall. Der Bericht des Kommandanten über die Versenkung der »Athenia« wurde selbstverständlich den unmittelbaren Vorgesetzten, dem Befehlshaber der U-Boote und dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine in unveränderter Form vorgelegt und bei beiden Stellen verwahrt.

Mit einem Wort möchte ich noch erwähnen, daß es einen allgemeinen Befehl, bestimmte Ereignisse nicht im Kriegstagebuch einzutragen, nie gegeben hat.

Der »Athenia«-Fall zeigt noch ein Weiteres; wie nämlich die Einhaltung der erteilten Befehle durch die U-Bootkommandanten auch durchgesetzt wurde. Trotz der berechtigten Auffassung der Seekriegsleitung, daß der Kommandant im guten Glauben gehandelt habe, wurde er von Admiral Dönitz mit Arrest bestraft, weil er bei größerer Sorgfalt doch vielleicht hätte erkennen können, daß es sich nicht um einen Hilfskreuzer handelte. Auch in anderen Fällen der irrtümlichen Überschreitung der Befehle sind Bestrafungen erfolgt.

Dem Tribunal sind die Funksprüche vom September 1942 bekannt, durch die anläßlich der Versenkung der »Monte Gorbea« dem Kommandanten angekündigt wird, daß er nach Rückkehr vor ein Kriegsgericht gestellt werde wegen Verletzung der Befehle über das Verhalten gegenüber Neutralen. Alle Kommandanten erhielten von dieser Maßnahme Nachricht.

Ich bitte das Tribunal zu berücksichtigen, was derartig strenge Androhungen für einen in See befindlichen Kommandanten bedeuten. Wenn man die Richtlinien des amerikanischen Handbuchs für die Kriegsgerichte zugrunde legt, dann sollten kriegsgerichtliche Verfahren gegen Offiziere nur in solchen Fällen eingeleitet werden, in denen eine Entfernung aus dem Dienst geboten scheint.12 Das dürfte bei der versehentlichen Verletzung eines Befehls niemals der Fall sein. Es ist für einen Befehlshaber, der ja mit seinen Soldaten Krieg führen und Erfolge erringen soll, auch außerordentlich schwer und unter Umständen geradezu ein Fehler, einen [374] von einer erfolgreichen Operation zurückkehrenden Kommandanten wegen eines dabei vorgekommenen Versagers vor ein Kriegsgericht zu stellen.

Nach diesen Grundsätzen handelt jede militärische Führung. Ich verweise dazu auf die uneingeschränkte Anerkennung, die der Kommandant des britischen Zerstörers »Cossak« für die Befreiung der Gefangenen von der »Altmark« erhalten hat, trotz der sicher auch von britischer Seite bedauerten Zwischenfälle, die sich dabei ereignet haben.

Ich mußte auf diese Dinge eingehen, um dem Vorwurf zu begegnen, daß etwa irgendeine befehlswidrige Versenkung von der Führung nachträglich dadurch genehmigt wurde, daß nicht drastische Schritte gegen den Kommandanten unternommen wurden. Die Einhaltung der gegebenen Befehle wurde gerade im Bereich der U-Bootwaffe durch die ständige persönliche Verbindung der Kommandanten mit ihrem Befehlshaber gesichert. Über jedes Feindunternehmen mußte nach Abschluß mündlich berichtet werden, und alle getroffenen Maßnahmen unterlagen einer scharfen Kritik, zugleich mit vorbeugenden Belehrungen für künftiges Verhalten.

Die deutschen U-Boote haben in diesem Kriege viele Tausende von Kampfhandlungen vorgenommen. Nur in ganz seltenen Fällen sind dabei die ergangenen Befehle verletzt worden. Wenn man bedenkt, wie schwer es für ein Unterseeboot ist, seinen genauen Schiffsort und die Grenzen eines Operationsgebietes festzustellen, ein bewaffnetes von einem unbewaffneten, einen Passagierdampfer von einem Truppentrans porter, ein neutrales von einem feindlichen Schiff zu unterscheiden, so muß die geringe Zahl auch nach deutscher Auffassung unberechtigter Versenkungen als ein Beweis für eine besonders wirksame und gewissenhafte Führung angesehen werden.

Nachdem ich so den tatsächlichen Entwicklungsgang des deutschen U-Bootkrieges erörtert habe, muß ich noch auf die Vorwürfe eingehen, die von der Anklage aus einigen vorbereitenden Überlegungen über die Gestaltung des U-Bootkrieges hergeleitet werden.

Gleichzeitig mit der Kampfanweisung vom 3. September 1939, in der den U-Booten Krieg streng nach Prisenordnung befohlen worden war, war in der Seekriegsleitung ein Befehl vorbereitet worden zum warnungslosen Vorgehen für den Fall der Bewaffnung der feindlichen Handelsschiffe.

Ferner fand in den gleichen ersten Tagen des Krieges ein Schriftwechsel mit dem Auswärtigen Amt über die Erklärung von Sperrgebieten statt.

[375] Die Anklage betrachtet diese beiden Dokumente als einen Beweis für den Willen, von vornherein einen Krieg gegen das Völkerrecht zu führen. Ich betrachte gerade diese Dokumente als einen Beweis dafür, daß die Seekriegsleitung auf einen Krieg mit England völlig unvorbereitet war und erst nach der britischen Kriegserklärung anfing, die primitivsten Erwägungen darüber anzustellen, wie ein derartiger Krieg durchzuführen sei. Da weder das warnungslose Vorgehen gegen bewaffnete Handelsschiffe noch die Verkündung von Sperrgebieten gegen das Völkerrecht verstoßen, muß einem Kriegführenden ja wohl auch gestattet sein, nach Kriegsausbruch einmal die Frage zu studieren, ob und wann er von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen will. Wie wir aus den erwähnten Befehlen der britischen Admiralität wissen, waren dort alle sich aus dem Handelskrieg ergebenden Möglichkeiten bereits im Jahre 1938 eingehend studiert und praktisch vorbereitet.

Dieselbe Beurteilung gilt auch für die von der Anklage mehrfach zitierte Denkschrift der Seekriegsleitung vom 15. Oktober 1939. Sie ist schon durch ihre Überschrift als eine Studie gekennzeichnet: »Möglichkeiten zur Verschärfung des Seekrieges«. Entsprechend dieser Überschrift werden in der Denkschrift die militärischen Forderungen für einen wirksamen Seekrieg gegen England geprüft und die rechtlichen Möglichkeiten, diese Forderung zu erfüllen. Das Ergebnis ist der Befehl vom 17. Oktober 1939 zum sofortigen Waffeneinsatz gegen alle feindlichen Handelsschiffe, dessen Berechtigung sich, wie dargelegt, aus deren Bewaffnung und Eingliederung in das militärische System ergab. Darüber hinaus werden Verschärfungen zur Zeit als noch nicht berechtigt angesehen und vorgeschlagen, zunächst das weitere Verhalten des Gegners abzuwarten.

Ein Satz in dieser Denkschrift erweckt nun das besondere Mißtrauen der Anklage. Es heißt dort nämlich, der Seekrieg müsse sich grundsätzlich im Rahmen des geltenden Völkerrechts halten, es müßten jedoch Maßnahmen, die kriegsentscheidende Erfolge erwarten ließen, auch dann getroffen werden, wenn damit neues Seekriegsrecht geschaffen werde.

Liegt darin wirklich eine Absage an das Völkerrecht? Im Gegenteil. Eine Abweichung vom geltenden Völkerrecht wird von zwei ganz engen Voraussetzungen abhängig gemacht:

Erstens: einer militärischen, daß es sich nämlich um Maßnahmen von kriegsentscheidender, das heißt, auch kriegsverkürzender Bedeutung handelt.13

[376] Zweitens: einer moralischen, daß nämlich die neue Maßnahme ihrem Wesen nach geeignet ist, den Bestandteil eines neuen Rechts zu bilden.

Die Denkschrift sagt selbst, daß dies nur im Rahmen der Gebote soldatischer Kampfsittlichkeit möglich ist, und die Einhaltung dieser Kampfsittlichkeit wird daher strikt und ausnahmslos gefordert. Unter diesen Voraussetzungen kann an der Möglichkeit zu völkerrechtlichen Neubildungen kaum ein Zweifel bestehen.

Wie der bekannte Völkerrechtler Freiherr von Freytagh-Loringhoven sich ausdrückt, ist es – ich zitiere:

»... zu allen Zeiten der Krieg gewesen, aus dem das Völkerrecht die stärksten Impulse empfing. Sie waren bald positiver, bald negativer Art, führten zur Fortentwicklung schon bestehender Institute und Normen und zu Neubildungen oder zu Rückbildungen, nicht selten allerdings auch zu Mißbildungen.«14

Gerade in diesem Verfahren, das selbst der Entwicklung neuen Völkerrechts dienen soll, kann die Möglichkeit einer solchen Entwicklung nicht verneint werden.

VORSITZENDER: Dr. Kranzbühler! Wir vertagen uns.


[Pause von 10 Minuten.]


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird morgen nach 1.00 Uhr keine offene, sondern eine geschlossene Sitzung abhalten. Auch am Samstag wird keine offene Sitzung stattfinden. Der Gerichtshof wird Samstag vormittag in geschlossener Sitzung zusammentreten.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich sprach vor der Pause über die Möglichkeit einer Entwicklung des Seekriegsrechts.

Der amerikanische Ankläger, Richter Robert Jackson, hat sich zu diesem Problem in seinem Bericht an den Präsidenten der Vereinigten Staaten wie folgt geäußert:15

»Völkerrecht kann nicht im Wege der Gesetzgebung fortentwickelt werden, da es keine ständige internationale gesetzgebende Körperschaft gibt. Neuerungen und Abänderungen im Völkerrecht werden durch Regierungshandlungen herbeigeführt, die einer Änderung der Verhältnisse Rechnung tragen sollen. Das Völkerrecht entwickelt sich, wie früher das gemeine Recht, durch Entscheidungen, zu denen man von Zeit zu Zeit durch Anpassung feststehender Grundsätze an neue Situationen gelangt.«

[377] Diese Worte bedeuten inhaltlich eine volle Rechtfertigung des von der Anklage beanstandeten Satzes in der Denkschrift der Seekriegsleitung, Und daß auch die Alliierten kriegsentscheidende Maßnahmen für zulässig erachteten, auch wenn sie den bisherigen Anschauungen des Völkerrechts widersprechen, dürfte durch die Anwendung der Atombombe gegen japanische Städte erwiesen sein.

Da mir daran liegt, die von der deutschen Seekriegführung getroffenen Maßnahmen sachlich zu rechtfertigen, habe ich mich nicht damit befaßt, wer von den beiden hier angeklagten Admiralen für die eine oder andere mehr oder weniger Verantwortung trägt. Formell liegt in fast allen Fällen ein Führerbefehl vor. Beide Admirale haben jedoch hier erklärt, daß sie sich vollverantwortlich fühlen für alle Befehle des Seekrieges, die sie erteilt oder die sie weitergeleitet haben. Ich möchte dem nur zwei Bemerkungen hinzufügen: Soweit in den Befehlen für den U-Bootkrieg politische Überlegungen entscheidend waren, hatte der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine darauf keinen Einfluß. Der Befehlshaber der U-Boote hatte von diesen Überlegungen nicht einmal Kenntnis erhalten, ebensowenig wie von der politischen Erledigung von Zwischenfällen, die durch U-Boote entstanden waren.

Meine zweite Bemerkung bezieht sich auf die Frage, wie weit man einen militärischen Befehlshaber verantwortlich machen kann für die Richtigkeit rechtlicher Überlegungen, die er nicht selbst anstellt, sondern die ihm von den ersten Experten seines Landes geliefert werden, die ja nicht gerade Kleinstadtadvokaten sind. Für den Befehlshaber der U-Boote kommt hinzu, daß er nur taktische Aufgaben hatte und sein Stab mit nur wenigen Offizieren besetzt war, von denen niemand die Fähigkeit besaß, völkerrechtliche Fragen von der hier erörterten Tragweite zu prüfen. Er mußte sich daher darauf verlassen, daß die von der Seekriegsleitung herausgegebenen Befehle rechtlich geprüft und in Ordnung waren. Das dürfte in jeder Marine der Welt so gehandhabt werden. Ein Berufsseemann ist nicht kompetent für Rechtsfragen; mit dieser Begründung hat das Tribunal eine Äußerung des Admirals Dönitz über eine Rechtsfrage abgeschnitten. Diesen Umstand muß man aber bei Anwendung des Grundsatzes berücksichtigen, den das deutsche Reichsgericht in den Kriegsverbrecherprozessen nach dem ersten Weltkrieg dahin formuliert hat:

»Dem Täter muß die Völkerrechtswidrigkeit seines Tuns bewußt sein.«

Das erscheint mir ebenso gerecht, wie ich es für unvereinbar mit den Geboten der Gerechtigkeit hielte, wenn man Soldaten mit einer kriminellen Verantwortung belasten wollte für die Entscheidung von Rechtsfragen, die auf internationalen Konferenzen nicht gelöst werden konnten und die in der Wissenschaft heiß umstritten sind.

[378] In diesem Zusammenhang möchte ich daran erinnern, daß der Londoner Vertrag von 1930 aus der Root-Resolution von 1922 die strafrechtliche Verfolgung von Verletzungen der Regeln über den U-Bootkrieg nicht übernommen hat. Die fünf an diesen Konferenzen beteiligten Seemächte waren offensichtlich zu der Erkenntnis gekommen, daß sich die Probleme des Seekrieges nicht mit den Mitteln des Strafrechts lösen lassen. Und diese Erkenntnis trifft auch heute in vollem Umfange zu.

Ich wende mich nun zu dem zweiten Kernvorwurf der Anklage, dem der vorsätzlichen Tötung von Schiffbrüchigen. Er richtet sich allein gegen Admiral Dönitz, nicht gegen Admiral Raeder.

Die rechtliche Grundlage für die Behandlung der Schiffbrüchigen ist für solche Schiffe, denen der Schutz des Londoner Protokolls von 1936 zusteht, in diesem Protokoll selbst enthalten. Dort heißt es, daß vor der Versenkung Besatzungen und Passagiere in Sicherheit zu bringen sind. Das ist von deutscher Seite auch geschehen, und die Meinungsverschiedenheit mit der Anklage geht hier nur um die bereits behandelte Frage, welchen Schiffen der Protokollschutz zustand und welchen nicht.

Bei allen Schiffen, denen der Schutz des Londoner Protokolls nicht zustand, ist die Versenkung als eine militärische Kampfhandlung anzusehen. Rechtsgrundlage für die Behandlung der Schiffbrüchigen bildet daher für diese Fälle das Haager Abkommen betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg vom 18. Oktober 1907, wenn es auch von Großbritannien nicht ratifiziert worden ist. Danach sollen nach jedem Kampf die beiden Kriegsparteien Vorkehrungen zum Aufsuchen der Schiffbrüchigen treffen, soweit es die militärischen Zwecke gestatten. Dementsprechend galt auch für die deutschen U-Boote der Grundsatz, den Schiffbrüchigen warnungslos versenkter Dampfer zu helfen, wenn dadurch

erstens: das Boot nicht gefährdet und

zweitens: die Durchführung der militärischen Aufgabe nicht beeinträchtigt wurde.

Diese Grundsätze sind allgemein anerkannt. Ich verweise dafür zum Beispiel auf den britischen Admiralitätsbefehl:

»Kein britisches Hochseehandelsschiff soll einem von einem U-Boot angegriffenen Schiff Hilfe leisten.«

Ich verweise ferner auf die eidesstattliche Erklärung des Admirals Rogge, nach der in zwei von ihm miterlebten Fällen ein britischer Kreuzer nichts unternahm zur Rettung der Schiffbrüchigen, weil er U-Boote in der Nähe vermutete, und zwar einmal mit Recht und einmal zu Unrecht. Für das U-Boot liegt eine Selbstgefährdung gegenüber anderen Schiffstypen in erhöhtem Maße vor wegen seiner besonderen Empfindlichkeit gegen Treffer.

[379] Auch bei der zweiten Ausnahme von der Rettungspflicht, der Beeinträchtigung des militärischen Auftrags, unterliegt das U-Boot besonderen Bedingungen. Es hat keinen Platz, Gäste an Bord zu nehmen. Sein Vorrat an Verpflegung, Wasser und Brennstoff ist knapp bemessen, und jede wesentliche Abgabe schädigt den Kampfauftrag. Typisch für das U-Boot ist ferner, daß der Kampfauftrag auch im unbemerkten Angriff liegen kann und dadurch die Rettungspflicht ausschließt. Um auch hier ein Urteil über die Praxis der Gegenseite vorzulegen, zitiere ich aus der Aussage von Admiral Nimitz:

»Im allgemeinen haben die US-U-Boote feindliche Überlebende nicht gerettet, wenn es für das U- Boot eine ungewöhnliche zusätzliche Gefahr bedeutete, oder das U-Boot an einer weiteren Durchführung seiner Aufgabe gehindert wurde.«

Im Lichte dieser Grundsätze betrachte ich kurz die Rettungsmaßnahmen durch U-Boote bis zum Herbst 1942.

Der grundlegende Befehl erging von der Seekriegsleitung am 4. Oktober 1939 und befahl Rettung, wenn es militärisch möglich sei. Das wurde vorübergehend eingeschränkt in dem Ständigen Kriegsbefehl 154. Dieser im Dezember 1939 erlassene Befehl galt für die wenigen U-Boote, die damals unmittelbar unter der englischen Küste operierten. Wie sich aus dem Befehl selbst ergibt, behandelt er in allen Abschnitten den Kampf in Gegenwart feindlicher Sicherungsstreitkräfte. Der letzte Abschnitt behandelt also auch nur diese Kampflage und dient dem berechtigten Zweck, die U-Bootkommandanten vor den Gefahren zu schützen, denen sie ihre U-Boote durch Rettungsmaßnahmen unter den dort herrschenden Umständen in allen Fällen aussetzten. Als nach dem Norwegen-Feldzug die Tätigkeit der U-Boote allmählich in den freien Atlantik verlegt wurde, war der Befehl überholt und wurde im Herbst 1940 aufgehoben. In der Folgezeit trafen die deutschen Kommandanten Rettungsmaßnahmen, wenn sie es militärisch verantworten konnten. Das ist dem Tribunal aus zahlreichen, einzeln angeführten Beispielen bekannt, die sich aus den vorgelegten Erklärungen der Kommandanten, ebenso wie aus den Kriegstagebüchern ergeben. Diese Lage änderte sich durch den Befehl vom 17. September 1942, in dem Admiral Dönitz Rettungsmaßnahmen grundsätzlich verbot. Die entscheidenden Sätze lauten:

»Jeglicher Rettungsversuch von Angehörigen versenkter Schiffe hat zu unterbleiben. Rettung widerspricht den primitivsten Forderungen der Kriegführung nach Vernichtung feindlicher Schiffe und Besatzungen.«

Die Anklage bestreitet, daß es sich hier wirklich um ein Rettungsverbot handelt. Sie bezeichnet diesen Befehl als eine [380] versteckte Aufforderung, die Schiffbrüchigen zu töten, und er ist als Mordbefehl durch die Presse der Welt gegangen. Wenn in diesem Verfahren überhaupt ein Vorwurf widerlegt ist, dann scheint es mir diese schmachvolle Auslegung des genannten Befehls zu sein.

Wie ist dieser Befehl zustande gekommen? Vom Juni 1942 an gingen die Verluste der deutschen U-Boote durch die alliierte Luftwaffe sprunghaft in die Höhe und schnellten von durchschnittlich vier bis fünf Booten monatlich im ersten Halbjahr 1942 auf monatlich 10, 11, 13 bis zu schließlich 38 Booten im Mai 1943 empor. In der U-Bootführung jagten sich die Befehle und Maßnahmen, um diesen Verlusten zu begegnen. Sie hatten keinen Erfolg, und jeder Tag brachte neue Meldungen über Fliegerangriffe und Verluste von Booten.

In dieser Lage wurde am 12. September die Torpedierung des schwerbewaffneten britischen Truppentransporters »Laconia« mit etwa 1500 italienischen Kriegsgefangenen und 1000 Mann alliierten Personals und einigen Frauen und Kindern an Bord gemeldet. Admiral Dönitz zog mehrere U-Boote aus den laufenden Operationen heraus, um die Schiffbrüchigen zu retten, und zwar ohne Unterschied zwischen Italienern und Alliierten. Dabei erfüllte ihn von vornherein die Sorge der feindlichen Luftgefahr. Während die U-Boote in den folgenden Tagen mit Hingabe retteten, Boote schleppten, Verpflegung abgaben und so weiter, erhielten sie von dem Befehlshaber nicht weniger als dreimal Mahnungen, vorsichtig zu sein, die Geretteten zu verteilen und auf alle Fälle tauchklar zu bleiben. Diese Ermahnungen hatten keinen Erfolg. Am 16. September wurde eines der U-Boote, das mit ausgelegter Rotkreuzflagge mehrere Rettungsboote schleppte, von einem alliierten Bomber angegriffen und erheblich beschädigt; ein Rettungsboot wurde getroffen und es traten Verluste unter den Schiffbrüchigen ein. Auf diese Meldungen machte der Befehlshaber im Laufe des nächsten Tages drei weitere Funksprüche mit dem Befehl, bei Gefahr sofort alarm-zu- tauchen und keinesfalls die eigene Sicherheit zu gefährden. Wieder ohne Erfolg. Am Abend dieses Tages, dem 17. September 1942, meldete das zweite der U-Boote, daß es bei der Rettungsaktion von einem Flugzeug überrascht und mit Bomben angegriffen worden ist.

Trotz dieser Erfahrungen und trotz ausdrücklichen Befehls aus dem Führerhauptquartier, keinesfalls Boote zu riskieren, ließ Admiral Dönitz die Rettungsmaßnahmen nicht abbrechen, sondern fortsetzen bis zur Aufnahme der Schiffbrüchigen durch die zur Hilfeleistung entsandten französischen Kriegsschiffe.

Dieser Vorfall war aber eine Lehre. Infolge der feindlichen Luftüberwachung des gesamten Seeraumes war es einfach nicht mehr möglich, Rettungsmaßnahmen durchzuführen, ohne das [381] U-Boot aufs Spiel zu setzen. Es nützte nichts, den Kommandanten immer wieder zu befehlen, nur dann zu retten, wenn sie ihr Boot nicht gefährdeten. Das hatten schon frühere Erfahrungen gezeigt. Denn viele Kommandanten ließen sich, in dem menschlichen Bestreben zu helfen, dazu verleiten, die Luftgefahr zu unterschätzen. Ein U-Boot braucht aber bei klarem Deck mindestens eine Minute zum Alarmtauchen, eine Zeit, in der ein Flugzeug 6000 Meter zurücklegt. Das bedeutet praktisch, daß ein mit Rettungsmaßnahmen befaßtes U-Boot vor einem Flugzeug, das in seine Sichtweite kommt, nicht mehr rechtzeitig wegtauchen kann.

Das waren die Gründe, die Admiral Dönitz unmittelbar nach Abschluß des »Laconia«-Falles veranlaßten, Rettungsmaßnahmen grundsätzlich zu verbieten. Die Formulierung entsprang dem Bestreben, jede Ermessensfreiheit des Kommandanten auszuschalten und jeden Gedanken daran zu unterdrücken, daß er nun im Einzelfall die Luftgefahr doch noch überprüfen und dann gegebenenfalls retten könne.

Die praktische Auswirkung des Befehls ist schwer zu beurteilen. Von 1943 abkämpften etwa 80 Prozent der U-Boote am Geleitzug, wo auch ohne diesen Befehl Rettungsmaßnahmen ausgeschlossen gewesen wären.

Ob in den übrigen Fällen ohne den Befehl der eine oder andere Kommandant es noch einmal riskiert hätte, sich mit den Rettungsbooten zu befassen, kann niemand mit Sicherheit sagen. Bekanntlich bestand seit Mitte 1942 der Befehl, wenn möglich Kapitäne und leitende Ingenieure als Gefangene einzubringen. Dieser Befehl ist in den fast drei Kriegsjahren, die folgten, noch nicht ein dutzendmal befolgt worden, ein Beweis dafür, wie hoch die Kommandanten in dieser Zeit von sich aus die Gefährdung des Bootes beim Auftauchen einschätzten. Auf der anderen Seite war den Besatzungen der torpedierten Schiffe nichts peinlicher, als wenn sie von einem U-Boot an Bord geholt werden sollten. Denn sie wußten natürlich genau, daß die Chance der Rettung in den Rettungsbooten viel größer war als auf einem U-Boot, das mit 50 und mehr Prozent Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Stützpunkt zurückkehrte. Ich komme also mit Admiral Godt zu dem Ergebnis, daß der »Laconia«-Befehl ebenso einigen alliierten Seeleuten das Leben gekostet, wie er anderen das Leben gerettet haben mag. Wie dem auch sei, angesichts der ungeheueren Verluste durch die feindliche Luftwaffe war der Befehl als Rettungsverbot berechtigt. Er entsprach durchaus dem in allen Marinen herrschenden Grundsatz von dem Vorrang des eigenen Bootes und der eigenen Aufgabe, einem Grundsatz, den ich an Hand der britischen und amerikanischen Befehle und Praxis als allgemein gültig nachgewiesen zu haben glaube.

[382] Wie kommt nun die Anklage darauf, in diesem Befehl einen »Mordbefehl« zu erblicken? Ihr Ausgangspunkt ist das Gespräch zwischen Hitler und dem Japanischen Botschafter Oshima vom Januar 1942, in dem Hitler einen Befehl an seine U-Boote in Aussicht stellt, die Überlebenden versenkter Schiffe zu töten. Diese Ankündigung, so folgert die Anklage, habe Hitler ohne Zweifel wahr gemacht und Admiral Dönitz habe sie mit dem »Laconia«-Befehl ausgeführt. In der Tat hat der Führer anläßlich eines Vortrags über U-Bootfragen, den die beiden Admirale im Mai 1942 zu halten hatten, die Anregung gegeben, gegen die Schiffbrüchigen künftig aktiv vorzugehen, das heißt sie abzuschießen; Admiral Dönitz hat ein derartiges Vorgehen sofort als völlig unmöglich abgelehnt und Großadmiral Raeder hat ihm darin uneingeschränkt zugestimmt. Beide Admirale bezeichneten als den einzig zulässigen Weg, die Verluste unter den Besatzungen zu erhöhen, die Verbesserung der Torpedos. Angesichte des Widerstandes der beiden Admirale ließ Adolf Hitler seinen Vorschlag fallen, und es ist im Anschluß an diesen Vortrag überhaupt kein Befehl über Schiffbrüchige, geschweige denn zur Erschießung von Schiffbrüchigen gegeben worden.

Die Vernichtung der Besatzungen durch verbesserte Wirkung der Torpedos ist ein Gedanke, der erstmalig in diesem Gespräch vom Mai 1942 auftaucht und in späteren Schriftstücken der Seekriegsleitung wiederkehrt. Ich muß mich daher zu der Rechtmäßigkeit einer solchen Tendenz äußern. Nach klassischem Völkerrecht war die Vernichtung von Kombattanten ein rechtmäßiges Ziel von Kriegshandlungen, die von Nichtkombattanten dagegen nicht.16 Bei der Entwicklung, die die letzten Kriege genommen haben, mag man zweifelhaft sein, ob diese klassische Lehre noch Geltung hat. Den ersten großen Einbruch in diese Lehre sehe ich in der Hungerblockade, die sich durch die Abschnürung aller Lebensmittel gegen die Zivilbevölkerung, also die Nichtkombattanten eines Landes richtet und deren Opfer im Weltkrieg auf 700000 Menschen geschätzt werden.17 Wenn diese Blockade auch vielfach als völkerrechtlich unzulässig angesehen wird,18 so hat sie sich doch in der Praxis durchgesetzt und bedeutet damit einen Einbruch [383] in den Grundsatz vom Schutz der Nichtkombattanten vor Kriegsmaßnahmen.19

Den zweiten großen Einbruch hat der Luftkrieg mit sich gebracht. Ich will hier nicht die unlösbare Frage erörtern, wer angefangen hat, sondern nur die Tatsache feststellen, daß sich der Luftkrieg mindestens in den letzten zwei Jahren gegen die Zivilbevölkerung richtete.

Wenn bei Dutzenden von Angriffen auf die Wohnviertel deutscher Städte nach dem Angriff Tausende oder Zehntausende von Zivilpersonen zu den Opfern zählten und nur einige Dutzende oder einige hundert Soldaten, dann wird niemand die Behauptung vertreten können, daß hier nicht die Zivilbevölkerung mit ein Ziel des Angriffs gewesen sei. Der Flächenabwurf von Spreng- und Brandbomben läßt daran keinen Zweifel zu, und auch hier hat die Verwendung der Atombombe die letzte Klarheit gebracht.

Bei den Hunderttausenden von Frauen und Kindern, die auf diese Weise in ihren Häusern jämmerlich ums Leben gekommen, verschüttet, erstickt oder verbrannt sind, muß ich mich über die Entrüstung wundern, die die Anklage bekundet über den Verlust von etwa 30000 Männern, die im Kriegsgebiet den Tod fanden auf Schiffen, die bewaffnet waren und die Kriegsmaterial fuhren und oft genug Bomben, die für den Angriff auf deutsche Städte bestimmt waren. Von diesen Männern fielen überdies die meisten durch Kampfhandlungen, die auch nach britischer Auffassung rechtmäßig waren, nämlich durch Minen, Flugzeuge und besonders bei Angriffen auf Geleitzüge.

Die deutsche Seekriegsleitung betrachtete diese Männer als Kombattanten. Die britische Admiralität nimmt in dem Befehl für die Handelsschiffahrt den gegenteiligen Standpunkt ein. Dabei hatte der bekannteste englische Völkerrechtler Oppenheim vor Ausbruch des ersten Weltkrieges noch die These verfochten, daß die Besatzung den Kombattanten gleichzusetzen sei.20 Er weist auf die jahrhundertealte und gerade von England festgehaltene Praxis hin, die Matrosen von Handelsschiffen zu Kriegsgefangenen zu machen. Er findet diesen Grundsatz bestätigt im 11. Haager Abkommen von 1907 und sieht in den Matrosen der Handelsmarine potentielle Mitglieder der Kriegsmarine. Ihre Rechtslage bei Verteidigung gegen ein Kriegsschiff bezeichnet er als »ganz analog der Lage der Bevölkerung eines nicht besetzten Gebietes, die zu den Waffen greift, um eindringende Truppen zu bekämpfen«.

[384] Diese rechnet nach Artikel 2 des Haager Abkommens über den Landkrieg bekanntlich zu den Kombattanten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der einzelne von der Waffe auch wirklich Gebrauch macht. Oppenheim lehnt daher auch jede Unterscheidung unter den Besatzungsmitgliedern ab, zwischen solchen, die in die feindliche Kriegsmarine eingereiht sind, und solchen, die es nicht sind.

Galt diese Auffassung bereits vor dem ersten Weltkrieg, so war sie bestimmt unangreifbar im Jahre 1942, wo es längst keine unbewaffneten feindlichen Schiffe mehr gab, und wo die Neutralen, die überhaupt in das Operationsgebiet hineinfuhren, sich ausschließlich im feindlichen Geleit bewegten und damit ebenso wie die feindlichen Schiffe fest eingegliedert waren in das militärische System der feindlichen Streitkräfte. Sie alle hatten den friedlichen Charakter verloren und galten als schuldig des aktiven Widerstandes. Aktiver Widerstand gegen Kriegshandlungen ist im Landkrieg keinem Nichtkombattanten gestattet und führt zur Bestrafung als Freischärler. Im Seekrieg dagegen sollte eine Schiffsbesatzung die Vorrechte des Kämpfers beanspruchen können, ohne auch die Nachteile in Kauf zu nehmen? Sie sollte an allen erdenklichen Kriegshandlungen teilnehmen können bis zur Bedienung von Kanonen und Wasserbomben und trotzdem Nichtkombattant bleiben? Eine solche Auffassung macht den ganzen Begriff des Nichtkombattanten illusorisch. Es kann auch keinen Unterschied machen, daß nur ein Teil der Schiffsbesatzung mit der Bedienung der Waffen zu tun hat. Das Schiff als Ganzes stellt die Kampfeinheit dar, und auf einem Handelsschiff hatten tatsächlich mehr Menschen mit der Bedienung der Waffen zu tun als auf einem U-Boot. Diese Männer waren ausgebildet unter militärischer Aufsicht, sie standen an den Geschützen gemeinsam mit Kanonieren der Marine und der Einsatz ihrer Waffen richtete sich nach den Befehlen der Admiralität.21 Die Schiffsbesatzungen waren demnach Kombattanten, und so war es ein rechtmäßiges Ziel von Kriegshandlungen, sie durch Waffenwirkung zu vernichten.

Damit erklärt sich zugleich der Satz über die Vernichtung von Schiffen und Besatzungen, in dem die Anklage ein besonderes Indiz für den Charakter des »Laconia«-Befehls als Mordbefehl sieht. Über den Sinn dieses Satzes als Begründung des Rettungsverbotes ist genug gesprochen worden. Er mag, aus dem Zusammenhang gerissen, mißverständlich sein. Wer sich aber die Mühe macht, den ganzen Befehl zu lesen, kann ihn nicht mißverstehen. Entscheidend scheint mir aber zu sein, daß er nach seiner Entstehung niemals [385] als Mordbefehl gemeint war und von den Kommandanten auch nicht so verstanden worden ist. Das ist durch die Aussagen und Erklärungen von Dutzenden von U-Bootkommandanten bewiesen. Er konnte auch nach dem Zusammenhang gar nicht als Mordbefehl verstanden werden. Denn in den folgenden Ziffern war ausdrücklich angeordnet, daß nach Möglichkeit bestimmte Besatzungsangehörige als Gefangene mitzubringen seien. Man muß einer militärischen Führung aber wohl so viel Verstand zutrauen, daß, wenn sie überhaupt einen derartigen Mordbefehl erteilt, sie nicht gleichzeitig befiehlt, ein paar Zeugen ihres Verbrechens zu konservieren.

Im Gegensatz zur Anklage hat die britische Admiralität offensichtlich an einen solchen Mordbefehl nicht geglaubt. Denn sonst hätte sie ihren Kapitänen und leitenden Ingenieuren nicht befohlen, sich im Rettungsboot durch Tarnung als einfacher Seemann der Gefangennahme deutscher U-Boote zu entziehen. Ein solcher Befehl hätte nach Auffassung der Anklage ja bedeutet, daß nunmehr der Kapitän mit allen anderen Besatzungsmitgliedern durch das U-Boot zusammengeschossen worden wäre.

Die Anklage hat weiter den Befehl zum Angriff auf sogenannte »Rescue-Ships« als Beweis für die Absicht angeführt, Schiffbrüchige umzubringen. Schiffbrüchig ist aber nur, wer sich im Wasser oder im Rettungsboot befindet. Ein schiffbrüchiger Kombattant, der wieder an Bord eines Schiffes ist, ist nichts als Kombattant und damit rechtmäßiges Ziel eines Angriffes. Ich habe schon in der Beweisaufnahme auf das Abschießen der deutschen Seenotflugzeuge zwecks Vernichtung der aufgefischten Flieger hingewiesen, um zu zeigen, daß die feindliche Führung nach genau der gleichen Auffassung handelte.

Auf die Zeugenaussagen, auf die die Anklage ihre Auslegung des »Laconia«-Befehls zu stützen sucht, will ich so kurz wie möglich eingehen. Die Aussage des Oberleutnants zur See Heisig ist meines Erachtens, so wie er sie hier vor Gericht gemacht hat, unerheblich.

Sein früheres Affidavit war unrichtig und wir wissen von dem Zeugen Wagner warum. Hier vor dem Tribunal hat Heisig ausdrücklich verneint, daß in der Ansprache von Großadmiral Dönitz vor den Fähnrichen der U-Bootschule im September 1942 irgendwie die Rede davon war, daß auf Schiffbrüchige geschossen werden sollte. Er hat vielmehr persönlich eine derartige Schlußfolgerung aus den Worten gezogen, daß der totale Krieg gegen Schiff und Besatzung geführt werden müsse, und durch den Hinweis auf den Bombenkrieg. Da er damals unter dem frischen Eindruck des Bombenangriffs auf Lübeck stand, den er gerade miterlebt hatte, mag so seine Auslegung zu erklären sein. Die anderen Zuhörer teilten die Auslegung nicht, ja sie sind gar nicht auf sie gekommen. Das steht nach den Aussagen von drei Teilnehmern an der Rede [386] fest. Die weitere Behauptung von Heisig, er sei von einem ihm unbekannten Offizier bei unbekannter Gelegenheit belehrt worden, daß man bei der Vernichtung von Schiffbrüchigen die Mannschaften unter Deck schicken müsse, halte ich für eine Improvisation seiner offenbar leicht erregbaren Phantasie. Wenn so etwas wirklich der Fall gewesen wäre, dann hätte ein derartig erstaunlicher und allen Erziehungsgrundsätzen der Kriegsmarine widersprechender Vorgang sich einem jungen Offizier doch wohl so einprägen müssen, daß er irgendeine Erinnerung an die näheren Umstände einer solchen Belehrung behalten hätte.

Wesentlich ernster ist die Aussage des Korvettenkapitäns Möhle zu nehmen. Denn dieser hat – darüber besteht kein Zweifel – einigen U-Bootkommandanten gegenüber zum mindesten angedeutet, der »Laconia«-Befehl verlange und billige wenigstens die Tötung von Schiffbrüchigen. Möhle hatte diese Auslegung weder von Admiral Dönitz selbst, noch von dem Chef des Stabes, noch von dem ersten Mitarbeiter, Fregattenkapitän Heßler, also den einzigen Offizieren, die dazu qualifiziert gewesen wären, dem Chef einer Flottille eine derartige Auslegung zu übermitteln.

Wie Möhle eigentlich zu seiner Auslegung gelangt ist, scheint mir durch dieses Verfahren nicht geklärt zu sein. Er behauptet, dadurch, daß ihm der Korvettenkapitän Kuppisch aus dem Stabe des Befehlshabers der U-Boote die Geschichte von »U-386« erzählt habe, einem Boot, dessen Kommandant nach der Rückkehr von seinen Operationen im BdU-Stab dafür getadelt worden sei, daß er im Schlauchboot treibende alliierte Flieger nicht abgeschossen habe.

Diese Darstellung Möhles kann nicht zutreffen. Es ist eindeutig durch das Kriegstagebuch und durch Zeugen belegt, daß der Kommandant von »U-386« getadelt worden ist, weil er die betreffenden Flieger nicht an Bord genommen und mitgebracht hat. Die ganze Geschichte mit »U-386« fand überdies erst ein Jahr nach dem »Laconia«-Fall im September 1943 statt und der Korvettenkapitän Kuppisch, der sie angeblich erzählt haben soll, war bereits im August 1943 als U-Bootkommandant gefallen. Es ist nicht meine Aufgabe, Erwägungen darüber anzustellen, wie Möhle nun tatsächlich zu seiner Belehrung über den »Laconia«-Befehl gekommen ist. Eines ist jedenfalls erwiesen, Admiral Dönitz und sein Stab haben diese Belehrung weder veranlaßt, noch das geringste von ihr gewußt. Bei den häufigen persönlichen Berührungen, die zwischen den U-Bootkommandanten und dem Stabe des Befehlshabers der U-Boote stattfanden, ist das nur so zu erklären, daß die wenigen Kommandanten, die Möhle in dieser Weise belehrte, seine Worte nicht ernst nahmen.

[387] Ist nun Admiral Dönitz für diese Auslegung des »Laconia«-Befehls durch Möhle verantwortlich? Die kriminelle Verantwortung setzt zunächst einmal eine Schuld voraus, das heißt eine Vorhersehbarkeit des Erfolges. Bei dem engen Kontakt mit seinen Flottillenchefs und Kommandanten, für die der »Laconia«-Befehl ja allein bestimmt war, konnte Admiral Dönitz aber nicht voraussehen, daß ein Flottillenchef dem Befehl eine solche Auslegung geben werde, ohne irgendeinen Versuch der Klärung beim Befehlshaber der U-Boote zu machen. Ein solches Verhalten liegt außerhalb jeder vernünftigen Erwartung.

Damit entfällt aber die Schuld. Zur kriminellen Verantwortung gehört aber auch noch ein anderes Merkmal, nämlich der nachgewiesene Erfolg. Auch daran fehlt es vollständig. Die Anklage hat kaum den ernsthaften Versuch gemacht nachzuweisen, daß einer der von Möhle in dem genannten Sinn belehrten Kommandanten tatsächlich einmal auf Schiffbrüchige geschossen habe. Soweit wir unterrichtet sind, ist in diesem Kriege auf deutscher Seite überhaupt nur ein Fall dieser Art vorgekommen, der des Kapitänleutnants Eck. Und es ist bezeichnend, daß dieser Fall nicht von der Anklage vorgelegt worden ist, sondern von der Verteidigung. Denn das Verhalten von Eck hat mit dem »Laconia«-Befehl, so wie ihn die Anklage verstehen will, nicht das mindeste zu tun. Ihm ging es nicht um Menschenvernichtung, sondern um Beseitigung von Wrackteilen und Flößen, aus denen die alliierten Flugzeuge auf die Anwesenheit eines deutschen U-Bootes in diesem Seegebiet hätten schließen können. Für dieses Verhalten sind mit ihm zwei seiner Offiziere zum Tode verurteilt und dadurch mit einer Härte bestraft worden, die weniger erregte Zeiten nicht mehr begreifen werden.

Die beiden von der Anklage vorgelegten Fälle, in denen angeblich auf Schiffbrüchige geschossen worden ist, sind so offensichtlich ungeeignet, diesen Vorwurf zu beweisen, daß ich mich nicht weiter mit ihnen zu befassen brauche. Die Aussage über die Versenkung der »Noreen Mary« trägt in verschiedenen Punkten den Stempel der Phantasie, und bei dem Angriff auf die »Antonico« ist schon wegen der nur zwanzigminütigen Dauer in dunkler Nacht eine Absicht, Schiffbrüchige zu vernichten, ausgeschlossen. Ich konnte dem Tribunal glücklicherweise eine Zusammenstellung der Seekriegsleitung vorlegen über ein Dutzend Fälle, in denen angeblich alliierte Streitkräfte auf deutsche Schiffbrüchige geschossen hatten. Mir scheint jedes dieser Beispiele besser zu sein als die der Anklage und manche ziemlich überzeugend. Um so mehr Wert lege ich auf die nüchterne Haltung, die die Seekriegsleitung in der Wertung dieser Fälle gegenüber dem Führerhauptquartier einnimmt. Sie weist nämlich darauf hin, daß erstens: ein Teil der Vorfälle im [388] Verlauf von Kampfhandlungen stattgefunden hat, zweitens: im Wasser schwimmende Schiffbrüchige für andere Ziele bestimmte Fehlschüsse leicht auf sich beziehen, drittens: bisher von keiner Stelle ein schriftlicher oder mündlicher Befehl zum Waffeneinsatz gegen Schiffbrüchige nachweisbar ist.

Ich kann nur bitten, diese Grundsätze auch auf die von der Anklage vorgelegten Beispiele anzuwenden.

In der gleichen Stellungnahme lehnt die Seekriegsleitung gegenüber dem Führerhauptquartier Repressalien durch Vernichtung feindlicher Schiffbrüchiger ab, und zwar am 14. September 1942, also drei Tage vor dem »Laconia«-Befehl. Da dieser als Funkbefehl der Seekriegsleitung zur Kenntnis gekommen ist, wäre er nach der gerade vorangegangenen entgegengesetzten Stellungnahme gegenüber dem Führerhauptquartier ohne Zweifel aufgehoben worden, wenn er als Befehl zur Tötung der Schiffbrüchigen verstanden worden wäre.

Und damit komme ich zu den positiven Gegenbeweisen gegen die Auffassung der Anklage. Sie liegen zunächst in der Zahl der geretteten alliierten Seeleute. Diese betrug nach einer Feststellung des britischen Transportministers im Jahre 1943 87 Prozent der Besatzungen. Ein solches Resultat ist mit einem solchen Vernichtungsbefehl schlechthin unvereinbar.

Es steht ferner fest, daß Großadmiral Dönitz im Jahre 1943, also nach dem »Laconia«-Befehl, alle Erwägungen, gegen Schiffbrüchige vorzugehen, abgelehnt hat.

In einer Stellungnahme gegenüber dem Auswärtigen Amt vom 4. April 1943 wird eine Weisung an die U-Boote zum Vorgehen gegen Rettungsboote oder Schiffbrüchige von der Seekriegsleitung als untragbar bezeichnet, weil das dem innersten Gefühl jedes Seemannes widerspricht. Im Juni 1943 lehnt der Großadmiral gegenüber dem Korvettenkapitän Witt, der ihm über Angriffe britischer Flieger auf Schiffbrüchige deutscher U-Boote berichtet, den Gedanken, den im Kampf wehrlos gewordenen Gegner weiter anzugreifen, auf das schärfste ab; er sei mit unserer Kriegführung unvereinbar.

Zusammenfassend bin ich davon überzeugt, daß die Behauptung der Anklage, den deutschen U-Booten sei ein Befehl zur Ermordung von Schiffbrüchigen erteilt worden, schlagend widerlegt ist. Der Großadmiral Dönitz hat hier erklärt, er hätte es niemals zugelassen, den Geist seiner U-Bootmänner durch niedrige Maßnahmen zu gefährden. Bei Verlusten von 70 bis 80 Prozent konnte er seine Truppe nur dann aus Freiwilligen ergänzen, wenn er ihren Kampf bei aller Härte sauber hielt. Und wenn sich das Tribunal an die Erklärung der 67 in britischer Gefangenschaft befindlichen Kommandanten erinnert, wird es zugeben müssen, daß [389] er bei seinen Männern eine Haltung und einen Geist geschaffen hat, die auch den Zusammenbruch überdauerten.

Ich habe mich bemüht, dem Tribunal die notwendigsten Tatsachen und einige rechtliche Erwägungen über den Seekrieg vorzutragen, um von seiten der Verteidigung die wichtigsten Probleme zu beleuchten, die hier zur Debatte stehen. Es handelt sich um die Beurteilung des Verhaltens von Admiralen im Seekrieg, und die Frage des völkerrechtlich Berechtigten ist hier aufs engste verknüpft mit der des militärisch Notwendigen. Ich muß es daher gerade bei der Beurteilung dieses Punktes der Anklage besonders bedauern, daß das Statut dieses Tribunals den angeklagten Offizieren ein Recht entzieht, das ihnen als Kriegsgefangenen durch die Genfer Konvention garantiert ist, nämlich die Aburteilung durch ein Kriegsgericht entsprechend den für die eigenen Offiziere gültigen Gesetzen und Bestimmungen. Nach Artikel 3 des Statuts ist es mir verwehrt, die Unzuständigkeit dieses Tribunals geltend zu machen. Ich kann daher das Tribunal nur bitten, die Unbilligkeit, die ich in der genannten Bestimmung des Statuts erblicke, dadurch selbst auszugleichen, daß es bei der Frage der militärischen Wertung und der moralischen Rechtfertigung den Handlungen dieser deutschen Admirale diejenigen Maßstäbe anlegt, die die Admirale ihres eigenen Landes anlegen würden. Der Soldat hat aus der praktischen Kenntnis der Kriegshandlungen, und zwar der eigenen wie der des Gegners, ein feines Empfinden dafür, wo der Kampf aufhört und das Kriegsverbrechen beginnt. Er weiß, daß die völkerrechtlichen Auffassungen über das, was im Seekrieg erlaubt oder verboten ist, entscheidend bestimmt werden durch die Interessen seines Landes. Eine Inselmacht wie Großbritannien mit langen und empfindlichen Seeverbindungen hat diese Fragen von jeher anders betrachtet als die kontinentalen Mächte. Die Haltung der Vereinigten Staaten vom Verzicht auf U-Bootkrieg durch die Root-Resolution des Jahres 1922 bis zum uneingeschränkten U-Bootkrieg gegen Japan im Jahre 1941 zeigt, wie eine veränderte seestrategische Lage auch veränderte rechtliche Wertungen mit sich bringt. Niemand kann wissen, wie eine veränderte seestrategische Lage auch veränderte rechtliche Wertungen mit sich bringt. Niemand kann wissen, wie weit die Entwicklung der Luftwaffe mit der Bombenwirkung mehr und mehr die Kriegsflotten unter Wasser drückt und alle bisherigen Auffassungen über den Unterseebootkrieg obsolet macht.22 Für den Seeoffizier sind das selbstverständliche Überlegungen, und sie sollten den Juristen davon abhalten, Streitfragen des Seekriegsrechts und der Seekriegspolitik auf dem Rücken derjenigen auszutragen, deren Berufspflicht es ist, Flotten zu führen.

[390] Im ersten Weltkrieg war der deutsche U-Bootkrieg von einem Sturm der Empörung begleitet gewesen. Mir erscheint gerade heute wieder bedeutsam, wie der englische Historiker Bell in einer offiziellen, nur für den Dienstgebrauch des Foreign Office bestimmten Schrift die Berechtigung dieser Empörung beurteilt. Ich zitiere:

»Es ist eine alte Regel militärischer Ehre, niemals die Taten eines Feindes, der hart und tapfer gekämpft hat, zu verkleinern. Wenn diese Regel in England befolgt worden wäre, würde die Öffentlichkeit den Platz, den der U-Boot-Handelskrieg in der Geschichte der Strategie und des Krieges einnehmen wird, besser würdigen. Unglücklicherweise sind die Schreckensschreie, sowie die unangebrachten Beschimpfungen der Presseleute von verantwortlicher Seite aus wiederholt worden mit dem Ergebnis, daß die Schlagworte von Piraterie und Mord in den Sprachschatz übergegangen sind und in den Herzen des Volkes entsprechende Gefühle ausgelöst haben.«23

Ich muß mich nun noch mit den weiteren Punkten der Anklage gegen den Großadmiral Dönitz befassen, die nicht den Seekrieg betreffen.

Es handelt sich zunächst um den Vorwurf der Vorbereitung von Angriffskriegen. Es ist bekannt, wie sehr gerade dieser Vorwurf bei den Berufsoffizieren wohl aller alliierten Länder Widerspruch gefunden hat. In Erwiderung auf derartige Angriffe in der Öffentlichkeit hat Justice Jackson die Gedanken der Anklage zu diesem Punkt gegenüber der Presse am 4. Dezember 194524 wie folgt formuliert:

»Ich habe es klar gemacht, daß wir diese Militaristen nicht verfolgen, weil sie ihrem Lande gedient, sondern weil sie es beherrscht und in den Krieg geführt haben; nicht weil sie den Krieg geführt, sondern weil sie zum Krieg getrieben haben.«

Wenn man diesen Maßstab der Anklage zugrunde legt, dann brauche ich zur Verteidigung des Großadmirals Dönitz gegen den Vorwurf der Vorbereitung von Angriffskriegen nur auf das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verweisen. Er war zu Kriegsbeginn ein verhältnismäßig junger Befehlshaber; seine einzige Aufgabe war die Ausbildung und Führung der U-Boote; er gehörte nicht zum Generalstab im Sinne der Anklage und hat an keiner der Ansprachen teilgenommen, die hier als Beweis für Kriegsabsichten [391] vorgelegt worden sind. Der Vorwurf, er habe die Besetzung von U-Bootstützpunkten in Norwegen angeregt, ist ebenfalls widerlegt. Das gleiche gilt von der Behauptung, er habe 1943 einen Angriff auf Spanien vorgeschlagen, um so Gibraltar zu erobern. Die Eroberung Gibraltars gegen den Willen Spaniens war während des ganzen Krieges und erst recht im Jahre 1943 außerhalb jeder Möglichkeit und Diskussion.

Als Admiral Dönitz am 1. Februar 1943 zum Oberbefehlshaber der Kriegsmarine ernannt wurde, befand sich der Krieg für Deutschland im Stadium der Defensive, ja gefährlicher Rückschläge auf allen Fronten. Diese Tatsache mag bedeutsam sein für die Teilnahme an der sogenannten Verschwörung. Die Anklage ist nicht gerade klar über den Zeitpunkt, in dem sie diese Teilnahme beginnen lassen will. In der Einzelanklage ist von intimen Beziehungen zu Hitler seit 1932 die Rede. Das ist jedoch ein offensichtlicher Irrtum. Admiral Dönitz hat den Führer erst im Herbst 1934 bei einer militärischen Meldung kennengelernt und in den folgenden Jahren insgesamt achtmal kurz gesprochen, immer nur über militärische Fragen und niemals allein. Da der Angeklagte außerdem keiner Organisation angehört hat, die von der Anklage der Verschwörung beschuldigt wird, sehe ich vor dem 1. Februar 1943 keinerlei Beziehung zu dieser Verschwörung.

Um so bedeutsamer ist hier die Frage der Rückwirkung des Beitritts zur Verschwörung, wie sie der Herr britische Ankläger an dem Beispiel von Eisenbahnattentätern erläutert hat. Dieser Gedanke einer Schuld, die zurückwirkt auf vergangene Ereignisse, ist dem deutschen Juristen schwer begreiflich zu machen. Die kontinentale Rechtsauffassung spiegelt sich in der Formulierung von Hugo Grotius wider. Ich zitiere:

»Zur Teilnahme an einem Verbrechen gehört die Kenntnis davon und die Möglichkeit, es zu verhindern«25

Ist schön der ganze Rechtsbegriff der Verschwörung in unseren Augen eine Sonderschöpfung des angelsächsischen Rechts, so gilt das erst recht für die Rückwirkung der sogenannten Verschwörung. Ein Urteil, das internationale Geltung beansprucht und das auch von den Völkern Europas, insbesondere den Deutschen verstanden werden soll, muß auf allgemein anerkannten Rechtsbegriffen beruhen. Das trifft aber gerade für eine rückwirkende Schuld auf keinen Fall zu.

Mag eine derartige rechtliche Konstruktion zweckmäßig sein für die Bekämpfung gewisser typischer Verbrechensformen, so scheint sie mir völlig unanwendbar bei der Beurteilung der Vorgänge, die hier zur Debatte stehen.

[392] Admiral Dönitz wurde im Zuge einer normalen und gänzlich unpolitischen militärischen Laufbahn zum Oberbefehlshaber der Kriegsmarine ernannt. Die Ernennung beruhte auf dem Vorschlag seines Vorgängers, Großadmiral Raeder, für den die in der Führung des U-Bootkrieges bewiesenen Fähigkeiten allein maßgebend waren. Einer Annahme bedurfte die Ernennung ebensowenig, wie irgendeine andere militärische Stellenbesetzung. Admiral Dönitz hatte damals nur die Gedanken, die wohl jeder Offizier in der gleichen Lage gehabt hätte, nämlich die Frage, ob er dieser Aufgabe gewachsen sein werde und ob er sie zum Nutzen der Marine und des Volkes erfüllen könne. Alle anderen Erwägungen, die die Anklage in diesem Zeitpunkt von ihm anscheinend erwartete, nämlich über die Rechtmäßigkeit des Parteiprogramms und der Parteipolitik seit 1922, sowie der deutschen Innen- und Außenpolitik seit 1933, können nur Fiktionen sein; mit den Tatsachen haben sie nichts zu tun. Derartige Fiktionen sind ohne zeitliche und sachliche Grenzen. Soll sich etwa die Verantwortung für vergangene Maßnahmen bei Übernahme einer hohen Position nur auf die Handlungen des amtierenden Kabinetts oder auch auf frühere Kabinette erstrecken und bis zu welchem Zeitpunkt? Soll sie nur die Innen- und Außenpolitik des eigenen Landes umfassen oder auch die der Verbündeten? Derartige Überlegungen sind logisch nicht zu widerlegen, sie führen aber zu unannehmbaren Ergebnissen und zeigen die praktische Unbrauchbarkeit des Gedankens einer Rückwirkung der sogenannten Verschwörung.

Es ist schon schwer genug, auch nur die Mitwirkung an einer solchen Verschwörung mit exakten Maßstäben zu messen, wenn es sich um Vorgänge handelt, die nicht krimineller, sondern militärischer oder politischer Natur sind. Was bedeuten Begriffe wie »Freiwilligkeit des Beitritts« und »Kenntnis des verbrecherischen Planes«, wenn ein Offizier in Zeiten höchster Not die Aufgabe übernimmt, den Seekrieg vor dem Zusammenbruch zu bewahren?

Auch die Anklage scheint das einzusehen; denn sie versucht, entsprechend ihrer allgemeinen Idee, Admiral Dönitz auf dem politischen Wege mit der Verschwörung zu verkoppeln. Das geschieht mit der Behauptung, er sei durch die Ernennung zum Oberbefehlshaber der Kriegsmarine Mitglied der Reichsregierung geworden. Grundlage der Behauptung bildet die Verordnung, wonach die Oberbefehlshaber des Heeres und der Kriegsmarine den Rang von Reichsministern erhalten und auf Anordnung des Führers an Kabinettssitzungen teilzunehmen haben.

Es liegt auf der Hand, daß jemand, der nur den Rang eines Reichsministers bekommt, nicht wirklich ein Reichsminister ist. Er ist auch nicht Mitglied des Kabinetts, wenn er nur auf besondere Anordnung daran teilnehmen darf. Gerade das zeigt, daß er nur [393] in fachlichen Fragen gehört werden sollte, aber niemals die Befugnis besaß, sich über die anderen Ressorts zu unterrichten, geschweige denn darüber mitzureden. Ohne diese Befugnis kann man jedoch von einer politischen Aufgabe und Verantwortung nicht sprechen. Für eine Tätigkeit als Minister fehlt auch jede gesetzliche Grundlage. Nach dem deutschen Wehrgesetz gab es für die Gesamtwehrmacht nur einen Minister, den Reichskriegsminister. Dessen Stelle blieb nach Verabschiedung des Generalfeldmarschalls von Blomberg unbesetzt. Die Geschäfte des Ministeriums nahm der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht wahr. Weder für das Heer, noch für die Marine wurde ein neues Ministerium geschaffen. Die Oberbefehlshaber des Heeres und der Kriegsmarine hätten somit Minister ohne Geschäftsbereich sein müssen. Da sie jedoch jeder einen Geschäftsbereich hatten, nämlich das Heer und die Marine, wäre eine derartige Ernennung ein Widerspruch zu allen staatsrechtlichen Gepflogenheiten. Als grundlegendes Merkmal jeder Ministertätigkeit muß die Aufgabe angesehen werden, solche Gesetze gegenzuzeichnen, an denen der Minister sachlich beteiligt ist. Es gibt kein einziges Gesetz, das vom Oberbefehlshaber der Kriegsmarine gegengezeichnet wäre. Ich habe dem Tribunal das an dem Beispiel der Prisenordnung gezeigt. Also auch und gerade bei Anlegung der rechtlichen Maßstäbe eines demokratischen Systems kann der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine nicht als Mitglied der Reichsregierung bezeichnet werden, weil ihm jede Mitwirkungsbefugnis bei den Akten der Gesetzgebung und jede Gesamtverantwortung für die Politik fehlte. Seine Aufgabe war eine militärische und sie blieb eine militärische, auch wenn man ihn aus Gründen der Etikette im Rang den Reichsministern gleichstellte.

Die Anklage hat nun selbst erkannt, daß die Reichsregierung in verfassungsrechtlichem Sinne während des Krieges nicht mehr bestand, und sie behauptet daher, daß die tatsächliche Regierung von denjenigen ausgeübt worden sei, die an den Lagebesprechungen im Führerhauptquartier teilgenommen hätten.

Wie alle hier vernommenen Zeugen bekundet haben, handelt es sich dabei um ein ausschließlich militärisches Ereignis, bei dem die eingegangenen Meldungen vorgetragen, militärische Maßnahmen besprochen und militärische Befehle erlassen wurden. Fragen der Außenpolitik wurden ausnahmsweise einmal erwähnt, wenn sie mit militärischen Fragen im Zusammenhang standen, aber vorgetragen und entschieden wurden sie in dieser Führerlage nie. Die Innenpolitik einschließlich des Sicherheitswesens stand überhaupt nicht zur Diskussion. Soweit Nicht-Soldaten daran teilnahmen, waren sie Zuhörer, die sich für ihre Ressorts informierten. Der Reichsführer-SS oder sein Vertreter waren zugegen für das Kommando der Waffen-SS, im letzten Kriegsjahr auch für das Ersatzheer.

[394] An dieser Führerlage hat der Großadmiral immer teilgenommen, wenn er im Führerhauptquartier war. Über alle Zusammenkünfte und Besprechungen des Oberbefehlshabers hat sein jeweiliger Begleiter Niederschriften angefertigt, und sie sind alle im Besitze der Anklage. Da sie nicht eine einzige Niederschrift vorgelegt hat, nach der der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine am Vortrag oder an der Entscheidung politischer Angelegenheiten beteiligt war, darf man wohl annehmen, daß derartige Niederschriften auch nicht existieren. Damit sind aber die Zeugenaussagen bestätigt, daß nämlich die Führerlage mit einer Regierung im politischen Sinne nicht das mindeste zu tun hatte, sondern ausschließlich ein Instrument der militärischen Führung war.

Somit besteht keinesfalls eine Gesamtverantwortung des Großadmirals für alle Vorgänge und Ereignisse seit 1943, die im Laufe dieses Verfahrens als verbrecherisch bezeichnet worden sind. Ich beschäftige mich daher nur mit denjenigen einzelnen Behauptungen, mit denen die Anklage Admiral Dönitz unmittelbar in Verbindung mit der Verschwörung zu bringen sucht. Dazu glaube ich mich um so mehr berechtigt, als das Tribunal hier vor kurzem eine Befragung von Zeugen über den Fall Katyn abgelehnt hat mit der Begründung, daß ja niemand dem Admiral Dönitz den Fall Katyn zur Last lege. Ich schließe daraus, daß ihm jedenfalls in den Augen des Tribunals nur solche Fälle zur Last gelegt werden, an denen seine direkte Beteiligung behauptet wird.

Das trifft zunächst nicht zu bei dem Führerbefehl zur Vernichtung von Sabotagetrupps vom 18. Oktober 1942. Die Anklage hat nachzuweisen versucht, daß dieser Befehl Admiral Dönitz kurz nach Dienstantritt als Oberbefehlshaber der Kriegsmarine ausführlich mit allen gegen ihn möglichen Bedenken vorgetragen worden wäre. Dieser Nachweis ist mißlungen. Tatsächlich hat er ihn, wie er selbst zugibt, im Herbst 1942 als Befehlshaber der U-Boote gelesen oder vorgetragen erhalten, und zwar in der Form, in der ihn die Frontbefehlshaber erhielten. Ich will hier nicht von den Umständen reden, die im Oberkommando der Wehrmacht zu Bedenken gegen diesen Befehl geführt haben. Denn alle diese Umstände waren für den Empfänger dieses Befehls an der Front nicht erkennbar. Für ihn handelte es sich um eine Repressalie gegen Saboteure, die nur dem äußeren Anschein nach Soldaten waren, aber nicht nach den für Soldaten geltenden Grundsätzen kämpften. Ob eine derartige Repressalie nach der Genfer Konvention überhaupt zulässig war und in welchem Umfang, entzog sich sowohl der Beurteilung wie der Zuständigkeit des Empfängers. Daß der Befehl, keinen Pardon zu geben und solche Männer in bestimmten Fällen dem SD zu überantworten, an sich gegen das Kriegsrecht verstieß, wird zum mindesten jeder höhere Offizier erkannt haben. Da aber das Wesen jeder Repressalie ist, daß sie ein Unrecht des Gegners mit eigenem [395] Unrecht vergilt, besagt diese Erkenntnis nichts für die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der befohlenen Repressalie. Wenn niemand anders befugt ist, Repressalien anzuordnen als die Staatsführung, dann kann man heute nicht von Hunderten oder Tausenden deutscher Offiziere verlangen, daß sie sich ebenfalls als zuständig ansahen und sich anmaßten, Befehle nachzuprüfen, deren tatsächliche und rechtliche Grundlagen ihnen völlig unbekannt waren. Hier gilt für den Frontbefehlshaber zumindest der Grundsatz, daß sich der Untergebene im Zweifel auf den erteilten Befehl verlassen kann.26

Die Anklage meint nun wohl, Admiral Dönitz hätte einige Monate später, als er Oberbefehlshaber der Marine war, die Möglichkeit und auch die Verpflichtung gehabt, sich über die Grundlagen des Kommandobefehls zu unterrichten. Diese Forderung verkennt die Aufgaben eines Oberbefehlshabers der Kriegsmarine. Dieser hat Seekrieg zu führen. Der gesamte deutsche Seekrieg, insbesondere der U-Bootkrieg stand aber im Frühjahr 1943 infolge der ungeheueren Verluste durch die feindliche Luftwaffe vor dem Zusammenbruch. Das waren die Sorgen, mit denen sich der neue Befehlshaber zu befassen hatte neben der Fülle der anderen neu an ihn herantretenden Fragen, die die Kriegsmarine betrafen. Wie kann man von einem solchen Mann verlangen, daß er sich, wie in den ruhigsten Zeiten, mit einem zurückliegenden Befehl befaßte, der mit dem Seekrieg nicht das mindeste zu tun hatte. Im Gegenteil, im Seekrieg gemachte Gefangene waren in einer besonderen Ziffer von dem Befehl ausdrücklich ausgenommen.

Ich muß hier etwas über die Befehlsverhältnisse einfügen. Die Einheiten der Kriegsmarine unterstanden der Seekriegsleitung nur in den Fragen, die Aufgabe der Marine waren, das heißt Krieg zur See und artilleristische Verteidigung der Küste. In den sogenannten territorialen Fragen unterstanden sie nicht der Seekriegsleitung, sondern dem Wehrmachtbefehlshaber des betreffenden Kriegsschauplatzes, in dem sich ihre Basis befand. Befehle über derartige Kriegsmaßnahmen an Land ergingen ohne Mitwirkung der Seekriegsleitung, und ihre Ausführung wurde der Seekriegsleitung auch nicht gemeldet. So wenig jemand im Ernst daran denken kann, einen General verantwortlich zu machen für den deutschen U-Bootkrieg, so wenig scheint es mir berechtigt, einem Admiral die Verantwortung auferlegen zu wollen für Befehle des Landkrieges.

Herr Präsident! Ich bin am Ende eines Abschnittes.

VORSITZENDER: Gewiß, wir vertagen uns nun.


[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


1 Vanselow, Völkerrecht, Berlin 1931, Ziffer 226i.


2 1935 beantragte der amerikanische Senator Ney ein Verbot der Operationsgebiete. 1937 stellt Charles Warren Antrag auf ihre Erörterung in der Gesellschaft für Völkerrecht. Und auch der schon erwähnte Konventionsentwurf amerikanischer Wissenschaftler von 1939 befaßt sich mit diesem Thema.


3 Théories stratégiques IV, Seite 323: »Meme en zone de guerre n'aura-t-on pas contre soi le damné article 22 du traité de Londres?«


4 Bauer, Das U-Boot, 1931. Bericht darüber von Capt. G. P. Thomson, R. N. in 76 Journal of the Royal News Instruction 1931, Seite 511.


5 Sperrgebiete im Seekrieg, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Band VIII, 1938, Seite 671.


6 Französisches Gelbbuch, Die Konferenz von Washington, Seite 88.


7 Bericht vom 8. Oktober 1940, Seite 3: »One thing is certain namely apart from vessels in declared war zones destruction of a merchant vessel is envisaged if even only after capture.«


8 Cmdr. Russel Grenfell, RN, The Art of the Admiral, London 1937, Seite 80, »The neutral merchants, however, are not likely to relinquish a highly lucrative trade without a struggle and thus there arises the acrimonious wrangle between belligerents and neutrals which is a regular feature of maritime warfare, the rules for which are dignified by the name of International Law.«


9 De jure pacis ac belli, Buch III, Kapitel I, § 6 cit Augustin. »One may conceal the truth wisely« und Cicero »Dissimulation is absolutely necessary and unavoidable, especially for those to whom the care of the state is entrusted.«


10 Admiral King, Bericht des amerikanischen Oberkommandos, deutsche Ausgabe 1946, Seite 157: »Wie immer man auch die Lage vom völkerrechtlichen Gesichtspunkt aus betrachten konnte, die amerikanische Marine nahm den Ereignissen im Atlantik gegenüber eine realistische Haltung ein.«


11 John Chamberlain, The Man who pushed Pearl Harbor, »Life«, vom 1. April 1946.


12 Manual for Courts Martial U. S. Army, 1928, Seite 10.


13 Zu diesem Punkt verweise ich auf die umfangreiche Literatur zum Recht der Selbsterhaltung (right of self-preservation) bei dringender Notwendigkeit (urgent necessity). Der Überfall auf die dänische Flotte 1807 wird ebenso darauf begründet wie die Hungerblockade gegen Deutschland.


14 Freiherr von Freytagh-Loringhoven, Völkerrechtliche Neubildungen im Kriege. Hamburg 1941, Seite 5.


15 Entnommen aus »Neue Auslese« 1936, Heft 1, Seite 16.


16 Von englischen Autoren nicht immer anerkannt. Vgl. z. B. A. C. Bell, A History of the Blockade of Germany etc. London 1937, Seite 213: »Die Behauptung, daß Zivilisten und bewaffnete Macht erst seit dem Jahr 1914 als einheitliche kriegführende Masse behandelt worden sind, ist eine der lächerlichsten, die je geäußert worden ist.«


17 Grenfell, The Art of the Admiral, London 1937, Seite 45 »By the early part of 1918, the civil population of Germany, was in a state of semistarvation, and it has been calculated that, as a result of the blockade, over 700000 Germans died of malnutrition.«


18 Siehe auch Protestnote der Sowjetregierung an den Britischen Botschafter vom 25. Oktober 1939, abgedruckt als Nr. 44 in »Urkunden zum Seekriegsrecht« Band I, herausgegeben vom Oberkommando der Kriegsmarine.


19 Siehe dazu z.B. Wheaten's International Law, 5th Edition, p. 727, Liddel Hart, The Revolution in Naval warfare, Observer vom 14. April 1946.


20 Oppenheim, Die Stellung des Kauffahrteischiffes im Seekrieg, Zeitschrift für Völkerrecht, 1914, Seite 165.


21 Über die Durchsetzung dieser Befehle im ersten Weltkrieg sagt Vidaud, Les navires de commerce armés pour leur défense, Paris 1936, Seite 63/64: »Les équipages eux-memes sont militarisés et soumis a la discipline militaire, ainsi que le capitain Alfred Sheldon appartenant a la réserve de la Marine Royale, a été condamné, le 8 septembre 1915 par le Conseil de guerre de Devonport, pour n'avoir pas attaqué un sous-marin allemand.«


22 Vgl. z.B. »Submarines in the Atomic Era« In New York Herald Tribune, European Ed., vom 27. April 1946. Seite 2.


23 A. C. Bell, Historical Section, Committee of Imperial Defense, A History of the Blockade of Germany and of the Countries associated with her in the great war 1914-1918. Vor der Einleitung steht der Vermerk: »This history is confidential and for official use only.« Zitiert nach der deutschen Ausgabe von Böhmert, Die englische Hungerblockade im Weltkrieg. Essen 1943.


24 Stars and Stripes, European Ed., vom 5. Dezember 1945.


25 Hugo Grotius, De jure pacis ac belli, Buch II, Kapitel XXI, § 2. »To participate in a crime a person must not only have knowledge of it but also the opportunity to prevent it.«


26 Hugo Grotius, De jure pacis ac belli, Buch II, Kapitel XXVI, § 4. »He can believe that in a matter of doubt he must obey his superior.«


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 18.
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