Nachmittagssitzung.

[435] MAJOR ELWYN JONES: Zeuge! Wußten Sie, daß die »Prinz-Eugen«-Division für das Blutbad in Lidice im Juni 1942 verantwortlich gewesen ist?

HAUSER: Ich habe den Ort nicht verstanden.


MAJOR ELWYN JONES: Es ist ein sehr berühmter Ort. Lidice, L-i-d-i-c-e.


HAUSER: Nein, ich bin bereits 1941 ausgeschieden, und die Division hatte mit mir nichts zu tun. Ich habe davon nichts gehört.


MAJOR ELWYN JONES: Haben Sie den Namen heute zum ersten Male gehört?


HAUSER: Ich möchte annehmen.


MAJOR ELWYN JONES: Die ganze Welt weiß von dem Blutbad in Lidice. Wollen Sie ernstlich vor dem Gerichtshof behaupten, daß Sie niemals davon gehört haben? Sie haben zugegeben, daß die »Prinz-Eugen«-Division eine SS-Division war, oder nicht?


HAUSER: Jawohl.


MAJOR ELWYN JONES: Da Sie gesagt haben, Einheiten der Waffen-SS hätten weder Dörfer angezündet noch Greueltaten an der Bevölkerung begangen, möchte ich, daß Sie Dokument D-944, GB-566, ansehen. Es ist eine Erklärung der Jugoslawischen Staatskommission zur Feststellung von Kriegsverbrechen auf Grund der Aussage eines SS-Mitgliedes, Holtzer Leander, der wie folgt aussagt:

»Im August 1943 steckte die 23. Kompanie auf Befehl des Bataillonskommandanten, Obersturmbannführer Wagner, unter dem Kommando des Kompanieführers, Untersturmbannführer Schuh, ein Dorf an der Bahnlinie Jablanica-Prozor in Brand, unterdessen wurde die Dorfbevölkerung erschossen. Im August 1943 zündete die 23. Kompanie auf Befehl derselben Person ein Dorf an der Bahnlinie Nikišc-Avtovac an, und die Dorfbevölkerung wurde erschossen. Der Erschießungsbefehl kam aus Jablanica, und die Dörfer waren am Morgen schon niedergebrannt. In Pancevo wurden die Erschießungen durch den Polizeiagenten Groß, früher Färbermeister, und durch Brunn aus der ›Prinz-Eugen‹-SS-Division aus Pancevo, früher Müllermeister, ausgeführt. Für die Erhängungen am Friedhof bekam er eine Belohnung von 20000 Dinar.«

Wußten Sie, daß Mitglieder der Waffen-SS zeitweilig dazu verwendet wurden, Gefangene zu erhängen?

HAUSER: Auffallend ist hierbei, daß eine Kompanie als 23. bezeichnet wird. Derartige Numerierungen haben wir nicht gehabt. Ich kann im übrigen nichts dazu sagen, da mir die Division niemals [435] unterstanden hat. In der Division »Prinz Eugen« dienten sehr viele Volksdeutsche aus dem Balkan. Auch der erste Kommandeur Fritsch war ein Volksdeutscher. Ich glaube, daß auf dem Balkan der Krieg ein anderes Gesicht zeigte, auf beiden Seiten, als wo anders.

MAJOR ELWYN JONES: Ich möchte mich nun mit der Einheit der SS-Organisation beschäftigen. Ich behaupte, daß die Waffen-SS, die Allgemeine SS, der SD und die Polizeiabteilungen der SS eine große Einheit innerhalb des Nazi-Staates bildeten. Stimmen Sie dem zu?


HAUSER: Nein. Ich habe bis jetzt immer wieder ausgeführt, daß diese scheinbare Einheit nicht bestand, da wir mit der Allgemeinen SS keine Beziehung hatten, zum SD gar keine, und daß wir völlig selbständig unter Befehl des Heeres eingesetzt waren. Nur vorübergehend waren schwache Teile der Waffen-SS unter dem Höheren SS- und Polizeiführer für rückwärtige Aufgaben herausgezogen, und so scheint es auch um Warschau gewesen zu sein, wo gewissermaßen die Etappentruppen der Kavalleriebrigade...


MAJOR ELWYN JONES: Unterstand die Waffen-SS, was Disziplin und Beförderung betrifft, nicht Himmler?

HAUSER: Nur in Sachen der Gerichtsangelegenheiten. Zunächst waren die Gerichtsherren, das waren die Divisionskommandeure, zuständig. Sie mußten aber alle Urteile über ein gewisses Strafmaß einreichen an Himmler zur Bestätigung.


MAJOR ELWYN JONES: Hören Sie zu, was der Führer der SS, Himmler, über die Einheit seiner Organisation, dieser bewaffneten SS, zu sagen hat. Er machte diese Erklärungen anläßlich einer Ansprache an die Offiziere der SS-Leibstandarte »Adolf Hitler«:

»Denn leben wird diese Waffen-SS nur dann, wenn die Gesamt-SS lebt, wenn das gesamte Korps wirklich ein Orden ist, der in sich nach diesen Gesetzen lebt und sich darüber klar ist, daß ein Teil ohne den anderen nicht denkbar ist. Ihr seid nicht denkbar ohne die Allgemeine SS, diese ist nicht denkbar ohne Euch. Die Polizei ist nicht denkbar ohne die SS, wir sind aber auch nicht denkbar ohne diese Exekutive des Staates, die in unserer Hand ist.«

Das ist ein Auszug aus 1918-PS. Und dann sagt er wieder, und zwar im Jahre 1943:

»Es muß so sein und es muß so werden, daß auch unter dem zehnten Reichsführer-SS dieser Orden der SS mit allen seinen Sparten – Gesamtgrundlage Allgemeine SS, Waffen-SS, Ordnungspolizei, Sicherheitspolizei, die ganze Wirtschaftsverwaltung, Schulung, weltanschauliche Erziehung, die ganze Sippenfrage – ein Block, ein Körper, ein Orden ist.«

[436] Das ist aus 1919-PS. Ist das nicht ein wahrheitsgetreues Bild der SS?

HAUSER: Er sagt nicht, es wäre so, er sagt, es muß so sein und soll es werden, weil er merkte, daß die Einheit nicht vorhanden war.

MAJOR ELWYN JONES: Schließlich möchte ich Ihnen Hitlers Gedanken über die Waffen-SS vorlegen. Es ist Dokument D-665, GB-280, auf das ich bereits heute morgen verwiesen habe.


VORSITZENDER: Sie haben die Nummer des Dokuments nicht angegeben, in dem vom Jahre 1943 die Rede war.


MAJOR ELWYN JONES: Das ist das berühmte Dokument 1919-PS, US-170, Euer Lordschaft.


[Zum Zeugen gewandt:]


Dies sind die Gedanken Hitlers über die Waffen-SS. Er sagt, daß das Großdeutsche Reich in seiner endgültigen Gestalt mit seinem Aufbau nicht ausschließlich Volkskörper umspannen würde, die von vornherein dem Reich wohlwollend gegenüberstehen:

»Über den Kern des Reiches hinaus ist es daher notwendig, eine Staatstruppenpolizei zu unterhal ten, die in jeder Situation befähigt ist, die Autorität des Reiches im Innern zu vertreten und durchzusetzen.«

Dann fährt er fort:

»In den Reihen des Heeres nach Bewährung im Felde in die Heimat zurückgekehrt, werden die Verbände der Waffen-SS die Autorität besitzen, ihre Aufgaben als ›Staatspolizei‹ durchzuführen.«

Dies wiederum ist ein Bild der Einheit der SS, gezeichnet von dem Führer des Nazi-Staates. Behaupten Sie, er hätte in dieser Beziehung unrecht, und Sie hätten recht?

HAUSER: Nein, das sind seine Zukunftsgedanken, die noch nicht verwirklicht waren und die er einmal nach dem Krieg verwirklichen wollte.

MAJOR ELWYN JONES: Ich habe keine weiteren Fragen mehr.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Herr Vorsitzender! Um das ausführliche Kreuzverhör meines verehrten britischen Kollegen zu ergänzen, möchte ich dem Zeugen einige Fragen stellen.

Ich lege dem Gerichtshof unter Nummer USSR-520 den Bericht vor...


VORSITZENDER: Haben Sie neue Punkte vorzubringen oder neue Dokumente vorzulegen?


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Ich habe einige neue Dokumente vorzulegen, und im Zusammenhang damit habe ich nur einige [437] Fragen, tatsächlich nur drei oder vier Fragen an den Zeugen zu richten.

Unter Nummer USSR-520 lege ich dem Gerichtshof den Schlußbericht der Jugoslawischen staatlichen Kommission vor. Dieser ist speziell der SS-Gebirgsdivision »Prinz Eugen« gewidmet. Herr Elwyn Jones hat bereits eine Reihe von Dokumenten zitiert, die sich auf diese Division beziehen. Es ist ein ausführliches Dokument.

Ich bitte den Zeugen, seine Aufmerksamkeit auf die Seiten 3, 4 und 5 zu lenken. Dort findet sich eine Liste der durch diese Division bei einer einzigen Aktion vernichteten Menschen, wobei es sich nicht um die Namen einzelner Personen handelt, sondern nur um die Namen der von dieser Division umgebrachten Familien. Ich bitte den Zeugen, mir zu folgen, während ich zwei Absätze dieses umfangreichen Berichts verlese. Ich beginne das Zitat auf Seite 5 des russischen Textes:

»Nach beendetem Massaker zogen diese SS-Truppen in der Richtung der Dörfer Sriyane, Wisko, Gorny-Dolak und Putischik ab, um dort Mord und Brandstiftung fortzusetzen.«


VORSITZENDER: Können Sie uns sagen, auf welcher Seite des englischen Textes das steht?

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Jawohl, Herr Vorsitzender, es ist auf Seite 6, der vierte Absatz vom Ende des Dokuments. Darf ich fortfahren, Herr Vorsitzender?

VORSITZENDER: Ja.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW:

»Nach beendetem Massaker zogen diese SS-Truppen in der Richtung der Dörfer Sriyane, Wisko, Gorny-Dolak und Putischik ab, um dort Mord und Brandstiftung fortzusetzen. Sämtliches Vieh, das sie in den niedergebrannten Dörfern fanden, führten sie mit sich fort. Diese ganze Serie von Verbrechen, die im März 1944 im Bezirk Split begangen wurden, zeichnet sich durch einen besonderen Umstand aus, und zwar durch den brutalen Zynismus, welcher in der Kriminalchronik bisher nicht bekannt war. Die Verbrecher schlossen Frauen und Kinder in mit Heu und Stroh gefüllten Ställen ein, hielten ihnen dort Reden und verbrannten sie sodann bei lebendigem Leibe.«

Ich frage Sie, Zeuge, steht nicht diese Beschreibung der schändlichsten Verbrechen gegen die Menschlichkeit im schroffen Widerspruch zu Ihren Aussagen über die Tätigkeit der Waffen-SS?

HAUSER: Von den beiden Absätzen kann ich nur feststellen, daß Split auf dem Balkan liegt. Weiter weiß ich nichts. Ich weiß [438] nicht, welche Einheiten damit gemeint worden sind. Ich kann dazu nicht Stellung nehmen.

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Ich werde Ihnen ein anderes Dokument vorlegen lassen, das eine Erklärung Ihres alten Bekannten August Schmidthuber darstellt. Erinnern Sie sich an den Namen dieses Generals?


HAUSER: Ja, den Namen kenne ich.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Vielleicht werden Sie sich auch daran erinnern, daß er ein Bataillon der Division »Das Reich« in der Zeit befehligte, als Sie Kommandeur dieser Division waren.


HAUSER: Er war in der Division, ehe ich die Division hatte. Daher kenne ich ihn. Er ist dann aber lange Zeit auf dem Balkan verwendet worden.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Aus den Ausführungen dieses Generalmajors der Waffen-SS möchte ich nur einen Satz zitieren. Ich lasse Ihnen diese Stelle sofort zeigen. Das Original des Protokolls habe ich dem Gerichtshof vorgelegt. Bitte hören Sie zu; Seite 3 des russischen Textes:

»Ein Kriegsberichterstatter teilte mir mit, daß der Bataillonskommandeur meines 1. Bataillons Kasserer in Krivaja Reka eine große Anzahl von Zivilpersonen in die Kirche einschließen« – ich betone, in die Kirche – »und diese in die Luft sprengen ließ. Wieviele Personen dabei ums Leben kamen, ist mir unbekannt.«

Halten Sie solche Tatsachen für ein schweres Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Zeuge, oder nicht?

HAUSER: Es scheint sich nur um Übermittlung durch mehrere Münder gehandelt zu haben. Unmittelbare Zeugen haben hier keine Aussagen gemacht.

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Nein, es ist eine Aussage eines Divisionskommandeurs über eine offizielle Mitteilung eines Kriegsberichterstatters. Es ist der Bericht eines Generals der Waffen-SS, ein Bericht aus erster Quelle und nicht vom Hörensagen.


HAUSER: Da äußert sich aber ein Kriegsberichterstatter, der es von einem Bataillonskommandeur gehört haben soll. Aber sachlich kann ich dazu keine Stellung nehmen, weil ich dort nicht gewesen bin, die Division mir nie unterstanden hat.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Dann werden Sie vielleicht zu einem anderen Dokument Stellung nehmen. Ich bitte, dem Zeugen das Dokument USSR-513 vorzulegen. Habe ich gestern richtig verstanden, Zeuge, daß Sie behaupteten, daß die Waffen-SS keine Geiseln ermordet hat?


[439] HAUSER: Ich habe sogar gesagt meines Wissens, daß von den mir unterstandenen Divisionen nicht einmal Geiseln festgenommen worden sind.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Ich werde Ihnen nur drei Sätze aus der Erklärung des SS-Sturmbannführers Breimaier, Kommandant eines Bataillons der Division »Prinz Eugen«, zitieren. Bitte hören Sie zu:

»Am 3. XI. 1943 gegen 20 Uhr wurde aus der Lauer ein deutscher Soldat in der Velika-Straße in Sinj getötet.

Nachdem es trotz allen Bemühungen, den Täter vorzufinden, nicht gelingen konnte und die Bevölkerung uns in dieser Angelegenheit nicht unterstützte, werden 24 Zivilpersonen erschossen und die eine erhängt.

Dieses Urteil wird am 5. XI. 1943 um 5.30 Uhr vollgestreckt. Breimaier, e. H. SS-Sturmbannführer und Bataalionskommandant.«1

Das Folgende lasse ich aus, es hat keine große Bedeutung. Ist das nicht ein Beweis für die typischen von der Waffen-SS durchgeführten Geiselerschießungen?

HAUSER: Ich höre den Namen Breimaier zum erstenmal. Ich weiß nicht, ob er irgendwie vorher ein Standgericht abgehalten hat. Wenn es so ist wie hier, dann wäre er dazu nicht berechtigt gewesen.

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Vielleicht gelingt es mir, Sie durch Bilder zu überzeugen. Zeigen Sie dem Zeugen das Photo Nummer 7 mit den zwei abgehackten Köpfen. Mit Erlaubnis des Gerichtshofs werde ich einen kurzen Auszug aus dem Bericht der Jugoslawischen staatlichen Kommission zitieren. Das von uns beglaubigte Original dieses Berichts wird dem Gerichtshof vorgelegt. Im Augenblick liegt es dem Zeugen vor. Bitte hören Sie zu, wie diese Leute geköpft worden sind.

»Am 9. Juni 1944 und an den folgenden Tagen haben SS-Truppen aus Triest an der slovenischen Bevölkerung im slovenischen Küstengebiet die oben festgestellten Gewalttaten und Verbrechen begangen...«

Ich lasse die beiden folgenden Sätze, welche Wiederholungen darstellen, aus.

»An jenem Tage haben die Hitler-Verbrecher zwei Soldaten der Jugoslavischen Befreiungsarmee und der Slovenischen Partisanenverbände gefangengenommen. Sie brachten sie nach Razorie, wo sie ihre Gesichter mit Bajonetten verstümmelten, ihnen die Augen ausstachen und sie dann fragten, ob sie nun den Genossen Tito sehen können. Daraufhin riefen sie die [440] Bauern zusammen und köpften dann beide Opfer vor dem Hause Sedejs. Nachher legten sie die Köpfe auf einen Tisch. Später wurden nach einem Kampfe bei einem gefallenen Deutschen die Aufnahmen erbeutet und man kann daraus ersehen, daß sie die ebengeschilderte Begebenheit wiedergeben, nämlich das Verbrechen blutrünstiger deutscher Henker in Razorie.«

Glauben Sie nicht, daß das typische Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind?

HAUSER: Wenn sie von Männern der Waffen-SS ausgeführt wären, wären es Verbrechen. Das ist aber nirgends bewiesen hier, und das wäre ja nur eine von den 35 Divisionen vom Balkan, die verallgemeinert wird für das ganze Korps der Waffen-SS.

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Dann werde ich mir gestatten, Ihnen noch ein deutsches Originaldokument vorzulegen. Es ist das Dokument USSR-133. Es ist ein Informationsschreiben des deutschen Oberkommandos an das italienische Oberkommando. Ich werde nur zwei Sätze daraus zitieren. Sie haben gestern behauptet, daß die Waffen-SS die Kriegsgefangenen nicht ermordet hat. Habe ich Sie richtig verstanden?


HAUSER: Jawohl.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Also bitte, folgen Sie mir. Ich werde zwei Sätze aus diesem deutschen Originaldokument verlesen. Der erste Satz am Beginn des Textes:

»SS-Division steht mit Westgruppe bei Ripac vor Straßensperren, an deren Beseitigung gearbeitet wird.«

Ich lasse die nachfolgenden Sätze aus und fahre fort:

»Bei erfolgreichem Gefecht 23 Tote, 34 Verwundete, über 100 gezählte Feindtote, 47 Gefangene erschossen...«

Bitte achten Sie auf die drei Worte

»... 47 Gefangene erschossen...« und dann »363 vorläufig festgenommen.«

Finden Sie nicht, wenn sogar in einem Informationsschreiben von einem Kommando an ein anderes offiziell von Erschießung von Kriegsgefangenen gesprochen wird, daß dieses zur Praxis der Waffen-SS gehörende Vorgehen ein recht grausames ist?

HAUSER: Das sagt ein Oberleutnant über Verbrechen, die ein SS-Verband gemacht haben soll, ohne daß er irgendwelche Angaben macht, wozu diese Einheiten gehörten. Ich kann dazu auch nicht Stellung nehmen.

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Ich finde, daß die Zahl von 47 erschossenen Gefangenen doch ein ganz konkreter Beweis ist. Sind Sie denn anderer Ansicht?


[441] HAUSER: Ich habe keinen Beweis dafür, daß das Männer der Waffen-SS gewesen sein sollen.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Dann bitte ich Sie, mir noch einige Fragen zu beantworten. Ist Ihnen bekannt, wo das 3. SS-Tankkorps in Rußland eingesetzt war?

HAUSER: Das 3. Tankkorps? Das dritte? Ist das ein Korps, ein Panzerkorps? Das ist, glaube ich, im südlichen Abschnitt eingesetzt gewesen.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Nein, es war in Estland eingesetzt. Kennen Sie den General Steiner?


HAUSER: Jawohl, der Kommandierende General war der General Steiner.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Wissen Sie, wo die »Totenkopf-Division« eingesetzt war?


HAUSER: Jawohl, wir haben heute schon darüber gesprochen.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Sie war in den Bezirken Demjansk und Pawlowsk und anderen Bezirken des Gebietes Nowgorod eingesetzt. Stimmt das?


HAUSER: Ich hörte eben den Namen Demjansk, habe ich den richtig gehört?


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Ja.


HAUSER: Ja, da ist eine Division gewesen.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Der Kommandeur dieser Division war Generalmajor Eicke. Ist das richtig?


HAUSER: Eicke? Eicke, jawohl.

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Und wo war die Division »Adolf Hitler« eingesetzt?


HAUSER: Zum selben Zeitpunkt wie die Division »Totenkopf« bei Demjansk war? Ich glaube, auch im südlichen Abschnitt Demjansk, ich glaube, das war im Jahre 1942 oder 1941.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Ganz richtig. General Simon befehligte diese Division, ist das richtig?


HAUSER: Simon war nachher der Nachfolger von Eicke, ja. Das ist dieselbe Division gewesen.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Stimmt ganz genau. Nun sagen Sie mir, wann Obergruppenführer Dietrich die Division »Adolf Hitler« befehligte. War das später?


HAUSER: Nein, er war es bis zum Sommer 1943.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Wissen Sie, wo die 134. SS-Division eingesetzt war?


[442] HAUSER: Solche hohen Nummern haben wir nicht gehabt.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Und die 97. SS-Division »Goldene Lilie«?


HAUSER: Das hat's nicht gegeben. Wir haben höchstens 35 bis 40...

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Aber die »Goldene Lilie« war eine SS-Division, stimmt es?


HAUSER: Ich höre den Namen zum erstenmal. Wie war es?


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Goldene Lilie.


HAUSER: Nein, ist mir ein völlig neuer Begriff.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Und die Sturmbrigade »Langemarck«. Ist der Name für Sie auch neu, oder haben Sie schon einmal davon gehört?


HAUSER: Es hat ein Bataillon »Langemarck« gegeben, das muß auch ein Teil des 3. Germanischen Panzerkorps gewesen sein.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Ist Ihnen der Sturmbannführer Sehling bekannt?


HAUSER: Ich habe den Namen nicht verstanden.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Sturmbannführer Sehling.


HAUSER: Nein, nein, ich kenne ihn nicht.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Und der Name des Generalleutnants Lüneberg?


HAUSER: Lingeberg? Jawohl.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Nein, Lüneberg.


HAUSER: Er war Kommandeur der SS-Polizeidivision. Ja, die SS-Polizeidivision hatte der General Lüneberg.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Sehr richtig, danke sehr.

Herr Vorsitzender! Ich lege dem Gerichtshof einen Bericht der Außerordentlichen staatlichen Kommission über die Tätigkeit der Waffen-SS in den besetzten Gebieten und über ihre Behandlung der Zivilbevölkerung und der Kriegsgefangenen vor. Dieser Bericht ist auf Grund des Materials verfaßt, das von der Außerordentlichen staatlichen Kommission vorgelegt worden ist. Er ist vom verantwortlichen Sekretär der Außerordentlichen staatlichen Kommission, Bogojawlensky, unterschrieben und mit einem Stempel versehen. Vielleicht wird er dazu beitragen, die Arbeit des Gerichtshofs bei der Prüfung des von der Außerordentlichen staatlichen Kommission bereits vorgelegten Materials zu erleichtern.


VORSITZENDER: Oberst Smirnow! Haben Sie das Original dieses Dokuments?


[443] OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Jawohl, Herr Vorsitzender.


VORSITZENDER: Darf ich es sehen?

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Jawohl.


VORSITZENDER: Oberst Smirnow! Haben Sie den Bericht der Außerordentlichen Kommission bereits vorgelegt?


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Jawohl, Herr Vorsitzender, eine Reihe von Berichten der Außerordentlichen Kommission, Berichte über die Estnische SSR, über Kiew, Charkow und so weiter, ist bereits vorgelegt. Dieser Bericht stellt nur eine Zusammenfassung des bereits vorgelegten Materials dar.


VORSITZENDER: Oberst Smirnow! Setzt sich dieses Dokument aus Auszügen aus den Berichten der Außerordentlichen Kommission zusammen?


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Nein, Herr Vorsitzender, eigentlich ist es nur eine genaue Aufzählung der verschiedenen militärischen Einheiten, die in diesem oder jenem Gebiet eingesetzt waren. Es sind keine Auszüge aus dem Bericht der Außerordentlichen staatlichen Kommission, sondern eine Aufzählung einzelner Einheiten oder SS-Unterabteilungen, die in diesem oder jenem Gebiet eingesetzt waren. Überwiegend enthält es die Tatsachen, die als Grundlage bei der Beurteilung einzelner dieser Einheiten dienten. Sie sind alle in den Berichten der Außerordentlichen staatlichen Kommission enthalten, die dem Gerichtshof bereits vorliegen.


VORSITZENDER: Oberst Smirnow! Ich glaube, der Gerichtshof erkennt die Mühe an, die Sie sich mit der Vorbereitung dieses Schriftstücks gegeben haben, um dem Gerichtshof die Arbeit zu erleichtern. Er hält es jedoch für besser, sich an den Bericht der Außerordentlichen Kommission zu halten, der bereits als Beweismaterial vorliegt.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Jawohl, Herr Vorsitzender. Ich habe keine weiteren Fragen an den Zeugen.


VORSITZENDER: Zeuge! Welche Einheit haben Sie bei Ausbruch des Krieges gegen Rußland befehligt?


HAUSER: Bei Beginn des Krieges war ich Kommandeur der Division »Das Reich«.


VORSITZENDER: »Das Reich«? Wo war diese Division bei Ausbruch des Krieges stationiert?


HAUSER: Sie wurde im mittleren Abschnitt der Ostfront eingesetzt.


VORSITZENDER: Im mittleren Abschnitt der Ostfront? Wurde sie bei dem ersten Angriff auf die Sowjetunion eingesetzt?


[444] HAUSER: Der Angriff war westlich der Beresina und südlich von Brest-Litowsk. Aber dort wurde die Division noch nicht eingesetzt, sondern wurde nachgezogen.


VORSITZENDER: Sie meinen, sie wurde nicht am ersten Tage eingesetzt?


HAUSER: Nein, sie wurde als hintere Staffel nachgezogen.


VORSITZENDER: Wie lange nach Beginn des Angriffs?


HAUSER: Jawohl, aber es standen an den Einbruchstellen mehrere Divisionen hintereinander, weil ja die motorisierten Divisionen nur auf den guten Straßen vorwärts geführt werden konnten.


VORSITZENDER: Ich habe Sie gefragt, wie lange nach Beginn des Angriffs Ihre Division eingesetzt wurde?


HAUSER: Nur zwei bis drei Tage nach Ausbruch der Feindseligkeiten.


VORSITZENDER: Und Sie erklären dem Gerichtshof, daß Sie damals oder ungefähr zu jenem Zeitpunkt niemals von dem Befehl, die Kommissare zu töten, gehört haben?


HAUSER: Ich habe bereits ausgeführt, daß wir den Befehl über die Kommissare nicht bekommen haben und daß nach ihm in der Division nicht gehandelt worden ist. Ich weiß nur, daß wir den Befehl später bekommen haben »zur Absonderung« der Kommissare, und ich habe bereits ausgeführt, daß die Truppe damit wenig zu tun hatte, weil die Kommissare bei der Truppe nicht erkannt wurden.


VORSITZENDER: Sie sagen, daß Sie den Befehl nicht erhalten haben. Ich habe Sie aber gefragt: Haben Sie von diesem Befehl gehört?


HAUSER: Wie der zweite Befehl kam über »Absonderung«, glaube ich, gehört zu haben, daß ein anderer Befehl schon vorher ergangen war, daß er aber vom Generalkommando an viele Stellen nicht ausgegeben worden ist.


VORSITZENDER: Dieser Befehl, die Kommissare zu töten?


HAUSER: Den Befehl haben wir nicht bekommen, und von diesem ersten Befehl sprach ich.


VORSITZENDER: Nun, Sie sagten, daß Sie von dem anderen Befehl gehört hatten, als Sie den zweiten Befehl erhielten. Ich möchte nun wissen, ob der andere Befehl der Befehl über die Tötung der Kommissare war.


HAUSER: Ich habe die Frage nicht genau verstanden.


VORSITZENDER: Sie erklärten, Sie hätten einen zweiten Befehl erhalten, die Kommissare abzusondern, und Sie hätten zu jenem Zeitpunkt vom ersten Befehl erfahren. Wie lautete der erste Befehl?


[445] HAUSER: Ich glaube, daß ich vom ersten Befehl gehört habe, dem Befehl, die Kommissare zu töten, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt, wie der Befehl ergangen war, abzusondern.


VORSITZENDER: Der Zeuge kann sich nunmehr zurückziehen.


RA. PELCKMANN: Darf ich noch etwas sagen, Herr Vorsitzender?


VORSITZENDER: Ja, gewiß. Ich dachte, Sie wären fertig.


RA. PELCKMANN: Im Laufe des Kreuzverhörs dieses Zeugen haben die Britische und Russische Anklagebehörde, soviel ich übersehen habe, 20 bis 30 verschiedene völlig neue Dokumente vorgelegt. Nicht alle Dokumente sind zum Gegenstand der Befragung des Zeugen gemacht worden.


VORSITZENDER: Dr. Pelckmann! Der Zweck eines Rückverhörs ist, Fragen zu stellen und nicht, zu argumentieren.

RA. PELCKMANN: Ich tue es, Herr Vorsitzender. Ich stelle keine Fragen wegen der Dokumente, die ich noch näher bezeichnen werde. Aber auch die Anklagebehörde hat keine Fragen gestellt. Ich bin der Meinung, daß sie nicht verwertet werden können. Ein Dokument ist in polnischer Sprache, ich kann es leider nicht lesen und auch deswegen keine Fragen stellen.

Aus einem Dokument, Herr Zeuge, das in englischer Sprache ist und 184 Seiten umfaßt mit dem Titel »German Crimes in Poland« (Die deutschen Verbrechen in Polen) halte ich Ihnen ein Plakat vor, nur als Beispiel. Lesen Sie bitte das Plakat durch, und sagen Sie mir, was das Plakat mit der Waffen-SS zu tun hat, und geben Sie, wenn möglich, dem Hohen Gerichtshof die Seite an.


HAUSER: Das Plakat ist hinter der Seite 184. Es enthält eine Bekanntmachung des SS- und Polizeiführers, ist also ein Organ des Höheren SS- und Polizeiführers und hat also mit der Waffen-SS, wie schon mehrfach ausgeführt worden ist, nichts zu tun.


RA. PELCKMANN: Ich lasse Ihnen weiter vorlegen ein Dokument Nummer 4039-PS, über das Sie seitens der Anklagebehörde nicht befragt worden sind. Sagen Sie bitte, was hat dieses Dokument mit der Waffen-SS zu tun?


HAUSER: Hier hat der Distriktschef Warschau, also ein dem Generalgouverneur unterstehender Beamter, eine Veröffentlichung gemacht, die mit der Waffen-SS nichts zu tun hat.


RA. PELCKMANN: Steht da nicht irgend etwas darin von der Waffen-SS?


HAUSER: Es steht nur darin, daß die deutsche Wehrmacht...


RA. PELCKMANN: Sprechen Sie deutlich, steht irgend etwas darin von der Waffen-SS?


[446] HAUSER: Ich bedauere, diese Frage verneinen zu müssen, es steht davon nichts darin.


RA. PELCKMANN: Ich lege Ihnen nun weiter vor Nummer 4038-PS. Auch dieses Dokument ist nicht von der Anklagebehörde vorgelegt worden. Lesen Sie bitte in Ruhe, und sagen Sie, was hat dieses Dokument mit der Waffen-SS zu tun?


VORSITZENDER: Um welche Nummer handelt es sich?


RA. PELCKMANN: 4038-PS, Euer Lordschaft.


HAUSER: Auch das ist eine Veröffentlichung des Chefs des Distrikts Warschau. Er untersteht dem Generalgouverneur des Generalgouvernements und hat mit der Waffen-SS nichts zu tun.

RA. PELCKMANN: Ich überreiche ferner ein Dokument D-954; soweit ich erkennen kann, kann es auch 957 heißen. Das ist ein Zeugenverhör vom 27. Mai 1946 des...


VORSITZENDER: Meiner Meinung nach sprechen all diese Dokumente für sich selbst, und wenn sie mit der Waffen-SS nichts zu tun haben, dann wird der Gerichtshof diese Tatsache zur Kenntnis nehmen.


RA. PELCKMANN: Ja, Herr Präsident, dann frage ich mich, warum sie vorgelegt worden sind. Ich erlaube mir, darauf hinzuweisen, daß sie keinen Zusammenhang haben. Ich lege das zweite Dokument nicht mehr vor, da Herr Präsident mir die Anregung gegeben haben.


[Zum Zeugen gewandt:]


Und können Sie beurteilen, wie Sie behauptet haben, ob in diesem Buch D-956, das Sie gehabt haben, hinsichtlich der Waffen-SS etwas enthalten ist?

HAUSER: Ich habe während der kurzen Durchsicht noch keine Beziehungen feststellen können.

RA. PELCKMANN: Danke sehr. Sie sind erinnert worden, Herr Zeuge, an die Rede Himmlers in Charkow. Sie haben gesagt, diese Auffassung Himmlers war falsch, daß der Terror der Truppe genützt habe. Haben Sie diese Auffassung Himmler gegenüber geäußert und in welcher Form?


HAUSER: Ich habe noch am selben Tage meine Ansicht dem Reichsführer Himmler gemeldet, und zwar, wie das bei militärischen Untergebenen üblich ist, unter vier Augen.


RA. PELCKMANN: Es ist gesprochen worden von der SS-Division »Prinz Eugen«. Wie viele Divisionen der Waffen-SS gab es?


HAUSER: Es hat meines Wissens über 35, sogar noch mehr gegeben, die aber nicht alle zur gleichen Zeit bestanden haben. Eine [447] von diesen Divisionen war auch »Prinz Eugen«, von der ich schon sagte, daß sie viele Volksdeutsche in ihren Reihen hatte.


RA. PELCKMANN: Trifft es auch zu, daß in dieser Division auch Serben und Kroaten gewesen sind?


HAUSER: Ich kann Einzelheiten darüber nicht sagen. Wir hatten mehrere Divisionen auf dem Balkan, die auch Kroaten, Montenegriner und Muselmanen hatten.


RA. PELCKMANN: Wissen Sie, daß der Kampf auf dem Balkan von beiden Seiten besonders scharf geführt worden ist, und sind Ihnen auch Greueltaten von der anderen Seite gemeldet worden? Ich frage das nicht, um festzustellen, daß Greueltaten von der anderen Seite begangen worden sind, sondern ich frage es nur, um festzustellen, daß man aus einzelnen Greueltaten nicht auf ein System der Gegenseite schließen kann.


HAUSER: Ich habe keinen eigenen Einblick in die Kampfverhältnisse auf dem Balkan gehabt, aber aus der Geschichte weiß ich, daß sogar auch vor dem ersten Weltkrieg solche Exzesse auf dem Balkan stattgefunden haben.


RA. PELCKMANN: Wissen Sie von der Ostfront aus Berichten, die Sie erhalten haben, und ich mache wieder dieselbe Einschränkung, daß die Absicht meiner Frage ganz klar wird...


VORSITZENDER: Dr. Pelckmann! Der Zeuge sagte doch, daß er keine Einzelheiten über den Krieg auf dem Balkan wisse. Deshalb sind alle Fragen, die Sie an ihn stellen, bedeutungslos.


RA. PELCKMANN: Herr Zeuge! Verstehen Sie, daß ich nun die östliche Front in meine Frage einbeziehe?


HAUSER: Jawohl. Derartige Vorkommnisse haben stattgefunden. Sie sind zentral gesammelt worden, sie sind alle vorgelegt worden durch das OKH, auch, glaube ich, vom Roten Kreuz in Genf. Einzelheiten kann ich nicht angeben.


RA. PELCKMANN: Ist Ihnen bekannt, daß Berichte dieser Art gesammelt wurden?


HAUSER: Ja.


RA. PELCKMANN: Können Sie aus diesen Tatsachen den Schluß ziehen, daß die Rote Armee das systematisch getan hat?


HAUSER: Sie werden von mir darüber wohl eine Erklärung nicht verlangen können, ob sie systematisch gewesen sind.


GENERAL RUDENKO: Herr Vorsitzender! Ich möchte nur folgende kurze Erklärungen abgeben:

Die Verteidigung hat im Laufe des Verfahrens des öfteren versucht, auf Grund der Erfindungen, die im faschistischen Weißbuch [448] veröffentlicht wurden, von irgendwelchen Greueltaten der Gegenseite zu sprechen. Das wurde vom Gerichtshof entschieden abgewiesen, und ich glaube, daß die Frage, die der Verteidiger jetzt gestellt hat, ebenfalls abzulehnen ist.


VORSITZENDER: Dr. Pelckmann! Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß Sie nicht das Recht haben, den Zeugen über seine Meinung darüber zu befragen, Sie müssen sich darauf beschränken, ihn über Tatsachen und über das, was er über sie weiß, zu befragen. Sie können dann später über diese Tatsachen argumentieren, wenn die Zeit für Ihre Argumentation gekommen ist.


RA. PELCKMANN: Herr Zeuge! Um den Sinn meiner vorhergehenden Frage klarzustellen, frage ich Sie nun folgendes: Wenn Sie jetzt die Taten sehen, die hier angeblich von der SS auf Grund dieser Dokumente begangen sein sollen – wie es die Dokumente zunächst ausweisen –, würden Sie trotzdem immer noch sagen, dies war kein System, sondern dies waren Einzelerscheinungen, wie sie bei der Härte des Kampfes und teilweise wegen der mangelnden Disziplin bestimmter fremdvölkischer Elemente überall vorkommen konnten?


VORSITZENDER: Sie sollten nicht damit beginnen, den Zeugen nach seiner Meinung zu fragen. Er hat uns seine Ansicht bereits mitgeteilt, und im Kreuzverhör über diese Vorfälle, in die die SS verwickelt war, erklärt, daß es sich um Einzelfälle gehandelt habe. Er hat es bereits gesagt.


RA. PELCKMANN: [zum Zeugen gewandt] Sie haben ein Dokument gelesen, in dem Geiselerschießungen vorgenommen worden sind und ein Jugoslawe aufgehängt worden ist. Wenn Sie von einem solchen Fall bei Ihrer Truppe erfahren hätten, wären Sie eingeschritten?


HAUSER: Dafür war zuständig in erster Linie der Gerichtsherr, das ist der Divisionskommandeur. Wenn zu mir, einem Kommandierenden General, darüber Nachricht gekommen wäre, dann wäre ich eingeschritten, hätte ein gerichtliches Verfahren angeordnet, und so ist es auch öfters gewesen.


RA. PELCKMANN: Es ist Ihnen der Fall Oradour vorgehalten worden in Frankreich. Wissen Sie, ob Ihre Einheiten, als sie Ihnen unterstellt waren, an diesem Verbrechen teilgenommen haben?


HAUSER: Ich kenne den Vorgang nur aus der Anklageschrift und habe weiter darüber nichts erfahren. Es soll sich hierbei um das Vergehen eines einzelnen Kompanieführers gehandelt haben. Der Zeitpunkt ist früher gewesen. Wäre das zu meiner Kenntnis gekommen, hätte ich auch dem Divisionskommandeur, wenn er nur unterstanden hätte, den Befehl gegeben, darüber ein Gerichtsverfahren zu eröffnen.


[449] RA. PELCKMANN: Ihre Einheit war in der Normandie eingesetzt, stimmt das?


HAUSER: Jawohl, Oradour liegt aber nicht in der Normandie.


RA. PELCKMANN: Liegt in Südfrankreich? Ist Ihre Einheit dafür verantwortlich gewesen während Ihrer Kommandozeit?


HAUSER: Nein. Weder die Einheit noch... oder ich.


RA. PELCKMANN: Die Anklagebehörde hat Ihnen aus einem Dokument US-170 zitiert.

Ich wäre sehr dankbar, wenn mir dieses Dokument zur Verfügung gestellt werden könnte, damit ich es dem Zeugen vorhalten kann, denn das bloße Zitat, ohne das Dokument zu sehen, kann den Zeugen, glaube ich, nicht zu einer erschöpfenden Antwort veranlassen. Es ist der Befehl Himmlers oder Hitlers über die zukünftigen Aufgaben der SS. Ich kann es Ihnen nicht zur Verfügung stellen, weil es in englisch ist. Ich werde Ihnen nur einiges daraus vorhalten.

Ich zitiere:

»Das Großdeutsche Reich in seiner endgültigen Gestalt wird innerhalb seiner Grenzen nicht ausschließlich Volkskörper umspannen, die von vornherein dem Reich wohlwollend gegenüberstehen...

In unserem zukünftigen Reich wird aber auch eine Polizeitruppe nur dann... die notwendige Autorität besitzen, wenn...«

Schildern Sie bitte nach dem, was Sie von diesem Erlaß kennen, worauf und auf welche Zeit sich diese Ausführungen beziehen.

HAUSER: Ich kenne den Befehl nur von mündlicher Überlieferung. Er war an die Heeresdienststellen gegangen, um anscheinend deren Bedenken über das Wachstum der Waffen-SS zu beschwichtigen. Er bezieht sich nur auf die Zukunft. Er spricht von einem Großdeutschen Reich als Reich der Zukunft. Was Hitler damals im einzelnen gedacht hat, entzieht sich naturgemäß meiner Kenntnis.

RA. PELCKMANN: Nach diesem Erlaß sieht es so aus, als ob die Waffen-SS polizeiliche Aufgaben erhalten sollte in Zukunft. War das der Grundsatz der Waffen-SS während des Krieges?


HAUSER: Nein. Diese Frage muß verneint werden. Vielleicht dachte damals Hitler an ähnliche Einrichtungen, wie es im österreichischen eine Militärgrenze gegeben hat, wo die Männer arbeiteten und zur Notzeit an der Grenze antraten.


RA. PELCKMANN: In der Befragung durch den Herrn russischen Anklagevertreter ist aus der Liste von angeblichen Verbrechen von Waffen-SS-Einheiten auch eine Einheit genannt worden, und der [450] Zeuge ist gefragt worden, ob er den Kommandeur General Steiner kennt. Sie haben es bejaht, Herr Zeuge?


HAUSER: Jawohl.


RA. PELCKMANN: Ich verlese ein Affidavit, es ist eines der Affidavits, die ich später überreichen werde, SS-Affidavit Nummer 1, aus dem sich ergibt, wie strenggerade dieser Generalleutnant Steiner hinsichtlich der Disziplin seiner Truppen dachte.

Ich zitiere aus der Mitte dieses Affidavits:

»Wir waren auf einen angeblichen Spion aufmerksam gemacht worden« – sagt der Aussteller des Affidavits, Walter Kalweit – »... Wir versuchten dabei die Tür des Nachbarhauses zu öffnen, was mißlang. Daraufhin brachen wir ein Fenster auf, stiegen in das Innere des Hauses ein und durchsuchten es gründlich, ohne jedoch einen sowjetischen Spion zu finden. Da wir erkennen mußten, uns geirrt zu haben, verließen wir das Haus auf dem Wege, auf dem wir eingestiegen waren und bedauerten die zerbrochene Fensterscheibe. Zwei Stunden später wurden wir von zwei Oberscharführern der Feldgendarmerietruppe beim Divisionsstab ›Wiking‹ verhaftet. Auf dem Wege zum Divisionsgericht fragten wir die Polizisten nach dem Grund unserer Verhaftung. Sie antworteten, daß sich die ukrainische Besitzerin des Hauses, das wir durchsucht hatten, beim Divisionsstab wegen der zerbrochenen Fensterscheibe beschwert hätte und daß der Kommandeur der Division, General Steiner, eine sofortige strenge Untersuchung dieses Falles angeordnet habe.

Vor dem Divisionsgericht wurden Ernst Gugl und ich einzeln durch einen Richter im Range eines Hauptsturmführers verhört. Der Richter erklärte mir dabei, daß durch einen Tagesbefehl Ge neral Steiners der SS-Division ›Wiking‹ ein anständiges und sauberes Verhalten gegenüber der ukrainischen Zivilbevölkerung zur Pflicht gemacht worden sei. Ich hätte mit meinem Kameraden Gugl gegen diesen Befehl verstoßen, da wir ohne Erlaubnis und Befehl unter Zertrümmerung einer Fensterscheibe in ein ukrainisches Haus eingedrungen seien.«

Ich überspringe einige Sätze:

»Nachdem so der Fall aufgeklärt war, fertigte der Gerichtsoffizier ein Vernehmungsprotokoll an und beauftragte mich, dieses dem Ordonnanzoffizier General Steiners, Hauptsturmführer von Schalburg, zu überbringen. Dieser bemerkte bei meiner Meldung wörtlich:

Es ist gut, daß Ihr Vorgehen sauber war, sonst hätten Sie mit strenger Bestrafung rechnen können. General Steiner hat [451] mich beauftragt, ihm persönlich Vortrag über das Ergebnis der Untersuchung zu halten. Ich freue mich, daß ich ihm nichts Schlechtes über seine Wikinger zu melden brauche... Im übrigen sagen Sie es all Ihren Kameraden: Die ›Wiking‹ kämpft sauber und ritterlich.«

Können Sie, nachdem Sie dieses Beispiel gehört haben, Herr Zeuge, bestätigen, daß das erstens die Grundhaltung des Generals Steiner und seiner Truppe war und zweitens, daß das die Grundhaltung der an den Fronten stehenden Waffen-SS war und auch der Waffen-SS, die im rückwärtigen Gebiet lag?

HAUSER: Steiner war einer der ersten Kommandeure, der unter mir die Verfügungstruppe mit aufbaute. Ich kenne seine strenge Auffassung gegenüber den anderen. Ob nun gleich bei einer Fensterscheibe ein gerichtliches Verfahren notwendig ist, darf ich in Zweifel stellen; aber trotzdem ist diese Auffassung von den alten Führern der Verfügungstruppe von den Anfängen der Waffen-SS an angewendet worden.

RA. PELCKMANN: Ich bitte um Verzeihung, es sind so viele Dokumente, ich suche nur das eine Dokument, das ich zum Schluß noch zum Gegenstand der Vernehmung machen möchte.

Von den zahlreichen eidesstattlichen Versicherungen, die die Britische Anklagebehörde vorgelegt hat, ist eine von Dr. Stanislaus Piotrowski ausgestellt worden, und zwar in Nürnberg am 29. Juli 1946. Ich bitte, anordnen zu wollen, daß dieser Zeuge zum Kreuzverhör vor das Gericht zu stellen ist, da er ja offenbar anwesend ist und keine Veranlassung besteht, sich mit einem Affidavit zu begnügen.


VORSITZENDER: Welches ist die Nummer des Dokuments?


RA. PELCKMANN: Die Nummer ist D-939, Euer Lordschaft.


VORSITZENDER: Dr. Pelckmann! Wäre es nicht das beste, wenn Sie die Befragung dieses Zeugen zuerst abschließen und dann den Antrag auf ein Kreuzverhör stellen würden?


RA. PELCKMANN: Ich habe keine weiteren Fragen mehr an den Zeugen, Herr Vorsitzender.


VORSITZENDER: Der Zeuge kann sich zurückziehen.


[Der Zeuge verläßt den Zeugenstand.]


RA. PELCKMANN: Verzeihung! Ich habe mich geirrt, es ist nicht Dr. Stanislaus Piotrowski, sondern der Name des Zeugen ist Israel Eisenberg.

VORSITZENDER: Nummer D-939 sagten Sie?


RA. PELCKMANN: Ja.


[452] M. SERGE FUSTER, HILFSANKLÄGER FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK: Gestatten Sie, daß ich noch eine Frage an den Zeugen stelle?


VORSITZENDER: Das ist sehr unbequem in diesem vorgeschrittenen Stadium. Warum haben Sie es nicht früher getan?


M. FUSTER: Es ist nicht besonders wichtig, Euer Lordschaft. Ich werde darauf verzichten.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird sich jetzt für 10 Minuten vertagen.


[Pause von 10 Minuten.]


VORSITZENDER: Herr Elwyn Jones! Wie der Gerichtshof erfährt, ist der Zeuge...

MAJOR ELWYN JONES: Israel Eisenberg.


VORSITZENDER: Ja. Ist er in Nürnberg?


MAJOR ELWYN JONES: Er ist augenblicklich in Stuttgart, Euer Lordschaft. Wenn der Gerichtshof es für nötig hält, kann er hierher gerufen werden.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß der Zeuge, wenn nicht irgendein besonderer Einwand bezüglich des Charakters der Aussage besteht, im Kreuzverhör vernommen werden sollte.


MAJOR ELWYN JONES: Die Anklagebehörde hat keinen Einwand, vorausgesetzt, daß uns Zeit zur Verfügung gestellt wird, diesen Zeugen herzuholen.


VORSITZENDER: Gut. Wollen Sie ihn möglichst schnell hierherbringen lassen?


MAJOR ELWYN JONES: Ja, Euer Lordschaft.


RA. PELCKMANN: Ich rufe den Zeugen Reinecke.

[Der Zeuge betritt den Zeugenstand.]


VORSITZENDER: Wollen Sie bitte Ihren vollen Namen angeben?

ZEUGE GÜNTHER REINECKE: Günther Reinecke.


VORSITZENDER: Wollen Sie mir den folgenden Eid nachsprechen: »Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich die reine Wahrheit sagen, nichts verschweigen und nichts hinzufügen werde.«


[Der Zeuge spricht die Eidesformel nach.]


VORSITZENDER: Sie können sich setzen.

RA. PELCKMANN: Herr Zeuge! Welche Dienststellungen haben Sie in der SS bekleidet?


[453] REINECKE: Ich war SS-Oberführer, Amtschef im Hauptamt SS-Gericht und Chefrichter des Obersten SS- und Polizeigerichts.


RA. PELCKMANN: Hatten Sie eine juristische Ausbildung?


REINECKE: Ich habe meine juristische Ausbildung an den Universitäten in Innsbruck und München genossen, habe im Jahre 1931 mein erstes Staatsexamen gemacht, im Jahre 1934 das Assessorexamen, womit ich die Befähigung zum Richteramt erhielt. 1933 wurde ich in München zum Doktor der Rechte promoviert.


RA. PELCKMANN: Haben Sie oder die anderen SS-Richter überhaupt eine eigene Ausbildung an besonderen Schulen genossen?


REINECKE: Weder ich noch die anderen SS-Richter haben eine besondere Ausbildung an besonderen Schulen genossen.

Die SS-Richter kamen aus Stellungen in der allgemeinen Justiz, waren vor dem Krieg hohe Gerichtspersonen, Staatsanwälte oder Rechtsanwälte oder kamen während des Krieges von der Gerichtsbarkeit der Wehrmacht zu der Gerichtsbarkeit der Waffen-SS.


RA. PELCKMANN: Haben Sie auf Grund Ihrer Tätigkeit einen Überblick über den Aufbau und die Arbeit der Teile und Gruppen, deren Chef Himmler war, und die man mit einem Schlagwort »SS« nennt?


REINECKE: Ja, ich bin beinahe zehn Jahre im Gerichtswesen der SS tätig gewesen. Ich habe mich von diesem Sektor aus mit der Entwicklung, dem Aufbau und der Tätigkeit der Gesamt-SS, deren Chef Himmler war, weitgehend beschäftigen müssen. Ich habe von diesem Standpunkt aus einen tiefen Einblick bekommen und kann von diesem Standpunkt aus hier meine Aussagen machen.


RA. PELCKMANN: Nach der Anklage hat die SS das gesamte Staatsleben infiltriert. Es wird dabei auf die vielen Dienststellungen und Machtpositionen verwiesen, die der sogenannte Reichsführer-SS Himmler innegehabt hat. Ist es so, daß, wo der Reichsführer-SS handelt, die SS schlechthin handelt?


REINECKE: Nein. Heinrich Himmler vereinigte in seiner Person in Personalunion viele Machtstellungen der Partei, des Staates und schließlich der Wehrmacht. Er war Reichsführer-SS, Chef der Deutschen Polizei, Reichsminister des Innern...


RA. PELCKMANN: Bitte langsamer, Herr Zeuge, das sind jetzt sehr schwierige Ausdrücke.


REINECKE:... Reichskommissar für die Festigung des deutschen Volkstums, Chef des Ersatzwesens der Wehrmacht, Chef des Kriegsgefangenenwesens, und schließlich Oberbefehlshaber von zwei Wehrmachtsgruppen. Alle diese Machtpositionen hatten mit seiner Stellung als Reichsführer-SS nichts zu tun. Seine Ernennung zu [454] diesen Machtpositionen erfolgte auf Befehl von oben aus Gründen, die in seiner Person lagen, keineswegs aber deshalb, weil er Reichsführer-SS gewesen ist.

Irgendeine Verbindung zwischen der SS und diesen Machtstellungen Himmlers besteht nicht.

Es werden besonders hier Machtstellungen Himmlers in der Anklage herausgegriffen und behauptet, hier handle die SS. Es sind dies seine Positionen als Reichsführer-SS, als Chef der Deutschen Polizei, als Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums und als Chef des Kriegsgefangenenwesens.


RA. PELCKMANN: Handelt es sich bei diesen vier Aufgabenkreisen um Tätigkeiten der Organisation SS?


REINECKE: Nein. Um die Tätigkeiten der Organisation SS handelt es sich nur da, wo Himmler in seiner Eigenschaft als Reichsführer-SS in Verbindung zur SS tätig wird.

Als Chef der Deutschen Polizei hatte er eine Aufgabe bekommen, die auf rein staatlichem Sektor liegt. Seine Stellung als Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums ist eine reine Reichsaufgabe; seine Stellung als Chef des Kriegsgefangenenwesens eine reine Wehrmachtsaufgabe.


RA. PELCKMANN: Nach dem Wortlaut der früheren deutschen gesetzlichen Anordnungen wurde aber bei Übertragung all dieser obengenannten Aufgaben von Himmler immer gesprochen von dem Reichsführer-SS. Wie kommt das?

REINECKE: Das ist richtig. Reichsführer-SS war die erste Stellung, die Himmler zu Beginn seiner Laufbahn hatte. Es ist ein typischer Sprachgebrauch des nationalsozialistischen Reiches gewesen, nicht die Personen mit ihren Namen, sondern mit ihren Dienststellungen zu bezeichnen. Dieser Sprachgebrauch findet sich in vielen Gesetzen, es ist dabei aber die Person, nicht die Organisation gemeint, die mit dieser Bezeichnung angesprochen wird.

Wenn in vielen Gesetzen wirtschaftspolitischen Inhalts – um ein Beispiel zu nennen – Hermann Göring als Reichsmarschall bezeichnet wird, was oft der Fall gewesen ist, so soll damit ebenfalls nicht zum Ausdruck kommen, daß die ehemalige deutsche Luftwaffe wirtschaftspolitisch tätig wird.


RA. PELCKMANN: Sie haben soeben von Organisationen, als Plural, der SS gesprochen. Dem Gericht liegt, wie Sie wissen, Ihre Aussage vor der Kommission bereits vor, in der Sie sagten, daß man fünf verschiedene, selbständige Aufgabenkreise unterscheiden muß, die die Anklage fälschlich in dem einheitlichen Begriff SS zusammenfaßt, nämlich: Allgemeine SS, Waffen-SS, SD, Polizei, Konzentrationslagerwesen.

[455] Wie wollen Sie Ihre Behauptung begründen, daß es sich dabei um selbständige Organisationen handelte? Beginnen Sie vielleicht mit der Allgemeinen SS.


REINECKE: Die Allgemeine SS war eine Gliederung einer politischen Partei und sonst nichts. Eine solche Gliederung einer politischen Partei ist sie geblieben, bis sie 1939 bei Kriegsbeginn verschwindet. Zu diesem Zeitpunkt rückten 70 Prozent der Angehörigen der Allgemeinen SS zum Wehrdienst, vornehmlich zur Wehrmacht ein, zum kleineren Teil zur Waffen-SS, aber auch die restlichen 30 Prozent werden im Laufe der nächsten Jahre des Krieges fast ganz zur Wehrmacht eingezogen, so daß die Allgemeine SS im Kriege praktisch verschwunden ist.

Die Allgemeine SS hat zu keiner Zeit eine Staatsaufgabe erhalten oder ist in Durchführung einer Staatsaufgabe tätig geworden. Ihre Angehörigen waren und blieben Zivilisten, die sich ihre Uniform lediglich zum Dienst anzogen, der zweimal in der Woche, oft sonntags, stattfand: Ordnungsdienst bei Parteiveranstaltungen, Sport und Schulung.


RA. PELCKMANN: Die Anklage behauptet, die Allgemeine SS sei das Rückgrat der gesamten Organisation SS gewesen, die sich aus Allgemeiner SS, Waffen-SS, Polizei und KZ-Dienst zusammengesetzt hat. Ist das richtig?


REINECKE: Nein, das ist unrichtig und widerspricht der historischen Entwicklung der Allgemeinen SS. Die Allgemeine SS ist auch nicht das Reservoir gewesen, aus dem die anderen genannten Organisationen ihre Kräfte stets wieder ergänzten. Die Allgemeine SS hatte zu den anderen genannten Organisationen teilweise entweder nur lose, teilweise überhaupt keine Verbindung.


RA. PELCKMANN: Die Anklage behauptet weiter, die Allgemeine SS habe nicht nur Staatsorganisationen, sondern den Staatsapparat überhaupt infiltriert. Ist das richtig?


REINECKE: Nein, das ist auch unrichtig. Es ist zwar richtig, daß hochgestellte Persönlichkeiten der Allgemeinen SS in Staatsstellungen hineingewachsen sind, wie beispielsweise in die Stellungen von Polizeipräsidenten. Es ist auch richtig, daß solche Persönlichkeiten in Wirtschaftsstellungen gekommen sind, Direktoren von Industrieunternehmungen und so weiter geworden sind. Das alles aber sind nur Ernennungen, die auf die Person des Betreffenden Einfluß hatten, nicht auf die Organisation selbst. Ich erinnere hierbei daran, daß gerade die Stellungen der Polizeipräsidenten in den ersten Jahren nach 1933 zum großen Teil überhaupt nicht mit SS-Angehörigen, sondern mit SA-Angehörigen besetzt waren. Es ist im Gegenteil im Laufe der Zeit eine umgekehrte Entwicklung festzustellen. Die Allgemeine SS selbst wird infiltriert[456] mit ihr vollkommen wesensfremden Personen und Organisationen. Himmler verleiht Personen in Staats-und Wirtschaftsstellungen die Ehrenmitgliedschaft zur SS, ohne daß diese Personen irgend etwas mit der SS zu tun haben. Im Jahre 1936 wird der sogenannte »Kyffhäuserbund«, ein Soldatenbund, in die SS von Himmler übernommen, ohne je mit der SS etwas zu tun gehabt zu haben und ohne mit der Allgemeinen SS organisatorisch zusammenzuwachsen.

Das gleiche Bild ergibt sich im Jahre 1938. Hier verleiht Himmler plötzlich sowohl der Ordnungspolizei als auch der Sicherheitspolizei Dienstränge und Uniformen der Allgemeinen SS, obwohl beide Organisationen vollkommen getrennte, der Allgemeinen SS wesensfremde Aufgabengebiete haben.


RA. PELCKMANN: Nannte man solche Persönlichkeiten, denen Himmler solche Ränge der Allgemeinen SS verlieh, auch sogenannte Ehrenführer?


REINECKE: Das waren die Ehrenführer der SS, die ich gerade gemeint habe.


RA. PELCKMANN: Ist das Typische dieser Ehrenführer, daß sie nie Dienst getan haben in der SS?


REINECKE: Es ist so, wie dies die Frage ausdrückt. Diese Ehrenführer bekamen gerade deshalb, weil sie irgendwelche Position besaßen, den Dienstrang und damit das Recht zum Tragen der Uniform verliehen. Selbst hatten sie überhaupt niemals einen Tag Dienst in der Allgemeinen SS gemacht und auch in der Zeit, die ihrer Ernennung folgt, finden sie keinerlei Kontakt zu den Angehörigen der SS selbst. Dies versteht man im allgemeinen unter dem Namen »Ehrenführer der SS«.


RA. PELCKMANN: Kann man als solche Ehrenführer, die also dienstlich mit der Allgemeinen SS gar nichts zu tun hatten, zum Beispiel bezeichnen – ich greife nur einige Namen heraus – hier die Angeklagten Heß, Ribbentrop, Neurath, Sauckel?


REINECKE: Alle diese genannten Persönlichkeiten sind die typischen Ehrenführer der SS, wie ich sie hier geschildert habe.


RA. PELCKMANN: Hatten sie Befehlsbefugnisse?


REINECKE: Mit ihrer Ernennung zum Ehrenführer war, wie ich schon sagte, lediglich das Recht zum Tragen der Uniform verbunden; irgendeine Befehlsbefugnis erhielten sie dadurch nicht.


RA. PELCKMANN: Der andere Teil, den wir untersuchen wollen, ist die Waffen-SS. Wie steht es damit?


REINECKE: Die Waffen-SS ist von Anfang an eine in sich geschlossene selbständige Organisation gewesen und ist es bis zum Schluß des Krieges geblieben. Sie hatte ihre ersten Anfänge in der [457] sogenannten Verfügungstruppe. Hier bestehen noch lose Zusammenhänge mit der Allgemeinen SS, weil aus der Allgemeinen SS Rekruten der Verfügungstruppe werden, soweit sie sich zum Dienst in der Verfügungstruppe freiwillig gemeldet haben. Gleichzeitig mit diesen aber strömen zur SS-Verfügungstruppe auch deutsche Staatsbürger aus anderen Gliederungen der Partei und auch Staatsbürger, die mit der Partei überhaupt nichts zu tun hatten. In der späteren Entwicklung der Waffen-SS verlieren sich diese Bindungen, die ursprünglich einmal nur lose bestanden haben, immer mehr. Die Waffen-SS ist eine selbständige Organisation, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, daß beispielsweise Angehörige der Allgemeinen SS und Parteigenossen, die in der Waffen-SS Dienst tun, während dieser Zeit ein Ruhen ihrer Mitgliedschaft zur Allgemeinen SS oder zur Partei erleiden. Typisch für diese Selbständigkeit ist auch, daß selbst der höchste Führer der Allgemeinen SS nicht etwa in die Waffen-SS mit seinem Dienstgrad der Allgemeinen SS hinüberwechselt, sondern in der Waffen-SS genau so behandelt wird wie jeder andere Staatsbürger auch: er fängt als Rekrut an.

Der Unterschied und die Stützung meiner Behauptung, daß es sich um eine selbständige Organisation handelt, geht auch daraus hervor, daß bei Zivilprozes sen gegen die Allgemeine SS passiv legitimiert die NSDAP war, während in Zivilprozessen gegen die Waffen-SS das Deutsche Reich die Aktivlegitimation besaß.


RA. PELCKMANN: Bestanden irgendwelche Beziehungen zwischen Allgemeiner SS und Waffen-SS einerseits und dem Sicherheitsdienst andererseits?


REINECKE: Hier sind überhaupt keine Beziehungen vorhanden. Der Sicherheitsdienst hat sich zu einer selbständigen Nachrichtenorganisation entwickelt und ist spätestens im Jahre 1934 auch zu einer selbständigen Organisation geworden, die mit Allgemeiner SS und Waffen-SS nicht das geringste zu tun hatte, nur die gemeinsame Spitze Himmler.


RA. PELCKMANN: Wie war das Verhältnis der Waffen-SS oder der Allgemeinen SS zur Polizei?


REINECKE: Ich glaube, daß aus dieser Frage die Waffen-SS eo ipso ausscheidet, denn die Waffen-SS hatte einen ausgeprägten militärischen Charakter, und ihre Tätigkeiten waren ebenso militärisch, das heißt, sie befand sich den ganzen Krieg über an der Front. Irgendwelche Verbindungen zur Polizei konnten daher gar nicht hergestellt werden. Aber auch die Allgemeine SS hatte keinerlei organisatorische Verbindung zur Polizei. Die Polizei war ein Staatsorgan mit Staatsexekutive. Die Ernennung von hohen Führern der Allgemeinen SS beispielsweise zu Höheren SS-und [458] Polizeiführern deutet ebenfalls nicht auf eine organisatorische Verbindung dieser beiden Organisationen hin. Der Höhere SS- und Polizeiführer hatte in dieser Dienststellung keine Befehlsbefugnisse gegenüber der Allgemeinen SS, wenn er nicht gleichzeitig Führer eines Oberabschnitts der Allgemeinen SS war. Er hatte andererseits aber auch keine echten Befehlsbefugnisse gegenüber der Polizei. Die Polizeiangehörigen haben auch, um einen äußeren Unterschied darzutun, zu keiner Zeit SS-Uniform getragen. Ein ähnliches Verhältnis gilt bezüglich Waffen-SS, Allgemeiner SS einerseits und Sicherheitspolizei andererseits. Wie ich schon gesagt habe, bekam im Jahre 1938 die Sicherheitspolizei plötzlich das Recht zum Tragen der SS-Uniform und bekam angeglichene SS-Dienstränge. Damit ist aber keinerlei organisatorische Verbindung zur Allgemeinen SS hergestellt. Die Sicherheitspolizei erhielt Staatsexekutive, der Leiter der Allgemeinen SS hatte niemals Exekutivgewalt. Er konnte weder verhaften, noch konnte er Beschlagnahmungen vornehmen, noch konnte er irgendwie anders exekutiv tätig werden. Es ist augenfällig, daß gerade zu Beginn des Krieges und in der Kriegszeit die Sicherheitspolizei im äußeren Erscheinungsbild immer mehr in das Blickfeld rückt, und zwar mit der SS-Uniform. Es ist dies die Zeit, wo die Angehörigen...


VORSITZENDER: Dr. Pelckmann! Ist es möglich, daß dieses Zeugenverhör, das schon ausführlich in der Kommission verhandelt wurde – hören Sie, was ich sage –, etwas abgekürzt werden kann?


RA. PELCKMANN: Jawohl, Herr Präsident. Der Zeuge ist schon am Ende mit diesen Ausführungen.


VORSITZENDER: Sie wurden immer wieder gebeten, dieses Verhör abzukürzen, aber bisher scheint es nicht der Fall zu sein.


RA. PELCKMANN: Ich hielt es für notwendig, nur diese Fragen des Höheren SS- und Polizeiführers ganz besonders zu klären, weil diese Frage außerordentlich schwierig ist, selbst für uns Deutsche.


[Zum Zeugen gewandt:]


Was hatte der Höhere SS- und Polizeiführer im besetzten Gebiet mit der Allgemeinen SS zu tun?

REINECKE: Überhaupt gar nichts, weil es in den besetzten Gebieten überhaupt keine Allgemeine SS gab. Die Allgemeine SS war eine Einrichtung für deutsche Staatsbürger, und deshalb existierte sie nicht in den besetzten Gebieten. Der Höhere SS- und Polizeiführer in den besetzten Gebieten hat eine rein polizeiliche Funktion, ohne irgendwelche Beziehungen oder Bindungen zur Allgemeinen SS, die aus den dargestellten Gründen gar nicht existieren können.

RA. PELCKMANN: Warum bestand denn in den besetzten Gebieten keine Allgemeine SS?


[459] REINECKE: Wie ich eben sagte, war die Allgemeine SS eine Gliederung einer politischen Partei. In eine solche Gliederung wurden Reichsdeutsche aufgenommen. In den besetzten Gebieten konnte deshalb eine Allgemeine SS nicht existieren.


RA. PELCKMANN: Kann man dann also sagen, daß Taten oder gar Verbrechen eines Höheren SS- und Polizeiführers in den besetzten Gebieten die Allgemeine SS überhaupt nicht belasten?


REINECKE: Das ist in vollem Umfange richtig.


RA. PELCKMANN: Ich möchte daran die Erörterung eines Dokuments knüpfen.

Ich habe Ihnen, Herr Zeuge, in der Pause ein Dokument gegeben; wenn Sie dem Hohen Gericht gefälligst die Nummer geben wollen. Es ist das Dokument, das gestern dem Zeugen von Eberstein vorgehalten worden ist.


REINECKE: Es handelt sich um das Dokument 4024-PS. Es betrifft einen Schriftwechsel des Höheren SS- und Polizeiführers in der Operationszone Adriatisches Küstenland, Globocznik, mit Heinrich Himmler und mit Oswald Pohl.


RA. PELCKMANN: Haben Sie aus dem Dokument feststellen können, in welcher Eigenschaft der Verfasser dieses Schreibens, Globocznik, tätig geworden ist? Ist er in der Eigenschaft als Höherer SS- und Polizeiführer in Triest tätig geworden, oder ist er tätig geworden als Höherer SS- und Polizeiführer in Lublin, soviel ich weiß?


REINECKE: Es geht aus dem Dokument klar hervor, daß Globocznik hier als SS- und Polizeiführer in Lublin und nicht als Höherer SS- und Polizeiführer Adriatisches Küstenland tätig geworden ist. Es steht dies in dem Dokument selbst drin. Ich selbst weiß aus meiner Tätigkeit, daß Globocznik um die Jahreswende 1943/1944 als SS- und Polizeiführer in Lublin abgelöst wurde und mit der Dienststellung des Höheren SS- und Polizeiführers Adriatisches Küstenland beauftragt wurde. Insofern ist das Datum des Dokuments unrichtig. Das Datum des Dokuments ist vom 5. Januar 1943. Das muß ein Irrtum sein, es muß hier 1944 heißen, wie sich aus dem Briefkopf auch ergibt.


RA. PELCKMANN: Ist nun durch die Tätigkeit, die Globocznik in diesem Dokument beschreibt, die Allgemeine SS belastet, das heißt, hat Globocznik als Führer der Allgemeinen SS diese Tätigkeit ausgeübt, die er dort beschreibt?


REINECKE: Es ist aus dem Dokument klar ersichtlich, daß Globocznik hier in seiner Stellung als SS-und Polizeiführer tätig geworden ist, und zwar mit einem geheimen Sonderauftrag, der sogenannten »Aktion Reinhardt«, betraut wurde. Er handelt hier [460] im rein polizeilichen Exekutivsektor. Eine Verbindung dieser Tätigkeit zur Organisation Allgemeine SS oder auch nur zu einzelnen Mitgliedern besteht in keiner Weise.


RA. PELCKMANN: Folgern Sie Ihre Behauptung, daß es sich hier um einen besonderen, direkten Auftrag Himmlers gehandelt habe, auch daraus, daß der Bericht direkt an Himmler geht und nicht, wie es nötig gewesen wäre, über den Höheren SS- und Polizeiführer in Krakau, Krüger?


REINECKE: Das ist sehr richtig, es geht dies aber auch noch aus anderen Stellen dieses Schriftwechsels hervor. Es ist in diesem Schriftwechsel der Ausdruck »Sonderauftrag« deutlich genannt.

Außerdem läuft dieser Briefwechsel unter »Geheime Reichssache«. Es ist auf dem Dokument auch vermerkt, daß von dieser »Geheimen Reichssache« lediglich vier Ausfertigungen vorhanden waren und die Ausfertigung, die Globocznik an Himmler schickte, die erste Ausfertigung ist.


RA. PELCKMANN: Sie lesen immer noch aus dem Dokument 4024-PS, Herr Zeuge?


REINECKE: Es ist dies das Dokument, das ich lese.


RA. PELCKMANN: Wollen Sie mal die Seite 3 oben beachten, da scheint mir ganz besonders klar hervorzugehen, wer mit diesen Dingen befaßt war und in wessen Auftrag und in wessen Zuständigkeit Globocznik handelte.


REINECKE: Es geht aus der Seite 3 dieses Dokuments hervor, daß die gesamte »Aktion Reinhardt« in vier Gebiete zerfällt:

  • A. die Aussiedlung selbst

  • B. die Verwertung der Arbeitskraft

  • C. die Sachverwertung

  • D. die Einbringung verborgener Werte und Immobilien.

Es geht ebenfalls hervor, daß Globocznik hier außer mit Himmler mit Oswald Pohl persönlich als dem Chef des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes befaßt war, die persönliche Betrauung desselben...

VORSITZENDER: Einen Augenblick. Was bedeutet dieses ganze Beweismaterial? Uns liegen doch die Dokumente vor.

RA. PELCKMANN: Das Dokument ist gestern dem Höheren SS- und Polizeiführer im Inland, von Eberstein, vorgelegt worden. Um damit zu beweisen, daß durch diese Aktion Globocznik – der ja auch in seinem Briefkopf den Titel führt, »Höherer SS- und Polizeiführer«, aber im Ausland –, um damit zu beweisen, daß die Höheren SS- und Polizeiführer Verbrechen begingen, und um weiter zu beweisen, daß die Allgemeine SS auch mit diesen Verbrechen belastet wird, weil nämlich nach Ansicht der Anklage, die ich mich [461] bemühe eben zu widerlegen, der Höhere SS-und Polizeiführer zugleich für die Allgemeine SS handelte; dieser Zeuge Reinecke ist als hoher Richter, der die gesamte Organisation der SS übersieht, in der Lage festzustellen, ob diese Behauptung der Anklage...


VORSITZENDER: Das kann er doch sicherlich auch tun, ohne sich die ganze Zeit an das Dokument zu klammern. Wenn er erklären wollte, daß Globocznik im Auftrag der SS gehandelt habe oder nicht, warum sagt er es dann nicht und schließt dies Thema damit ab?


RA. PELCKMANN: [zum Zeugen gewandt] Handelte Globocznik, nachdem Sie das Dokument durchgelesen haben und es auf Grund Ihrer Einsicht in die Organisationen der SS beurteilen können, im Auftrag oder für die Waffen-SS, oder im Auftrag oder für die Allgemeine SS?


REINECKE: Es geht aus dem Inhalt des Dokuments klar hervor, daß Globocznik weder im Auftrage noch für die Allgemeine SS, noch für die Waffen-SS handelte. Es geht ebenfalls so klar daraus hervor, daß es sich um einen persönlichen »Sonderauftrag« Himmlers an Globocznik handelte, der mit beiden genannten Gliederungen nichts zu tun hatte.


RA. PELCKMANN: Wir hatten unter den verschiedenen Gruppen, die Sie eben genannt haben und die auch von der Anklage als einheitliches Ganzes betrachtet werden, noch nicht das Konzentrationslagerwesen behandelt. Wie war der Einbau des Konzentrationslagerwesens in die SS, und war eine organische Verknüpfung vorhanden zwischen Konzentrationslagerwesen und SS?


REINECKE: Eine organische Verknüpfung ist nicht vorhanden gewesen. Das Konzentrationslagerwesen hatte den eigentlichen zweckentsprechenden, polizeiähnlichen Charakter. Die Durchführung des Konzentrationslagerwesens ist daher eine Reichsaufgabe. Mit der Durchführung dieser Reichsaufgabe wurde Himmler im Jahre 1933 oder 1934 betraut. Er hat zu diesem Zeitpunkt für die Bewachung dieser Konzentrationslager eine eigene Organisation geschaffen. Diese Organisation nannte sich seinerzeit »Totenkopfverbände«. Auch diese Organisation ist nicht aus der Allgemeinen SS herausgewachsen und hat später auch mit der Allgemeinen SS keinerlei organischen Zusammenhang bekommen. Die ersten Wachmannschaften dieser Konzentrationslager waren nur zum geringsten Teile ehemalige Angehörige der Allgemeinen SS, es waren ebenso Angehörige der SA, der anderen Gliederungen der Partei, Parteigenossen, wie überhaupt auch Parteilose, welche, wie es den Verhältnissen der damaligen Zeit entsprach, arbeitslos waren, die Arbeit und Brot und neue Berufslaufbahn suchten. Aus diesen Anfängen heraus haben sich [462] die »Totenkopfverbände« selbständig entwickelt, haben eine polizeiähnliche Ausbildung erhalten. 1939 treten sie zu der damals im Entstehen begriffenen Waffen-SS über. Die Aufgabe der Konzentrationslagerbewachung wird nunmehr in erster Linie Menschen übertragen, die an der Front keine Verwendung finden können. Es werden nun nicht-frontverwendungsfähige Mitglieder der Allgemeinen SS zu einem kleinen Teil, ebenfalls SA-Angehörige, dann die Angehörigen des Kyffhäuserbundes und zum Schluß zu Tausenden Wehrmachtsangehörige zu Bewachungsmannschaften für die KZs geholt.


RA. PELCKMANN: Sie sagten, 1939 treten die »Totenkopfverbände« zur Waffen-SS über. Ich muß Sie hier noch einmal etwas fragen, weil in der Befragung des letzten Zeugen durch die Anklagebehörde »Totenkopfverbände« und »Totenkopf-Divisionen« offenbar verwechselt worden sind. Wollen Sie bitte die genaue Bezeichnung dieser beiden Einheiten geben und sagen, was unter ihnen zu verstehen ist?


REINECKE: Die »Totenkopfverbände« sind die Bewachungsmannschaften der Konzentrationslager bis zum Kriegsbeginn. Zu diesem Zeitpunkt werden sie in die verschiedensten Teile der Waffen-SS überführt. Die »Totenkopf-Division« hat mit diesen »Totenkopfverbänden« überhaupt nichts zu tun. Die »Totenkopf-Division« ist eine Division der Waffen-SS, die in den ersten Kriegsjahren aufgestellt wurde und als geschlossene Division an die Front rückte.


RA. PELCKMANN: Sie sagten, die »Totenkopfverbände« werden 1939 in die Waffen-SS überführt. Hatten sie dann nach der Überführung in die Waffen-SS noch etwas zu tun mit der Konzentrationslagerbewachung?


REINECKE: Nach der Überführung in die Waffen-SS hatten sie mit der Konzentrationslagerbewachung überhaupt nichts mehr zu tun, sondern waren aufgeteilt auf die verschiedensten Divisionen der Waffen-SS-Soldaten.


RA. PELCKMANN: Die Anklage behauptet, daß die Einheitlichkeit der SS durch ein gemeinsames Oberkommando garantiert worden sei. Sie meint damit – das ergibt sich aus der Bezugnahme auf ein Schaubild, das die Anklage überreichte – zwölf Hauptämter des Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei. Waren diese zwölf Hauptämter Führungsorgane der SS?


REINECKE: Nein, es waren dies keine Führungsorgane der SS.


RA. PELCKMANN: Um das Verfahren vor dem Gericht hier abzukürzen, werde ich Sie nach den Hauptämtern und ihren Beziehungen zu der SS fragen. Waren das Hauptamt Ordnungspolizei und Reichssicherheitshauptamt auch Befehlsstellen der Allgemeinen SS oder der Waffen-SS?


[463] REINECKE: Nein. Das Hauptamt Ordnungspolizei war die Spitze der deutschen Polizei, das Hauptamt Sicherheitspolizei die der Sicherheitspolizei. Beides waren Dienststellen der inneren Verwaltung und stellten organisatorisch Abteilungen des Innenministeriums dar. Irgendwelche Befehlsbefugnisse gegenüber Allgemeiner oder der Waffen-SS waren zu keiner Zeit vorhanden.


RA. PELCKMANN: War das Staatshauptamt des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums und die sogenannte Volksdeutsche Mittelstelle Befehlsstelle der Allgemeinen SS oder der Waffen-SS?


REINECKE: Nein, beide Hauptämter waren Reichsbehörden, die ausschließlich Reichsaufgaben durchführten. Ihre Angehörigen waren Beamte, nicht etwa Soldaten der Waffen-SS oder Gliederungsfunktionäre der Allgemeinen SS. Beide Hauptämter hatten keinerlei Befehlsbefugnis gegenüber Allgemeiner oder Waffen-SS.


RA. PELCKMANN: Um es weiter abzukürzen, waren die übrigen acht Hauptämter Befehlsstellen der Allgemeinen SS oder der Waffen-SS?


REINECKE: Man muß aus den übrigen acht Hauptämtern zunächst zwei ausscheiden; das »SS-Hauptamt Heißmeyer« und das Hauptamt »Persönlicher Stab«. Das SS-Hauptamt Heißmeyer hatte mit der SS überhaupt nichts zu tun, und es war dies eine Dienststelle des Reichserziehungsministeriums, die Heißmeyer übertragen worden war. Das Hauptamt »Persönlicher Stab« war ebenfalls keine Befehlsstelle, sondern die Adjutantur Himmlers oder aber die Zusammenfassung der verschiedensten Referate, die Himmler persönlich unterstanden und die persönlichen Aufträge von ihm durchführten, die mit den Organisationen Allgemeine SS und der Waffen-SS selbst nichts zu tun hatten.

Zu diesen Referaten gehörte beispielsweise der eingetragene Verein »Lebensborn« oder das sogenannte »Ahnenerbe«. Auch der Reichsarzt Grawitz befaßte sich mit diesem Hauptamt und führte hier von dieser Position aus als persönlicher Beauftragter Himmlers ohne Zusammenwirken mit den Gliederungen die biologischen Versuche durch.


RA. PELCKMANN: Weitere Einzelheiten sind hier wohl nicht nötig. Nur noch eine abschließende Frage zu diesem Organisationskomplex.

Stellten diese sechs Hauptämter, die nun übrig bleiben, ein einheitliches Oberkommando der SS dar?


REINECKE: Nein, auch diese sechs Hauptämter sind kein einheitliches Oberkommando, sondern es sind sechs gleichberechtigte, nebeneinanderstehende Fachstellen, die von sich aus in die Gruppe [464] hineinbefehlen konnten, ohne in der Hand einer Person zusammengefaßt zu sein.


RA. PELCKMANN: Stellte aber nicht Himmler mit seinem engeren Stab ein einheitliches Oberkommando dar, das mit zentraler Befehlsbefugnis für eine einheitliche Zusammenfassung und Steuerung der verschiedenen Hauptaufgabengebiete der Hauptämter sorgte?

REINECKE: Nein. Himmler besaß einen solchen Stab nicht, und auch er selbst griff in die Steuerung der gesamten SS nur in den seltensten Fällen, niemals aber in dem Sinne einer einheitlichen Zusammenfassung, ein.


RA. PELCKMANN: Widersprechen nun Ihren Darstellungen aber nicht die Schriften und Reden Himmlers, zum Beispiel seine Posener Rede, in der er stets die Einheitlichkeit in der von ihm geführten Organisation unterstreicht?


REINECKE: Diese Reden stellen keinen Widerspruch dar zu dem, was ich gesagt habe. Himmler spricht in dieser Rede zweifellos von Einheit, und diese Einheit war sicher auch sein Plan. Sie entspricht aber in keiner Weise der Wirklichkeit. Die Reden Himmlers sind daher nur als Zukunftsmusik zu werten. Statt daß sich die Organisationen, so wie es Himmler hatte haben wollen, zueinander entwickelt hätten, haben sie sich eben wegen der Verschiedenartigkeit ihrer Aufgaben stets auseinander entwickelt. Aus den Reden Himmlers ist auch klar erkennbar, daß er das merkt und gerade aus diesem Grunde heraus den Anlaß nimmt, seine Gedanken über die Einheit seinen höheren Führern näherzubringen.

Eine wirkliche organisatorische Einheit hat zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.

RA. PELCKMANN: Hat sich dieser Mangel einer organisatorischen Einheit auch auf dem Gerichtswesen der SS ergeben?


REINECKE: Es kommt dies ganz klar in der zuständigen Regelung der Gerichtsbarkeit zum Ausdruck. Das Gerichtswesen der SS war für die »Allgemeine SS« überhaupt nicht zuständig. Es war in erster Linie für die Waffen-SS gemacht worden. Es war ferner zuständig für die Polizei, und zwar deshalb, weil Himmler die Polizei während der Dauer des Krieges als im Einsatz befindlich erklärt hatte. Zu Beginn des Krieges gab es nur einige wenige Polizeieinheiten, die als truppenmäßige Einheiten im Kampfe standen. Mit der zunehmenden Dauer des Krieges, vor allem auch des Luftkrieges, wurde die gesamte deutsche Polizei einheitlich als im besonderen Einsatz stehend erklärt und unterstand damit der SS-Gerichtsbarkeit.

[465] Das gleiche gilt für die Sicherheitspolizei. Auch hier ist ein Erlaß Himmlers aus dem Jahre 1940 vorhanden, daß die gesamte Sicherheitspolizei im Krieg in besonderem Einsatz steht. Dadurch wurde sie dem Gerichtswesen unterstellt. Daß aber gerade das RSHA mit den ihm angegliederten Dienststellen organisatorisch vollkommen selbständig blieb und keinerlei Zusammenhänge zur »Allgemeinen« oder »Waffen-SS« aufwies, geht auch daraus hervor, daß Himmler zur gleichen Zeit die gesamte Untersuchungsführung in Gerichtsangelegenheiten, soweit sie das RSHA betreffen, aus der Hand des Gerichtswesens herausnahm und einer eigenen Untersuchungsführungsorganisation des RSHA übergab mit der Folge, daß zwar Gerichtsverfahren gegen Angehörige des RSHA durchgeführt werden konnten und auch Urteilssprüche gefällt wurden, ein Einblick aber in die Dinge des RSHA selbst dem Gerichtswesen versagt blieb und eine Kontrolle unmöglich war.

Die Angehörigen der Wachmannschaften der Konzentrationslager unterstanden dem Gerichtswesen, da sie zu Beginn des Krieges nominell Waffen-SS geworden waren, das heißt, sie sind aus wirtschaftlichen und aus Versorgungsgründen heraus und aus Gründen einer einheitlichen Wehrüberwachung nominell der Waffen-SS angegliedert worden.


RA. PELCKMANN: Sie sagen, Herr Zeuge, die »Allgemeine SS« unterstand der SS- und Polizeigerichtsbarkeit überhaupt nicht.

Wem unterstanden denn in der Gerichtsbarkeit die Mitglieder der Allgemeinen SS?


REINECKE: Die Gerichtsbarkeit der SS ist im Oktober 1939 in Kraft getreten zu einer Zeit, wo die Allgemeine SS bereits im Verschwinden begriffen war. In der Zeit vorher war die Allgemeine SS den Justizbehörden gerichtlich unterstellt. Straftaten von Angehörigen der Allgemeinen SS wurden von den ordentlichen Strafgerichtsbehörden verfolgt und abgeurteilt. Der gleiche Zustand blieb während des Krieges, als es schon eine Gerichtsbarkeit der SS gab, soweit eben noch Angehörige der Allgemeinen SS in der Heimat verblieben waren.


RA. PELCKMANN: Um es noch einmal klar zu sagen, Herr Zeuge: Die Allgemeine SS unterstand in der Friedenszeit und in der Kriegszeit der zivilen normalen Gerichtsbarkeit, ist das richtig?


REINECKE: Jawohl.


RA. PELCKMANN: Die Anklage behauptet, die SS sei von Anfang an für ungesetzliche Zwecke bestimmt gewesen, habe sich von Anfang an ungesetzlich betätigt und es seien keine Unterschiede in den verschiedenen Zeitfolgen.

Wird diese Behauptung durch die Entwicklung des Gerichtswesens der SS irgendwie gestützt?


[466] REINECKE: Wenn eine Organisation verbrecherische Ziele hat und verbrecherische Tätigkeit entwickelt, so muß folgerichtig die Gerichtsbarkeit einer solchen Organisation durch ihren Aufbau, ihren Inhalt und ihre Tätigkeit erkennen lassen, daß sie solche verbrecherischen Zwecke und Tätigkeiten abdeckt. Genau das Gegenteil ist der Fall. In der SS herrschte seit ihrem Bestehen der Grundsatz der Verbrechensbekämpfung um jeden Preis und eine durchaus geordnete Rechtspflege.


RA. PELCKMANN: Wie wurde die Durchführung einer geordneten Justiz in der Allgemeinen SS gewährleistet?


REINECKE: Durch das sogenannte Disziplinarrecht.


RA. PELCKMANN: Verstehe ich richtig, daß ein Mitglied der Allgemeinen SS einmal der zivilen deutschen normalen Gerichtsbarkeit unterstand?


REINECKE: Das habe ich gerade vorhin gesagt.


RA. PELCKMANN: Ja, und es gab trotzdem noch ein Disziplinarwesen, also eine gewisse Art von Gerichtsbarkeit über die Mitglieder der Allgemeinen SS. Ist das richtig?


REINECKE: Das will ich gerade sagen. Es war dies Disziplinarrecht ein internes und Ausschlußrecht, wie es jeder zivile Verein hat. Dieses Ausschlußrecht sah vor, aus dem Grundsatz der Auslese heraus, daß Vorbestrafte in die SS überhaupt nicht hineinkamen und soweit sie in der SS straffällig wurden, aus der SS wieder ausscheiden mußten. Dieses Prinzip war an sich die beste Auslese, weil dadurch Straftaten automatisch verhindert wurden.

Die Rechtserziehung innerhalb dieses Disziplinarrechtes und die Anwendung des Disziplinarrechtes sorgte ihrerseits, also neben Strafrechtspflege durch die allgemeinen deutschen Justizbehörden, daß die SS frei von unsauberen Elementen blieb.

Es war zwischen dem Reichsjustizministerium und der Reichsführung-SS eine Vereinbarung getroffen worden, nach der auf der einen Seite die allgemeine deutsche Justiz der SS Mitteilung machen mußte, wenn die allgemeine Justiz Straftaten eines SS-Angehörigen entdeckt hatte, und auf der anderen Seite die SS dem Reichsjustizministerium Mitteilung machen mußte, wenn sie eine Straftat eines SS-Angehörigen aufgedeckt hatte.

Diese Vereinbarung wurde strikte eingehalten. Es war dafür ein eigener Verbindungsführer zum Justizministerium gestellt mit der Folge, daß tatsächlich einmal alle strafbaren Elemente aus der SS entfernt wurden und daß zweitens Straftaten gegen die deutschen Strafgesetze auch wirklich durch die allgemeinen deutschen Justizbehörden abgeurteilt wurden.


RA. PELCKMANN: Herr Zeuge! Halten Sie sich bitte auch in der Satzgebung etwas kürzer; es erleichtert die Übersetzung.

[467] Warum wurde bei Kriegsbeginn eine eigene Strafgerichtsbarkeit für die Waffen-SS eingeführt? Geschah das etwa um...

VORSITZENDER: Dr. Pelckmann! Der Gerichtshof ist der Meinung, daß Sie viel zu viel in Einzelheiten gehen.


RA. PELCKMANN: Euer Lordschaft! Dieses Thema ist vor der Kommission noch nicht so behandelt worden, und ich glaube, daß nach den Beschlüssen ich auch neue Themen, die wichtig sind, bringen darf. Aber ich werde versuchen zu verkürzen.


[Zum Zeugen gewandt:]


Sie haben meine letzte Frage verstanden, Herr Zeuge?

REINECKE: Ja.

RA. PELCKMANN: Warum wurde für die Waffen-SS bei Kriegsbeginn eine eigene Gerichtsbarkeit geschaffen? War damit bezweckt, Verbrechen zu vertuschen?


REINECKE: Die eigene Strafgerichtsbarkeit wurde geschaffen, weil SS-Verbände als Truppenverbände eingesetzt waren und deshalb für diese Verbände Kriegsgerichte vorhanden sein mußten. Die Einführung war durch Gesetz geschehen, nicht durch irgendeine Verordnung Himmlers. Es wurde mit diesem Gesetz das gleiche Recht eingeführt, wie es für die Wehrmacht bereits galt, und es wurde mit diesem Gesetz für die SS die gleiche Gerichtsorganisation geschaffen, die die Wehrmacht bereits hatte. Es kann also keineswegs davon gesprochen werden, daß die Einführung dieser Gerichtsbarkeit zum Vertuschen von strafbaren Handlungen erfolgt war. Das genaue Gegenteil war der Fall.


RA. PELCKMANN: Die Anklage behauptet aber gerade, daß die SS zu Terror, Grausamkeit und Verbrechen erzogen worden sei. Dies widerspricht Ihrer Behauptung von der Verbrechensbekämpfung um jeden Preis. Macht es nicht diesen Eindruck?


REINECKE: Die Erziehung in der SS ging planmäßig auf Anstand, Recht und Sitte. Es waren auch Einrichtungen vorhanden, die es gewährleisteten, daß diese Erziehung in vollem Umfange durchgeführt wurde. Es wurde das Recht einschließlich der internationalen Konventionen nicht nur auf den Junkerschulen der SS gelehrt, es wurden Gerichtsverhandlungen vor versammelter Mannschaft abgehalten. Das Hauptamt SS-Gericht als Zentrale des Gerichtswesens sorgte durch ein eigenes Schrifttum dafür, daß diese Grundsätze der Sauberkeit und des Rechts Allgemeingut aller SS-Angehörigen wurden. Die Rechtserziehung in der SS, so wie sie gehandhabt worden war, stellt das genaue Gegenteil der Anklagebehauptung dar.


RA. PELCKMANN: Die Anklagebehörde könnte doch vielleicht sagen, diese strenge Rechtserziehung und Verbrechensbekämpfung [468] vor und während des Krieges beweist gerade, wie notwendig das war, weil ja in der SS lauter Verbrecher waren. Hätte sie recht damit?


REINECKE: Nein! Damit hätte sie nicht recht. Es waren in der SS besondere Auslesegrundsätze. Die SS war durch sogenannte Grundgesetze zu einer besonders ethischen Haltung verpflichtet. Die Rechtsbrecher in der SS luden mit einem Rechtsbruch eine schwerere Schuld auf sich und verdienten deshalb auch eine schwerere Sühne. Aus diesem Grunde heraus erklärt sich die härtere Bestrafung der SS-Männer im Vergleich beispielsweise zur Wehrmacht oder zur deutschen Zivilgerichtsbarkeit.


RA. PELCKMANN: Himmler war Gerichtsherr. Welche Stellung hat er eingenommen? Konnte er zum Beispiel ein Gericht anweisen, ein bestimmtes Urteil zu fällen?


REINECKE: Nein, das konnte Himmler nicht. Er hat sich an die gesetzlichen Bestimmungen im allgemeinen gehalten. Er hatte als Gerichtsherr zwar das ihm von Hitler verliehene Recht zum Niederschlagen von Verfahren; von diesem Recht hat er nur in ganz seltenen Fällen Gebrauch gemacht. Der Richter selbst war unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Seine Unabhängigkeit war gesetzlich garantiert. Die Urteile der SS-Gerichte wurden durch Abstimmung erzielt, bei der das Mehrheitsprinzip ausschlaggebend war. Ein Eingriff des Gerichtsherrn konnte insofern nicht erfolgen. Der Gerichtsherr hatte aber das Recht der Bestätigung beziehungsweise der Urteilsaufhebung. Er konnte also einen Fall zu wiederholten Malen, falls er mit dem Urteil nicht einverstanden war, zur Behandlung bringen. Aber auch hier haben sich die SS-Gerichte stets nach den bestehenden Gesetzen durchgesetzt. Es sind Urteile vorgekommen, bei denen der Gerichtsherr bis zu drei- und viermal das Urteil aufhob, weil ihm die Strafe zu hoch oder zu niedrig war. Die Richter haben stets wieder das gleiche Urteil gefällt, wenn es gesetzlich vorgeschrieben war, und sie haben sich letzten Endes auch durchgesetzt.


RA. PELCKMANN: Ihre Darstellung über die Rechtserziehung und die korrekte Durchführung der Rechtspflege widerspricht aber der Anklagebehauptung, daß die SS für Dinge vorgesehen war, für die weder die Partei noch der Staat die Verantwortung übernehmen wollten?


REINECKE: Das, was ich hier über die Rechtserziehung der SS gesagt habe, entspricht der historischen Entwicklung der SS und den Tatsachen. Der scheinbar unüberbrückbare Gegensatz zwischen der Anklagebehauptung und meinen Darstellungen liegt darin, daß die Anklage die SS eben als eine organisatorische Einheit betrachtet, die sie nie gewesen ist. Überall dort, wo Himmler handelt, hat [469] nach dem Standpunkt der Anklage die SS gehandelt. Überall dort, wo die staatliche Exekutive gehandelt hat, hat nach der Anklagebehauptung die SS gehandelt. Diese organisatorische Verbindung war aber nicht vorhanden, weshalb die Anklagebehauptungen in dieser Richtung unrichtig sind.


RA. PELCKMANN: Da gerade dem vorhergehenden Zeugen zahlreiche Dokumente vorgelegt worden sind, die die Verbrechen gerade von Angehörigen der Waffen-SS darstellen sollen, muß ich Sie fragen: Hat die Waffen-SS in den besetzten Gebieten und an der Front Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung begangen, und zwar in systematischem Vorgehen unter Verletzung internationaler Abmachungen, einheimischer Strafgesetze und allgemeiner Grundsätze des Strafrechts aller zivilisierter Völker?


REINECKE: Nein, davon kann gar keine Rede sein. Es ist klar, daß auch auf Seiten der Waffen-SS in Einzelfällen Verstöße gegen das Völkerrecht vorgekommen sind, genau so, wie das auf der anderen Seite auch der Fall war. Das alles aber sind Einzelerscheinungen und keine Systematik. Alle diese Einzeltaten sind vom Gerichtswesen der SS und Polizei aufs schärfste bekämpft worden. Im Hauptamt SS-Gericht selbst war eine Einrichtung, die die zentrale Überwachung des gesamten Gerichtswesens garantierte. Von diesem Blickpunkt aus kann ich hier bezeugen, daß in solchen Einzelfällen von den Gerichten an allen Kriegsschauplätzen und während der ganzen Zeit des Krieges Urteile gesprochen wurden wegen Mordes, wegen Plünderung, wegen Totschlags, wegen Vergewaltigung, wegen Mißhandlung und auch wegen Tötung von Kriegsgefangenen, wobei die Volks- oder Rassezugehörigkeit des Betroffenen keinerlei Einfluß hatte. Es sind dies alles Einzeltaten und nicht eine Systematik, wie auch die Kriminalitätsstatistik des Hauptamtes SS-Gericht beweist. Bei strengster Durchführung der Rechtspflege schwankte die Kriminalität zwischen 0,8 Prozent zu Beginn und 3 Prozent zum Schluß des Krieges und hielt sich damit unter dem normalen Rahmen.


RA. PELCKMANN: Durch Befehl Hitlers vom 13. Mai 1941 – das Dokument ist hier vorgelegt worden – war doch aber wohl ein Verbot zur Verfolgung solcher Strafhandlungen ausgesprochen. Steht das nicht in Widerspruch zu Ihren Bekundungen über Verfolgung und Urteile?


REINECKE: Nein. Das ist kein Widersprach, weil dieser Befehl Hitlers zwar den Zwang zur Strafverfolgung aufhebt, aber die Strafverfolgung selbst in das Ermessen des Gerichtsherrn stellt. Mir selbst ist aus meiner ganzen langen Praxis durch Befehl Hitlers...


VORSITZENDER: Auf welchen Befehl Hitlers beziehen Sie sich, welches ist die Nummer des Dokuments?


[470] RA. PELCKMANN: Die Nummer kann ich im Augenblick zu meinem Bedauern nicht hier sagen, Euer Lordschaft. Aber es handelt sich um den Befehl, der vor Beginn des Rußlandfeldzugs erlassen wurde und in welchem gesagt wird, daß nur zur Aufrechterhaltung der Disziplin bei Übergriffen der Truppe eingeschritten werden soll. Ich werde morgen, wenn es gestattet ist, die Nummer angeben. Ich habe nur noch eine Frage, dann kann ich dieses Kapitel abschließen.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Herr Vorsitzender! Ich glaube, ich kann diese Auskunft geben. Es handelt sich um eine Weisung Keitels, betitelt: »Kampf gegen die Banden«. Es ist USSR-16.


VORSITZENDER: Sie sagen, daß Sie nur noch eine einzige Frage zu stellen haben?

RA. PELCKMANN: Ich habe nur noch eine Frage, dann ist dieses Kapitel beendet, und ich bitte, ein neues Kapitel morgen früh beginnen zu dürfen.

Die Anklage behauptet, Herr Zeuge, daß sogenannte Standgerichte der SS und Polizei unter dem Deckmantel einer Rechtspflege die Zivilbevölkerung besetzter Gebiete ermordet haben. Was versteht man unter Standgericht der SS und Polizei?


REINECKE: Solche Standgerichte der SS und Polizei hat es nie gegeben. Es waren, wie ich aus meiner Praxis weiß, in Polen Standgerichte der Sicherheitspolizei. Ich habe jetzt erfahren, daß es solche Standgerichte auch in den anderen besetzten Gebieten gab. Es waren dies Standgerichte der Sicherheitspolizei, also eine reine polizeiliche Angelegenheit, die mit dem Gerichtswesen der SS und Polizei überhaupt nichts zu tun haben.


RA. PELCKMANN: Danke schön.


VORSITZENDER: Wollen Sie uns nun mitteilen, welches die Themen sind, über die Sie morgen den Zeugen befragen wollen?


RA. PELCKMANN: Das KZ-Wesen und die SS-Gerichtsbarkeit.


VORSITZENDER: Aber Sie haben doch schon heute die SS-Gerichtsbarkeit behandelt; das ist das Thema, das Sie gerade abgeschlossen haben. Sie haben uns gesagt, daß die Richter der SS unabhängig waren. Das gehört doch zur Gerichtsbarkeit, nicht wahr?


RA. PELCKMANN: Es handelt sich um spezielle Fragen über das Gerichtswesen in dem KZ-System, Euer Lordschaft.


VORSITZENDER: Welche Fragen wollen Sie also morgen stellen?


RA. PELCKMANN: Ich möchte mich morgen beschäftigen mit dem KZ-System und der SS- und Polizeigerichtsbarkeit und mit der Verbindung zwischen ihnen.


[471] VORSITZENDER: Ich habe mir bereits notiert, daß Sie sich mit den Konzentrationslagern und dem Gerichtswesen in den Konzentrationslagern befassen wollen. Was sonst noch?


RA. PELCKMANN: Nichts weiter, Euer Lordschaft.


VORSITZENDER: Danke. Der Gerichtshof läßt Ihnen durch mich sagen, Sie hätten viel zu viel Zeit in Anspruch genommen, und er erwarte, daß Sie sich morgen kürzer fassen werden.


[Das Gericht vertagt sich bis

7. August 1946, 10.00 Uhr.]


1 Text und Schreibweise entsprechen dem vorgelegten Originaldokument.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 20.
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