Anklagepunkt zwei – Verbrechen gegen den Frieden.

[56] (Artikel 6 (a) des Statuts.)


V. Gegenstand der Anklage. Alle Angeklagten nahmen zusammen mit verschiedenen anderen Personen in den Jahren, die dem 8. Mai 1945 vorausgingen, an der Planung, der Vorbereitung, der Entfesselung und der Führung von Angriffskriegen teil, die zugleich auch Kriege waren, die internationale Verträge, Abkommen und Zusicherungen verletzten.

VI. Einzelheiten der geplanten, vorbereiteten, entfesselten und geführten Kriege.

(A) Die Kriege, auf die sich die Anklageschrift in diesem Anklagepunkt Zwei der Anklageschrift bezieht, und die Daten, an denen sie begannen, sind folgende: gegen Polen am 1. September 1939; gegen Großbritannien und Frankreich am 3. September 1939; gegen Dänemark und Norwegen am 9. April 1940; gegen Belgien, die Niederlande und Luxemburg am 10. Mai 1940; gegen Jugoslawien und Griechenland am 6. April 1941; gegen Sowjetrußland am 22. Juni 1941; und gegen die Vereinigten Staaten von Amerika am 11. Dezember 1941.

(B) Auf Anklagepunkt Eins der Anklage wird verwiesen, wo festgestellt wird, daß diese Kriege Angriffskriege seitens der Angeklagten waren.

(C) Auf Anhang C dieser Anklageschrift wird verwiesen, in dem die Begründung der Anklage wegen Verletzung von internationalen Verträgen, Abkommen und Zusicherungen, begangen von den Angeklagten im Verlauf der Planung, Vorbereitung und Entfesselung dieser Kriege, enthalten ist.

VII. Verantwortlichkeit von Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen für das in Anklagepunkt Zwei dargelegte Verbrechen.

Hier wird auf Anhang A dieser Anklage verwiesen, in dem die Verantwortlichkeit der einzelnen Angeklagten für das Verbrechen in Anklagepunkt Zwei dieser Anklageschrift aufgeführt ist. Hier wird auch auf Anhang B dieser Anklageschrift verwiesen, bezüglich Feststellung der Verantwortlichkeit von Gruppen und Organisationen, hier verbrecherische Gruppen und Organisationen genannt, deren Verbrechen in Anklagepunkt Zwei dieser Anklageschrift aufgeführt sind.

Dies ist das Ende von Anklagepunkt Zwei.

[56] VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird nun eine Pause von 15 Minuten einschalten.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Hoher Gerichtshof, die Verlesung wird von dem Vertreter der Französischen Republik fortgesetzt werden.


[Pause von 15 Minuten.]


VORSITZENDER: Wie dem Gerichtshof mitgeteilt wird, ist der Angeklagte Ernst Kaltenbrunner vorübergehend krank. Das Verfahren wird in seiner Abwesenheit fortgesetzt. Ich rufe den französischen Hauptankläger.

M. MOUNIER, HILFSANKLÄGER FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK:


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 2, S. 56-57.
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